Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen

(vom 2. Mai 1984)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 135 des Wahlgesetzes[2]

I. Stimmregister

Grundlagen

§ 1.

Das Stimmregister stützt sich auf die Einwohnerkontrolle

Grundlagen und entspricht den Anforderungen des Bundesrechts.

Inhalt

§ 2.

Das Stimmregister enthält von jedem Stimmberechtigten

Inhalt

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Es gibt Aufschluss über die Zugehörigkeit zu Spezialgemeinden (Schul-, Kirch- und Zivilgemeinden) sowie zur Bürgerschaft.

§ 3.

Der Stimmregisterführer prüft von Amtes wegen, wer stimm-

Aufgaben berechtigt ist.

Verwaltung

Die Vormundschaftsbehörde meldet dem Stimmregisterführer die Errichtung, Übernahme, Übertragung oder Aufhebung von Vormundschaften nach Art. 369 ZGB[3].

§ 4.

Die Strafvollzugsbehörden melden der Wohnsitzgemeinde

Amts

Personen, die amtsunfähig erklärt worden sind (Art. 51 StGB)[4]. unfähigkeit

Der Stimmregisterführer führt über diese Meldungen eine besondere Kontrolle. Stimmberechtigten gibt er auf Verlangen lediglich darüber Auskunft, ob eine Person zurzeit amtsunfähig sei.

Verweigerung der Einsicht

§ 5.

Die Einsicht in das Stimmregister kann verweigert werden,

Verweigerung wenn es dringend für die Durchführung einer Wahl oder Abstimmung der Einsicht benötigt wird.

II. Allgemeine Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

Information der Stimmberechtigten

§ 6.

Die Gemeinden machen die Stimmberechtigten auf den In-

Information halt der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung des Stimmder Stimm berechtigten rechts, ihre Erleichterungen, die Wählbarkeit, das Stimmregister sowie auf Standort und Öffnungszeiten der Urnen durch Aufdruck auf dem Stimmrechtsausweis, den Wahlzetteln oder durch amtliche Publikation rechtzeitig vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufmerksam.

Inhalt des Stimmrechtsausweises

§ 7.

Der Stimmrechtsausweis enthält:

1.Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, allenfalls AHV-Nummer;

2.Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Kirche und zur Bürgerschaft;

3.Kennzeichnung für besondere Stellvertretung nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes ;

4.Berechtigung zur dauernden Stellvertretung;

5.Datum des Urnengangs bei Einmalstimmausweisen.

Form des Stimmrechtsausweises

§ 8.

Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten mit den Stimmzetteln zugestellt. Er kann auf dem Kuvert gedruckt sein, das die Zettel enthält.

Die Gemeinden können Stimmrechtsausweise für einmaligen oder dauernden Gebrauch ausstellen.

Zustellung des Wahl- und Stimmaterials

§ 9.

Der Stimmberechtigte kann die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials nicht ablehnen.

Urnen

§ 10.

Der Gemeinderat bestimmt die Urnenstandorte.

Werden Urnen an verschiedenen Orten einer Gemeinde aufgestellt, kann der Gemeinderat bestimmen, dass an jeder Urne nur Stimmrechtsausweise der im betreffenden Gemeindeteil wohnenden Stimmberechtigten entgegengenommen werden. Das gilt nicht für Bahnhofurnen.

Freihaltung der Zugänge

§ 11.

Während der Zeit der Stimmabgabe dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keine andern Zwecke benützt werden.

Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist jedoch in den Vorräumen und Zugängen gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Die Gemeinderäte ordnen, soweit erforderlich, die Einzelheiten.

Gebührenfreiheit

§ 12.

Die Erhebung von Gebühren ist im Wahl- und Abstimmungsverfahren unzulässig.

III. Wahlvorschläge und Begehren um Durchführung von Urnenwahlen

Personalangaben

§ 13.

