Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
(vom 27. Oktober 2004)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 5, 12 Abs. 3, 47 und 56 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)[3]
I. Teil: Allgemeines
Zuständige Direktion
Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
Stimmregister
a. Zuständigkeit
Die Stimmregister werden durch die politischen Gemeinden geführt.
Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeinderat kann eine andere Mitarbeiterin oder einen andern Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bezeichnen.
b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädigung.
c. Bestand
Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die
a.Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,
b.das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
c.in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte[5] haben und
d.[15] nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten sind. Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetragen:[19]
a.Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde ausüben,
b.weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften stimm- und wahlberechtigt sind.
d. Angaben
Das Stimmregister enthält über jede Person folgende Angaben:
a.Name, Vorname und Geschlecht,
b.Geburtsdatum,
c.Adresse,
d.Heimatgemeinden und Heimatkantone,
e.[12] Umfang der Stimmberechtigung,
f.Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gibt das Stimmregister zudem an, wann die Anmeldung oder deren Erneuerung im Sinne von Art. 3, 7 und 16 der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer[7] abläuft.
Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Einwohnerregisters.
e. Eintragungen
Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird das Register nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer[6] und der entsprechenden Verordnung geführt.
Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Registerführerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist.
f. Auskunftserteilung
Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person.
g. Mitteilungspflicht
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Stimmregister
a.bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
1.die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Aufhebung der Beistandschaft,
2.die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;
b.bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
1.die Feststellung und den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags,
2.den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises.
Mustervorlagen
Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Gemeindeschreiber und der kommunalen Verwaltungsfachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung benötigt werden.
Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Sicherung von Originaldokumenten
Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben.
Gebühren und Aufwandersatz
Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[3] bleiben vorbehalten.
Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt.
Nicht schreibfähige Personen
Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftragen, für sie die Erklärung abzugeben.
Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungsverhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».
Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.
Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.
Elektronische Stimmabgabe
Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
Der Regierungsrat regelt das Erforderliche.
II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
1. Wahl- und Abstimmungsorganisation
Zuständigkeit
a. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen
Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des
II.Teils des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:
a.Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,
b.Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),
c.Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59 GPR),
d.Entscheid über die Verwendung eines Beiblatts nach § 61 GPR,
e.Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),
f.Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 3 GPR),
g.Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Regierungsrates),
h.Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),
i.Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (§ 83 Abs. 1 GPR),
j.Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,
k.Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).
Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben:
a.Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§ 12 Abs. 2 GPR),
b.Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),
c.Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach § 21 Abs. 4 GPR,
d.Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkeiten sowie Wahlablehnungen (§§ 30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),
e.Berichtigung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros (§ 75 Abs. 3 GPR),
f.Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 81 Abs. 1 GPR),
g.Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach § 88 Abs. 3 GPR,
h.Aufsicht über die Losziehung nach § 92 Abs. 3 GPR,
i.Sitzverteilung nach §§ 101–105 GPR,
j.Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 106 GPR),
k.Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§ 108 Abs. 1 GPR).
Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
b. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
Das Statistische Amt des Kantons ist
a.kantonale Zentralstelle gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte bei eidgenössischen Abstimmungen,
b.kantonales Wahlbüro gemäss Art. 7a der eidgenössischen Verordnung bei Nationalratswahlen.
c. Bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen
Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kanton übertragen werden (§ 18 Abs. 2 GPR), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und 53 Abs. 1 GPR an und erklärt Vorgeschlagene als gewählt (§ 54 Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt.
Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kanton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.
Wahlbüro
a. Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organisiert das Wahlbüro in der Weise und legt die Verfahrensabläufe so fest, dass die Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von § 39 Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.
b. Vorzeitige Stimmabgabe im Abstimmungslokal
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungslokalen wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.
c. Kontrolle und Überwachung der Urnen
Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR überzeugen sich vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie diese und schützen sie vor unbefugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung.
d. Urnenrapport
Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind.
Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.
e. Ruhe und Ordnung
Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungslokal sicher.
Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.
Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird.
Vier-Augen-Prinzip
Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss § 37 werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeindeverwaltung überwacht oder kontrolliert.
Kein Mitglied des Wahlbüros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben.
Publikationsorgane der Bezirke
Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.
2. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung
Stellungnahme und Mitteilung
Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einem Amt oder um Teilentlassung gestellt, so holt das Organ, das über das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person angehört, eine Stellungnahme ein.
Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.
