Gesetz über die politischen Rechte
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. August 2002[3] und in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März 2003[4]
I. Teil: Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Inhalt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.
Für die politischen Rechte des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.
Politische Rechte und Pflichten
a. Inhalt
Die politischen Rechte und Pflichten sind:
a.das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen,
b.das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,
c.das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und einzureichen,
d.das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
b. Voraussetzungen
Über die politischen Rechte verfügt, wer
a.Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist,
b.das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,
c.im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
d.von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist.
Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[10].
Abweichende Bestimmungen über die Wählbarkeit bleiben vorbehalten.
c. Arten der Ausübung
Die politischen Rechte werden persönlich oder schriftlich ausgeübt.
Sie können auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.
d. Stellvertretende Ausübung
Die Verordnung regelt, wie nicht schreibkundige oder schreibfähige Personen die politischen Rechte ausüben können.
Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Die staatlichen Organe gewährleisten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere
a.einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern,
b.eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen.
Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird.
Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung beteiligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind.
Stimmgeheimnis
Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren.
Öffentlichkeit
Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen haben die Stimmberechtigten Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Die Arbeit der Wahlbüros darf dadurch nicht behindert werden.
Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, das Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.
Stimmregister
Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführt.
Begriffe
Organe im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Stimmberechtigten oder einer Volksvertretung zu besetzenden Stellen. Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident gilt als Mitglied des Organs.
Amt im Sinne dieses Gesetzes ist die Stellung des Mitgliedes eines Organs.
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Wahlen und Abstimmungen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Verweis auf das VRG
Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7] über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.
II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
1. Abschnitt: Wahl- und Abstimmungsorganisation
A. Behörden
Wahlleitende Behörde
Wahlleitende Behörde ist:
a.der Regierungsrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen,
b.der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk,
c.[21] der Gemeinderat der Sitzgemeinde eines Zweckverbandes, eines Notariatskreises oder eines Betreibungskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,
d.die Gemeindevorsteherschaft für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde.
Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlich. Bei Unregelmässigkeiten ordnet sie das Nötige an.
Für kantonale Wahlen und Abstimmungen regelt die Verordnung, welche Aufgaben des Regierungsrates durch die Direktion wahrgenommen werden.
Kreiswahlvorsteherschaft
Bei der Wahl des Kantonsrates unterstützen die Kreiswahlvorsteherschaften die wahlleitende Behörde.
Gemeindewahlbüro
a. Im Allgemeinen
In jeder politischen Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.
Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeinderat übertragen. In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat legt dieser die Mitgliederzahl fest.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
b. Urnendienst
In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros den Urnendienst. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros bezeichnet eines von ihnen als Leiterin oder Leiter.
Die Mitglieder, die Urnendienst leisten, stellen eine geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere
a.die Stimmberechtigung prüfen,
b.die Wahlzettel abstempeln, sofern für eine Wahl mehrere Wahlzettel zur Verfügung stehen,
c.das Stimmgeheimnis gewährleisten,
d.Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen.
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst.
Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinngemäss.
c. Auszähldienst
Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.
Bei Wahlen mit grossem Auszählaufwand kann die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros die Zahl der Hilfspersonen erhöhen.
d. Stimmkreise
Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und Wahlzettel können die Gemeinden ihr Gebiet in Stimmkreise einteilen.
Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als Vorsteherin oder Vorsteher des Stimmkreises. Diese oder dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.
Delegation von Aufgaben
Die Schul- und Kirchgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen.[21]
Bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen in die Behörden der kirchlichen Bezirke oder Regionen können die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kanton beziehungsweise dem entsprechenden Bezirk übertragen werden.
Die politischen Gemeinden, die Bezirke oder der Kanton sind verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.
Die Aufgaben des Wahlbüros werden in jedem Fall durch die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt.
B. Urnen
Standorte
Der Gemeinderat bestimmt die Urnenstandorte. Er achtet auf gute Zugänglichkeit.
Er kann Wanderurnen einsetzen.
Öffnungszeiten
Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne während mindestens einer Stunde geöffnet. Die Urnen werden spätestens um 12 Uhr geschlossen.
Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag, indem sie die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ermöglichen.
C. Elektronische Datenverarbeitung
Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das
a.die Wahlbüros bei der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt,
b.den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet,
c.die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt,
d.die Daten zwischen Wahlbüro und wahlleitender Behörde übermittelt,
e.die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
Das Programm wird den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, es bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen auf der Ebene des Kantons und der Bezirke zu verwenden.
Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. Kostenlos steht es ihnen zur Verfügung:[21]
a.an den vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Wahl- oder Abstimmungsdaten,
b.in der Regel an fünf weiteren Daten pro Jahr, welche die Direktion festlegt.
Die Direktion kann den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Stimm- und Wahlzetteln bewilligen. Der Regierungsrat kann deren Einsatz und die Verwendung von hierfür geeigneten Wahl- und Abstimmungszetteln anordnen.
D. Publikationsorgane
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen des Kantons erfolgen im Amtsblatt, solche des Bezirks zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen des Bezirks. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer
A. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Wohnsitzpflicht
Als Mitglied eines Organs des Kantons oder des Bezirks ist wählbar, wer im Kanton politischen Wohnsitz hat.
Als Mitglied des Grossen Gemeinderates und einer Gemeindevorsteherschaft ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde kann die Gemeindeordnung den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben.
Beendigung der Amtsdauer
Gibt das Mitglied eines Organs der Gemeinde oder des Bezirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Für die Mitglieder des Grossen Gemeinderates ist die Bewilligung ausgeschlossen.