Auf Wahlvorschlägen sind die Vorgeschlagenen mit Namen,

Personal

Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Adresse anzugeben.

angaben

Für die Unterzeichner von Wahlvorschlägen und von Begehren um Durchführung von Urnenwahlen gemäss § 102 a des Gesetzes[2] sind Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse erforderlich.[8]

Vorschläge und Unterschriften, zu denen diese Angaben fehlen, sind ungültig.

Öffentlichkeit

§ 14.[8]

Die Wahlvorschläge und die Angaben über die Unterzeich-

Öffentlichkeit ner sind öffentlich; die Begehren um Vornahme von Pfarrerwahlen gemäss § 102 a des Gesetzes[2] sind nicht öffentlich.

Prüfung

§ 15.[8]

Die Stellen, welchen die Wahlvorschläge oder die Begeh-

Prüfung ren gemäss § 102 a des Gesetzes[2] einzureichen sind, können amtliche Bescheinigungen der Gemeinderatskanzleien über die Wahlberechtigung der Vorgeschlagenen und Unterzeichner einholen.

IV. Urnendienst und Ermittlung der Ergebnisse

Kontrolle der Urnen

§ 16.

Die zum Urnendienst aufgebotenen Mitglieder des Wahlbü-

Kontrolle ros und die mit der Behandlung der vorzeitigen und brieflichen Stimmder abgabe beauftragten Angehörigen der Gemeindeverwaltung überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe, dass die Urnen leer sind. Hernach sichern sie das eingegangene Stimmaterial in der Urne und verhindern den Missbrauch der letzteren. Sie verschliessen und verwahren die Urnen ausserhalb der Öffnungszeiten.

Urnenrapport

§ 17.

Die in den einzelnen Abstimmungslokalen, in der Gemeinde-

Urnenrapport ratskanzlei und in den Kreisbüros abgegebenen Stimmrechtsausweise sowie die brieflich eingegangenen Rücksendekuverts werden für jeden Tag gesondert gezählt.

Die Zahlen werden in einem Urnenrapport festgehalten.

Beginn der Auszählung

§ 18.

Die Ermittlung der Ergebnisse findet am Wahl- oder Ab-

Beginn stimmungstag selbst nach vollständiger Durchführung der Stimmab-

Auszählung gabe statt. Sie hat spätestens um 12.30 Uhr zu beginnen.

Der Gemeinderat kann anordnen, dass mit der Auszählung am Wahl- oder Abstimmungstag vor Schluss der Urnenöffnungszeit begonnen wird. Diesfalls sind die benützten Urnen gegen leere auszutauschen. Wird die Auszählung voraussichtlich umfangreich, kann der Regierungsrat einzelne oder alle Gemeinden zum vorzeitigen Auszählungsbeginn verpflichten.

Finden gleichzeitig eidgenössische, kantonale, Bezirks- und andere Wahlen oder Abstimmungen statt, sind die Ergebnisse in dieser Reihenfolge zu ermitteln.

Urnenleerung

§ 19.

Die Leerung der Urnen erfolgt in Anwesenheit der zum Auszähldienst einberufenen Mitglieder des Wahlbüros. Vor der Zählung werden die Zettel verschiedener Urnen gemischt.

Gültige Stimmen

§ 20.

Die Stimme ist gültig, wenn über den Willen des Stimmberechtigten kein begründeter Zweifel besteht.

Ungenaue Personenbezeichnungen werden als gültige Stimmen gezählt, wenn nach den vorangegangenen Wahlvorschlägen kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. Bei Erneuerungswahlen sind Bezeichnungen wie «die Bisherigen» und dergleichen ungültig.

Öffentlich vorgeschlagene Kandidaten

§ 21.

Stimmen für Personen, die vor der Wahl öffentlich vorgeschlagen wurden, dürfen in Gemeinden, wo das Wahlbüro von diesem Vorschlag Kenntnis hat, nicht als vereinzelt aufgeführt werden, sondern sind den betreffenden Kandidaten zuzuzählen.