3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen
Kehrordnung der Erneuerungswahlen
Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt: Amt Amts- Erste Wahl dauer gemäss dieser Verordnung
| a. Nationalrat, Ständerat | 4 Jahre | 2007 |
|---|---|---|
| b. Kantonsrat, Regierungsrat | 4 Jahre | 2007 |
| c. Bezirksbehörden sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte | 4 Jahre | 2005 |
| d. Bezirksgerichte | 6 Jahre | 2008 |
| e. Notarinnen und Notare | 4 Jahre | 2006 |
| f. Gemeindebehörden, Grosser Gemeinderat | 4 Jahre | 2006 |
| g. Friedensrichterinnen und Friedensrichter | 6 Jahre | 2009 |
h.. . .[14]
4. Vorverfahren bei Mehrheitswahlen
Angaben auf den Wahlvorschlägen
Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a.Name, Vorname und Geschlecht,
b.Geburtsdatum,
c.Beruf,
d.Adresse,
e.Heimatort.
Zudem kann angegeben werden:
a.Rufname,
b.Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat,
c.Parteizugehörigkeit.
Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestätigungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 117 Abs. 3 GPR). Solche Begehren können nicht eingesehen werden.
Prüfung
Die wahlleitende Behörde prüft, ob
a.die Vorgeschlagenen wahlfähig sind und die Angaben gemäss § 24 Abs. 1 lit. a, b, d und e mit jenen im Stimmregister übereinstimmen,
b.die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
Angaben auf gedruckten Wahlvorschlägen
Auf den gedruckten Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a.Name und Vorname,
b.Geburtsjahr,
c.Wohnort,
d.Beruf,
e.die ergänzenden Angaben gemäss § 24 Abs. 2.
Kommen mehrere gedruckte Wahlvorschläge zum Einsatz (§ 55 a Abs. 2 GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss § 24 Abs. 4 angegeben.
Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten Wahlvorschlag zusammengefasst (§ 55 a Abs. 1 GPR), wird bei jeder vorgeschlagenen Person auf die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahlvorschlages hingewiesen.
Wahl von Teilämtern
Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäftigungsgrade hingewiesen.
Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge gemäss den §§ 50–55 a GPR gelten für je eine Gruppe von Vorgeschlagenen mit gleichem Beschäftigungsgrad.[12]
Auf den leeren oder den gedruckten Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad der zu Wählenden hingewiesen.
In der Wahlanleitung werden die Wählenden darauf hingewiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.
5. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Wahl- und Abstimmungstage
Kantonale Abstimmungen finden an den reservierten Abstimmungsterminen des Bundes statt. Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine bis Ende August des Vorjahres fest.
Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungstermine und die Wahltermine für eidgenössische und kantonale Wahlen spätestens Mitte September des Vorjahres bekannt.
Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,
a.welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur Abstimmung kommen,
b.ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eidgenössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,
c.zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.
Beleuchtender Bericht
Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staatskanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstimmungszeitung zusammen.
Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Einreichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR.
Unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4 GPR kann sie Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
Information der Stimmberechtigten
Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten insbesondere über folgende Punkte:
a.allgemeine Informationen:
1.die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel (§§ 65–67 GPR),
2.die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahlzetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf,
b.briefliche Stimmabgabe:
1.Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe (§ 69 Abs. 1 GPR),
2.Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,
3.Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeitpunkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),
c.Stimmabgabe an der Urne:
1.Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungslokalen und in der Gemeindeverwaltung,
2.Voraussetzungen für die persönliche und die stellvertretende Stimmabgabe an der Urne (§ 68 Abs. 1 und 3 GPR).
Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten Informationsblatt.
Stimmrechtsausweis
Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.
Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
a.Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse,
b.Stimmkreis,
c.weitere Angaben, die erforderlich sind, um die Stimmberechtigung der Person für die betreffende Wahl oder Abstimmung feststellen zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schulgemeinde.
d.Datum des Urnengangs.
Er enthält zudem ein einziges Feld für die Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 68 Abs. 1 und Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. a GPR).
Beiblatt bei kommunalen Wahlen
Wird für die Wahl eines Gemeindeorgans das Vorverfahren nach §§ 48–53 GPR durchgeführt und kommt es in der Folge weder zur stillen Wahl noch zum Einsatz gedruckter Wahlvorschläge, so kann die wahlleitende Behörde beschliessen, den Wahlunterlagen ein Beiblatt beizulegen. Auf dem Beiblatt werden die nach Ablauf der zweiten Frist definitiv Vorgeschlagenen aufgeführt.