Ungültige Stimmen und Zettel

§ 22.

Enthält der Stimmzettel anstelle der Antwort auf die Abstimmungsfrage oder der Personenbezeichnung bei Wahlen Bemerkungen anderer Art, ist entweder die betreffende Linie oder gegebenenfalls der ganze Stimmzettel ungültig. Bei Verhältniswahlen gelten solche Bemerkungen als nicht geschrieben.

Ungültige und leere Stimmen

§ 23.

Ungültige Stimmen sind als solche zu zählen und von den leeren Stimmen zu unterscheiden. Ist ein ganzer Stimmzettel ungültig, sind so viele ungültige Stimmen zu zählen, als der Zettel zu beschreibende Linien aufweist.

Als leere Stimmen werden alle Linien der leeren Stimmzettel und die nicht beschriebenen Linien der teilweise ausgefüllten Zettel gezählt. Die besonderen Vorschriften für Verhältniswahlen bleiben vorbehalten.

Ganz leere und völlig ungültige Zettel werden vorab ausgeschieden und als solche im Protokoll festgehalten.

Strafanzeige

§ 24.

Beim Verdacht strafbarer Handlungen im Wahl- oder Stimmverfahren erstattet das Wahlbüro dem Gemeinderat Anzeige.

Sicherung des Ergebnisses

§ 25.

Die Direktion des Innern stellt den Wahlbüros für die eid-

Sicherung des genössischen und die kantonalen Wahlen und Abstimmungen Proto-

Ergebnisses kollformulare zur Verfügung. Das Protokoll gibt auch über allfällige Ordnungswidrigkeiten und die vom Wahlbüro getroffenen Anordnungen Auskunft.

Eine Ausfertigung des Protokolls ist spätestens am Vormittag nach dem Wahl- und Abstimmungstag der in § 36 des Gesetzes[2] bezeichneten Behörde zuzustellen. Die andere Ausfertigung wird im Gemeindearchiv verwahrt.

Aus den Auszählungsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen die Ergebnisse ermittelt wurden.

Die Direktion des Innern kann Weisungen zur Gewährleistung einer fehlerfreien Ermittlung erlassen.

Ablieferung der Akten

§ 26.

Die Stimmzettel sind unter Beibehaltung der durch die Aus-

Ablieferung zählung bedingten Sortierung in Bündeln mit gleich oder ähnlich ausder Akten gefüllten Zetteln nach Ermittlung der Ergebnisse solid zu verpacken und zu versiegeln oder zu plombieren. Sie sind auf Verlangen der in § 36 des Gesetzes[2] genannten Behörde zuzustellen.[8]

Stimmzettel und Protokolle dürfen nicht zusammen verpackt werden.

Die Stimmzettel für jede einzelne Wahl und Abstimmung sind getrennt zu verpacken. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzugeben.

Aufbewahrung der Akten

§ 27.

Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und Auszählungsunter-

Aufbewahrung lagen werden aufbewahrt, bis allfällige Beschwerden rechtskräftig erder Akten ledigt sind.

Vorläufige Zusammenstellung und Veröffentlichung

§ 28.

Die Direktion des Innern kann vorläufige Zusammenstel-

Vorläufige lungen der Ergebnisse anordnen und die telefonische Meldung der

Zusammen

Gemeindeergebnisse am Wahl- und Abstimmungstag verlangen.

stellung Veröffent

Bei Bezirkswahlen ist der Bezirksrat, bei Kreiswahlen die Kreislichung wahlvorsteherschaft dazu befugt.

Vor Schluss der Urnenöffnungszeiten dürfen keine Angaben über die Ergebnisse veröffentlicht werden.

Mitteilung Behörden

§ 29.