Ist für die Wahl eines Gemeindeorgans kein Vorverfahren vorgesehen, so kann die wahlleitende Behörde den Einsatz eines Beiblatts beschliessen. Mit der Anordnung der Wahl setzt sie eine Frist von mindestens sieben Tagen an, innert der sich Personen melden können, die auf dem Beiblatt aufgeführt sein möchten. Die Personen geben die Angaben gemäss § 24 Abs. 1 und 2 bekannt. Die wahlleitende Behörde prüft diese Angaben gemäss § 25.
Auf dem Beiblatt werden die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und mit den Angaben gemäss § 26 Abs. 1 ergänzt.
Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und dass die Stimme auch andern wahlfähigen Personen gegeben werden kann.
Wohnsitzwechsel
Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
Nachbezug
Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregisterführerin oder beim Stimmregisterführer beziehen.
Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.
6. Stimmabgabe
Stimmabgabe an der Urne
Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterschriebenen Stimmrechtsausweis, lässt den Wahlzettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt dann die Wahl- oder Stimmzettel in die Urne.[12]
Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindekanzlei.
Stellvertretung
Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.
Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.
Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirchgemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Gemeinde angehört.
Briefliche Stimmabgabe
a. Ohne Vorbearbeitung
Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.
Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll festgehalten.
b. Mit Vorbearbeitung
Bearbeiten Gemeindeangestellte die Antwortkuverts gemäss § 69 Abs. 2 und 3 GPR, so gehen sie wie folgt vor:
a.Enthält das Antwortkuvert gleich viele unterschriebene Stimmrechtsausweise wie Stimmzettelkuverts, so werden letztere ungeöffnet in die Urne gelegt.
b.In allen andern Fällen und in Zweifelsfällen legen sie die Unterlagen in das Antwortkuvert zurück, verschliessen dieses und legen es in die Urne.
Sie halten täglich die Zahl der unterschriebenen und der nicht unterschriebenen Stimmrechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.
7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel
Festlegung der Auszählweise
Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.
Zeigt sich während des Auszählens, dass eine unter «Vereinzelte» fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stimmen einzeln ausgezählt werden.
Beginn der Bearbeitung und Auszählung
Mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials darf das Wahlbüro erst am Wahl- oder Abstimmungstag beginnen, mit der Auszählung erst nach der Urnenschliessung. Die Direktion kann einen früheren Arbeitsbeginn bewilligen.[12]
Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.
Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvorgabe vor.[12]
Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge ausgewertet.
Wahrung des Stimmgeheimnisses
Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Bearbeitung der Stimmzettelkuverts
Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im Rahmen der Vorbearbeitung nach § 37 in die Urne gelegt worden sind, werden gemäss § 42 lit. a und b weiterbearbeitet.
Bearbeitung der Antwortkuverts
a. Gleich viele Ausweise wie Stimmzettelkuverts
Enthält ein von den Gemeindeangestellten in die Urne gelegtes Antwortkuvert gleich viele unterschriebene Stimmrechtsausweise wie Stimmzettelkuverts, so wird der Inhalt jedes Stimmzettelkuverts wie folgt behandelt:
a.Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, gilt dieser als gültig eingelegt.
b.Enthält es zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel, so gilt Folgendes:
1.Lauten die Zettel gleich, so gilt einer von ihnen als gültig eingelegt. Die restlichen werden mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
2.Lauten die Zettel nicht gleich, so werden alle mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
b. Weniger Ausweise als Stimmzettelkuverts
Enthält das Antwortkuvert weniger unterschriebene Stimmrechtsausweise als Stimmzettelkuverts, so werden sämtliche Wahl- und Stimmzettel mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
c. Mehr Ausweise als Stimmzettelkuverts
Enthält das Antwortkuvert mehr unterschriebene Stimmrechtsausweise als Stimmzettelkuverts, wird der Inhalt aller Stimmzettelkuverts mit Blick auf jede Abstimmungsvorlage und jeden Wahlgang wie folgt behandelt:
a.Liegen gleich viele oder mehr Stimmrechtsausweise als Wahl- oder Stimmzettel vor, gelten alle Zettel als gültig eingelegt.
b.Liegen weniger Stimmrechtsausweise als Wahl- oder Stimmzettel vor, so gilt Folgendes:
1.Lauten die Stimm- oder Wahlzettel gleich, gelten so viele als gültig eingelegt als Stimmrechtsausweise vorhanden sind. Die restlichen werden mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
2.Lauten die Stimm- oder Wahlzettel nicht gleich, werden alle mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln
Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahlzettel zur Verfügung, so werden
a.die brieflich eingegangenen, gültig eingelegten Wahlzettel mit einem Kontrollstempel versehen;
b.die in die Urne gelegten Wahlzettel, die keinen entsprechenden Kontrollstempel aufweisen, mit «ungültig eingelegt» bezeichnet.