Nach Ablauf der Einsprachefrist und nach rechtskräftiger

Mitteilung

Erledigung allfälliger Beschwerden ist über die gewählten Personen an eine Mitteilung an die gemäss § 121 des Gesetzes[2] zuständige Behörde zu machen.

V. Die Kehrordnung der Erneuerungswahlen

Kehrordnung

§ 30.[8]

Die Erneuerungswahlen durch die Stimmberechtigten erfolgen gemäss nachstehender Aufstellung:

Erneuerungswahlen/Amtnächste WahlAmtsdauer
Bezirksverwaltungsbehörden19974 Jahre
Friedensrichter19976 Jahre
Gemeindebehörden19984 Jahre
Kantonsrat, Regierungsrat19994 Jahre
Kirchensynoden, Bezirkskirchenpflege19994 Jahre
Nationalrat, Ständerat19994 Jahre
Pfarrer20006 Jahre
Geschworene20016 Jahre
Bezirksgerichte, Notare20026 Jahre

VI. Besondere Bestimmungen für die Kantonsratswahlen

A. Vorbereitung

Listennummern

§ 31.

Soll die Liste bei der Auslosung der Nummern einer Partei zugerechnet werden, die sich nicht eindeutig aus der Listenbezeichnung ergibt, so hat der Vertreter die Partei mit der Einreichung des Wahlvorschlages schriftlich zu nennen. Die Kreiswahlvorsteherschaft überweist diese Erklärungen der Direktion des Innern.

Kreiswahlvorsteherschaft

§ 32.

Kreishauptorte sind die Bezirkshauptorte. Kreishauptort des Wahlkreises XV ist Elgg.[8]

In der Stadt Zürich ist das Zentralwahlbüro die Kreiswahlvorsteherschaft für die Wahlkreise I

VI.[8] Im Wahlkreis XIV bildet das Wahlbüro der Stadt Winterthur die Kreiswahlvorsteherschaft.

Bereinigung der Listen

§ 33.

Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft übermittelt die Doppel der Wahlvorschläge umgehend der Direktion des Innern und teilt gleichzeitig mit, welche Vorgeschlagenen die Kandidatur angenommen haben.

Die Direktion des Innern gibt den Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaften von den Streichungen gemäss § 78 des Gesetzes[2] umgehend Kenntnis.

Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft lässt zuhanden der Gemeindewahlbüros ein Verzeichnis sämtlicher Kandidaten aller Listen des Wahlkreises in alphabetischer Reihenfolge unter Bezeichnung ihrer Liste erstellen und sorgt dafür, dass in den von der Direktion des Innern gelieferten Formularen die Listenbezeichnung und die Kandidatennamen überall in der amtlichen Reihenfolge eingetragen werden.

Wahlzettel

§ 35.[8]

Die Kreiswahlvorsteherschaften erstellen die Wahlzettel

Wahlzettel und stellen sie mit den übrigen Wahlakten den Gemeinden rechtzeitig für den Versand an die Stimmberechtigten vor dem Wahltag zu.

Kosten

§ 36.

Die Kosten der Drucksachen und der Bekanntmachungen

Kosten werden von den Kreiswahlvorsteherschaften auf die politischen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Stimmberechtigten verteilt.

B. Gemeindeergebnisse

Zählung aller Wahlzettel

§ 37.

Nach Leerung der Urnen werden die Wahlzettel in solche

Zählung aller mit und solche ohne Kontrollstempel geschieden. Beide Gruppen

Wahlzettel werden gezählt; die Ergebnisse sind in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Unveränderte Wahlzettel

§ 38.

Die Wahlzettel mit Kontrollstempeln werden in völlig un-

Unveränderte veränderte Wahlzettel jeder einzelnen Liste und in veränderte Wahl-

Wahlzettel zettel ausgeschieden. Als unveränderte Wahlzettel gelten auch diejenigen Zettel, auf denen die Listenbezeichnung bloss gestrichen, aber nicht durch eine andere ersetzt worden ist.