Zählung bei Mehrheitswahlen
Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zugerechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel
a.auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder
b.ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.
Protokoll
Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
a.[19] die Zahl der Stimmberechtigten,
b.die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe:
1.der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise,
2.der brieflich eingegangenen unterschriebenen oder nicht unterschriebenen Stimmrechtsausweise,
3.der brieflich eingegangenen Antwortkuverts ohne Stimmrechtsausweis.
Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das Protokoll ferner:
a.die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel und davon die Zahl der gültig eingelegten und der ungültig eingelegten Zettel,
b.unter den gültig eingelegten Wahl- oder Stimmzetteln: die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Zettel.
Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl der gültigen Stimmzettel:
a.bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen,
b.bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag:
1.[12] für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,
2.[12] für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche die eine oder die andere Vorlage vorziehen.
Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl
a.der ungültigen Stimmen,
b.der leeren Stimmen,
c.der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,
d.der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen.
Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a.die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und Wahlzettel eingesetzt worden sind,
b.Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so werden deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.
Sicherung des Ergebnisses
Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.
Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.
Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Knapper Ausgang
Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt.
Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor:
a.Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.
b.Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten Mehrs.
Auswertungs- und Ergebnisprotokoll
Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergebnisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro übertragen (§ 75 Abs. 4 GPR), so können die Protokollangaben gemäss § 47 dieser Verordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung (§ 80 GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.
Es gelten die Formvorschriften von § 74 Abs. 2 GPR.
9. Wahl des Kantonsrates
Verweisung
Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gelten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
Mehrfachkandidaturen
Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise steht, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen, es sei denn, sie entscheiden sich auf Nachfrage des Statistischen Amtes für einen der Wahlvorschläge.
Listen
Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf gedruckten Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 1). Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt.
Zusammenstellung der Kandidierenden
Die Kreiswahlvorsteherschaft stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihenfolge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listennummer.
Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt.
Listengruppen
Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn
a.[12] die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Statistischen Amt abgegeben haben,
b.sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,
c.die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.
Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
Zusatzstimmen
Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als Zusatzstimmen zugerechnet:
a.leere Zeilen,
b.ersatzlos gestrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten,
c.durch eine ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten.
Enthält ein Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er ungültig.
Protokoll
Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
a.die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss § 47 Abs. 1,
b.die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der gültig eingelegten und der ungültig eingelegten Zettel,
c.unter den gültig eingelegten Wahlzetteln: die Zahl der gültigen und der ungültigen Zettel,
d.unter den gültigen Wahlzetteln:
1.die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen),
2.die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
3.die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).
Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a.die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel eingesetzt worden sind,
b.Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
Publikation
Die Direktion veröffentlicht:
a.für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Protokolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,
b.die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,
c.in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Listengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren, die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl von Sitzen,
d.die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.
10. Weitere Wahlen
Nationalrat
Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte endet am dritten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung gemäss § 110 GPR.
III. Teil: Kantonale Initiativen
Initiativkomitee
Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.
Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.
Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhinderungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehrheitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und 138 d GPR.[12]
Vorprüfung
Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.
Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amtsblatt veröffentlicht.
Veröffentlichung
Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.
Unterschriftenliste
Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach politischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.
Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.
Prüfung der Unterzeichnungen
Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschriftenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte[5].
Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschriftenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und senden die geprüften Listen zurück.
Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis.
Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglieder des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Einsicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Behandlung im Kantonsrat
a. Ausformulierte Initiativen
Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.
In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
b. Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung
Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative.
Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative.
Information und Terminplanung
Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direktion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist (Art. 25 Abs. 1 KV[2]).
Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.
Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich einsehbar.
Rückzug der Volksinitiative
Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.
Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.
Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt.
Einzel- und Behördeninitiativen
Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.
IV. Teil: Kantonales Referendum
Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.
Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande gekommen oder ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.
Referenden können nicht zurückgezogen werden.
V. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen[12]
Strafbestimmung
Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014
(OS 69, 273)[17]
Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Akten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.
Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintreffen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.
Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Regelungen und Zuständigkeiten.
[1] OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.
[4] SR 161. 1.
[5] SR 161. 11.
[6] SR 161. 5.
[7] SR 161. 51.
[9] SR 311. 0.
[10] Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
[11] Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[12] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[13] Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[14] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 767; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[15] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[16] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
[17] Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[18] Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
[19] Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.