Die unveränderten Wahlzettel jeder einzelnen Liste werden gezählt; die Ergebnisse sind in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Veränderte ungültige Zettel

§ 39.

Die veränderten Wahlzettel werden zunächst auf ihre Gül-

Veränderte tigkeit geprüft.

ungültige

Ungültig sind:

a)alle nicht amtlichen Wahlzettel, amtliche Wahlzettel mit aufgeklebten Wahlaufrufen aus Zeitungen oder Flugblättern sowie Wahlzettel, von denen wesentliche Teile fehlen;

b)Wahlzettel, auf denen sämtliche gedruckte Kandidatennamen gestrichen und nicht durch wenigstens einen Kandidaten aus einer anderen amtlichen Liste des Wahlkreises handschriftlich ersetzt wurden;

c)Wahlzettel mit Änderungen, die nicht handschriftlich vorgenommen wurden. Die ungültigen Wahlzettel werden gezählt; das Ergebnis ist in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Veränderte gültige Zettel

§ 40.

Die gültigen veränderten Wahlzettel werden gezählt und ihre Zahl in die Gliederungstabelle (Formular 1) eingetragen. Die Summe aller unveränderten Wahlzettel sämtlicher Listen und aller gültigen veränderten Wahlzettel ergibt die Zahl der gültigen Wahlzettel.

Bereinigung der Zettel

§ 41.

Die gültigen veränderten Wahlzettel werden sodann nach Listen ausgeschieden und inhaltlich bereinigt.

Zu diesem Zwecke sind deutlich erkennbar zu streichen:

a)die mehr als zweimal geschriebenen Kandidatennamen;

b)Kandidatennamen, die nicht auf einer amtlichen Liste des Wahlkreises stehen;

c)unleserlich geschriebene Namen sowie Namen von Kandidaten, die derart ungenau bezeichnet sind, dass über den Willen der Stimmberechtigten Zweifel entstehen können;

d)sogenannte Gänsefüsschenstimmen;

e)auf Wahlzetteln mit mehr Namen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind: die überzähligen Kandidatennamen, wobei die Streichungen von unten nach oben erfolgen. Den aus andern Listen herübergenommenen Kandidatennamen wird deutlich erkennbar die Listen- und Kandidatennummer beigefügt.

Listenstimmen

§ 42.

Enthält ein gültiger veränderter Wahlzettel weniger Namen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind, oder wurden gedruckte Namen gestrichen und nicht durch Kandidaten anderer Listen ersetzt, oder wurden Namen bei der Bereinigung des Wahlzettels gestrichen, so sind die leeren oder durch Streichung leer gewordenen Linien als Listenstimmen derjenigen Liste zuzuzählen, deren Bezeichnung am Kopf des Wahlzettels steht.

Die Zahl der Listenstimmen ist auf jedem Wahlzettel deutlich erkennbar vorzumerken.

Jeder veränderte Wahlzettel enthält demnach so viele Stimmen (Kandidatenstimmen oder Listenstimmen), als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind.

Zählbogen

§ 43.

Die bereinigten gültigen veränderten Wahlzettel sind fortlaufend zu numerieren. Der Inhalt jedes veränderten Wahlzettels ist in die mit der Nummer des Wahlzettels übereinstimmende Kolonne des Zählbogens (Formular 2) einzutragen.

Die Richtigkeit der Protokollierung ist auf jedem Zählbogen von zwei Stimmenzählern unterschriftlich zu bezeugen.

Die Gesamtzahl der veränderten Wahlzettel laut Zählbogen muss mit der Gesamtzahl laut Gliederungstabelle übereinstimmen.

Zusammenstellbogen

§ 44.

Aufgrund der Gesamtzahl der unveränderten Wahlzettel

Zusammen jeder einzelnen Liste laut Gliederungstabelle wird die Zahl der Kanstellbogen didaten- und Listenstimmen für jede Liste ermittelt und in die Zusammenstellbogen (Formular 3) eingetragen.

Sodann werden die Ergebnisse jedes Zählbogens (veränderte Wahlzettel) in die Zusammenstellbogen eingetragen.

Für jede einzelne Liste wird sodann die Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen ermittelt. Die Ergebnisse werden im Wahlprotokoll (Formular 4) zusammengestellt.

Protokoll

§ 45.

Das Wahlprotokoll ist in doppelter Ausfertigung zu er-

Protokoll stellen. Vor seinem Abschluss ist folgende Probe vorzunehmen: Die Summe aller Kandidaten- und Listenstimmen geteilt durch die Zahl der zu wählenden Vertreter muss der Zahl der gültigen Wahlzettel entsprechen.

Im Wahlprotokoll werden die Namen der Kandidaten in der Reihenfolge des amtlichen Wahlzettels aufgeführt.

Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Sekretär sowie von mindestens zwei amtierenden Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.[8]

In den Wahlkreisen, in denen nur ein Wahlbüro besteht, wird kein Wahlprotokoll erstellt. Statt dessen wird sofort die Verteilung der Mandate und die Ermittlung der gewählten Kandidaten vorgenommen und das Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft (Formular 5) ausgefertigt.

Abweichende Anordnungen

§ 46.

Verwenden die Gemeinden technische Mittel, welche die

Abweichende

Zähl- und Zusammenstellbogen entbehrlich machen, so können sie

Anordnungen mit Genehmigung der Direktion des Innern auf letztere verzichten.

Das Wahlbüro überzeugt sich von der Tauglichkeit der Programme. Es überwacht ihre Anwendung und die Eingabe ins System. Die Voraussetzungen für eine allfällige Nachzählung müssen sichergestellt sein.

Ablieferung der Wahlakten

§ 47.

Sämtliche Wahlzettel sind, sortiert nach Wahlzetteln ohne

Ablieferung

Kontrollstempel, andern ungültigen Wahlzetteln, unveränderten und

Wahlakten veränderten Wahlzetteln jeder einzelnen Liste, zu verpacken und zu versiegeln oder zu plombieren.

Das Wahlprotokoll und die Formulare 1–3 dürfen nicht mit den Wahlzetteln zusammengepackt werden.

Eine Ausfertigung des Wahlprotokolls, die Formulare 1–3 sowie die Wahlzettelpakete sind sofort der Kreiswahlvorsteherschaft zu senden.

Das andere Exemplar des Wahlprotokolls bleibt im Archiv der Gemeinde.

C. Zusammenstellung; Ergebnisse

Ermittlung und vorläufige Zusammenstellung

§ 48.

Spätestens am Dienstagvormittag nach dem Wahltag ermittelt die Kreiswahlvorsteherschaft die Ergebnisse und verteilt die Mandate.

Der Präsident lässt schon am Wahltag eine vorläufige Zusammenstellung vornehmen und verlangt die telefonische Meldung der Ergebnisse oder die Zustellung der Wahlakten.

Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen

§ 49.

Aufgrund der Wahlprotokolle der Wahlbüros ermittelt die Kreiswahlvorsteherschaft für jede einzelne Liste die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen.

Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen aller Listen geteilt durch die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Vertreter muss mit der Zahl der gültigen Wahlzettel übereinstimmen.

§§ 50–54.[7]

Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft

§ 55.

Die Kreiswahlvorsteherschaft fertigt ein Protokoll (Formular 5) im Doppel aus, das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der eingelegten Wahlzettel ohne und mit Kontrollstempel, der ungültigen und gültigen Wahlzettel, die Gesamtstimmenzahl und die Ergebnisse der Verteilung der Mandate auf die einzelnen Listengruppen und Listen enthält.

Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Liste in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bezeichnet sein.

Das Protokoll soll ferner über allfällige Ordnungswidrigkeiten und über die von den Wahlbüros und der Kreiswahlvorsteherschaft getroffenen Anordnungen Aufschluss geben.

Das Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft ist vom Präsidenten und dem Sekretär sowie von mindestens zwei amtierenden Mitgliedern zu unterzeichnen.[8]

Ablieferung der Wahlakten zur Erwahrung

§ 56.

Eine Ausfertigung des Protokolls der Kreiswahlvorsteher-

Ablieferung schaft ist unter Beilage der Protokolle der Wahlbüros, der Formulare

Wahlakten zur

Erwahrung und Wahlzettel unverzüglich dem Büro des Kantonsrates zu übermitteln, das die Erwahrung des Wahlergebnisses durch den Kantonsrat veranlasst.

Die andere Ausfertigung des Protokolls wird im Archiv des Kreishauptortes aufbewahrt.

Veröffentlichung

§ 57.

Die Kreiswahlvorsteherschaft lässt den ganzen Inhalt des

Veröffent

Protokolls mit Ausnahme allfälliger Bemerkungen durch die amtlilichung chen Publikationsmittel der Gemeinden des Wahlkreises veröffentlichen.

VII. Geschworene

Veröffentlichung der Wahlergebnisse

§ 58.

Die Ergebnisse der Wahlen der kantonalen Geschworenen

Veröffent werden von den Gemeinderäten veröffentlicht und mit Namen, Vornalichung der

Wahlergebnisse men, Geburtsjahr, Beruf und Adresse der Gewählten der Direktion des Innern mitgeteilt.

Änderungen

§ 59.

Die Gemeinderäte melden der Direktion des Innern lau-

Änderungen fend die Namen der Geschworenen, welche zur Ausübung ihres Amtes unfähig geworden, aus dem Kanton weggezogen oder verstorben sind, und die Ergebnisse der Ersatzwahlen sowie die Adress- und Berufsänderungen von Geschworenen.

Urliste

§ 60.

Die Urliste der Geschworenen wird von der Direktion des

Urliste

Innern zusammengestellt und im Amtsblatt veröffentlicht. Änderungen werden dem Obergericht mitgeteilt.

VIII. Unvereinbarkeit; Entlassung aus dem Amt

Verfahren

§ 61.

Die Behörde, welche über eine Unvereinbarkeit oder eine

Verfahren

Entlassung zu entscheiden hat, holt die Stellungnahme der Behörde ein, welcher der Betreffende angehört, und teilt derjenigen, welche allenfalls eine neue Wahl anzuordnen hat, den Eingang des Gesuches und ihren Entscheid sofort mit.

IX. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 62.

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 23. Januar 1956 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 63.

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[6] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[5].[161]


[1] OS 49, 128.

[2] .

[3] SR 210.

[4] SR 311. 0.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[6] Vom Kantonsrat genehmigt am 2. Juli 1984 (OS 49, 140).

[7] Aufgehoben durch V vom 26. Februar 1997 (OS 54, 143). In Kraft seit 26. August 1997 (OS 54, 294).

[8] Fassung gemäss V vom 26. Februar 1997 (OS 54, 143). In Kraft seit 26. August 1997 (OS 54, 294).

161.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11801.10.2022Version öffnen
10524.04.201901.10.2022Version öffnen
10001.04.201824.04.2019Version öffnen
09901.01.201801.04.2018Version öffnen
08601.10.201401.01.2018Version öffnen
08501.07.201401.10.2014Version öffnen
08001.05.201301.07.2014Version öffnen
07901.01.201301.05.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
06701.01.201001.01.2011Version öffnen
05801.10.200701.01.2010Version öffnen
04701.01.200501.06.2005Version öffnen
04701.01.200501.06.2005Version öffnen
04701.01.200501.10.2007Version öffnen
01901.01.2005Version öffnen
00030.09.1997Version öffnen