B. Unvereinbarkeit
Unvereinbarkeitsgründe
a. Organfunktionen
Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, in einem Bezirk oder in einer Gemeinde besetzen. Die Unvereinbarkeit mit Ämtern des Bundes richtet sich nach der Kantonsverfassung.
Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:
a.[16] Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Jugendstaatsanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts,
b.[16] Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter,
c.Mitglied des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates,
d.Mitglied des Gemeinderates, Friedensrichterin oder Friedensrichter, Gemeindeammann und Betreibungsbeamter innerhalb derselben Gemeinde,
e.Geschworene oder Geschworener einerseits und Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungs- und Anklagebehörde oder eines Polizeikorps anderseits.
b. Aufsichtsverhältnis
Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, sind unvereinbar.
Dies gilt auch für
a.die Mitglieder eines Parlamentes gegenüber den Exekutivorganen des betreffenden Gemeinwesens sowie den Angestellten, die der unmittelbaren Aufsicht eines Direktions- oder Departementsvorstandes dieses Gemeinwesens unterstehen, wie Generalsekretärinnen und -sekretäre, Amtsleiterinnen und -leiter,
b.die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem andern Amt oder jeder andern Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro,
c.die kantonale Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gegenüber jedem anderen Amt und jeder anderen Anstellung auf der Ebene des Kantons, eines Bezirks oder einer Gemeinde,
d.die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle gegenüber jedem Amt und jeder andern Anstellung auf der Ebene des Kantons oder eines Bezirks.
Für Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht, ausgenommen für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Ombudsperson.
c. Rechtsmittelverhältnis
Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:
a.Friedensrichterin oder Friedensrichter, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichts, des Obergerichts oder des Kassationsgerichts,
b.Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mitglied des Bezirksrates, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,
c.Mitglied des für Bausachen zuständigen Gemeindeorgans, Mitglied der Baurekurskommissionen, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts.
Für nebenamtliche Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.
d. Verwandtschaft
Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht angehören:
a.Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
b.Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
c.Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner.
Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
Für die Mitglieder des Wahlbüros gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.
e. Weitere Gründe
Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.
Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreiber dieses Organs.
Für die Mitglieder von Gemeindeorganen kann die Gemeindeordnung weitere Unvereinbarkeiten für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.
Verfahren
Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.
Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:
a.das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang,
b.das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
c.Entscheid durch das Los.
C. Amtszwang
Für folgende Organe besteht Amtszwang:
a.Gemeindevorsteherschaft, Rechnungsprüfungskommission, Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und Wahlbüro,
b.Geschworene, Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter, Beisitzerinnen und Beisitzer des Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und Handelsrichter,
c.Organe von Zweckverbänden.
Kein Amtszwang besteht bei Vollämtern und bei kommunalen Ämtern, wenn die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht in der Gemeinde wohnt.[18]
Vom Amtszwang ist ferner befreit,
a.wer mehr als 60 Jahre alt ist,
b.wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt,
c.wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,
d.wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.
D. Amtsdauer
Ordentliche Amtsdauer
Für die Richterinnen und Richter, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Geschworenen beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.[18]
Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.
Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuerten Organs.
Konstituierung und Amtsantritt
a. Im Allgemeinen
Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern erfolgt
a.bei Schulbehörden auf Beginn des Schuljahres,
b.bei anderen Organen, sobald die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt ist.
Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.
Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
b. Aufsichtsrechtliche Regelung
Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.
Vorzeitige Entlassung
a. Voraussetzungen
Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes im Sinne von § 24.
Um vorzeitige Entlassung kann ersuchen, wer ein Amt ohne Amtszwang bekleidet oder wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund nach § 31 Abs. 3 berufen kann, der nicht schon bei der Wahl bestanden hat.
Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
b. Entscheid
Über die vorzeitige Entlassung entscheidet:
a.der Kantonsrat bei Mitgliedern des Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Organen,
b.der Gemeinderat bei Mitgliedern des Wahlbüros und bei Geschworenen,
c.die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe.
Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.
Teilentlassung
Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersuchen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
Das für die vorzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den Beschäftigungsgrad neu fest.
E. Entschädigung
Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.
3. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen
Wahlorgan, Wahlform
a. Organe des Kantons und des Bezirks
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
a.die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates,
b.den Statthalter oder die Statthalterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
c.die Notarinnen und Notare.
b. Kommunale Organe in Versammlungsgemeinden
In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat werden folgende Organe, soweit vorhanden und nicht aus Mitgliedern des Gemeinderates bestehend, wie folgt gewählt:
a.an der Urne:
1.Gemeinderat (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
2.Schulpflege (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
3.Rechnungsprüfungskommission (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
4.Bestätigungswahl von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern,
5.Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
b.an der Urne, sofern die Gemeindeordnung keine Wahl in der Gemeindeversammlung vorsieht:
1.Fürsorgebehörde (Mitglieder),
2.Gesundheitsbehörde (Mitglieder),
3.Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte,
c.durch die Gemeindeversammlung, sofern die Gemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht:
1.Vormundschaftsbehörde (Mitglieder),
2.übrige Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (Mitglieder),
3.Wahlbüro (Mitglieder),
4.Geschworene,
5.die von den Stimmberechtigten zu wählenden Mitglieder der Organe eines Zweckverbandes, vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Zweckverbandes.
Für folgende Organe kann die Gemeindeordnung die Wahl oder Ernennung durch die Gemeindevorsteherschaft vorsehen:
a.Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen,
b.Wahlbüro,
c.Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte.
c. Kommunale Organe in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat
In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat werden an der Urne gewählt:[21]
a.die Mitglieder des Grossen Gemeinderates,
b.die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates und der Schulpflege,
c.die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Soweit vorhanden und nicht aus Mitgliedern des Gemeinderates bestehend werden die in § 40 Abs. 1 lit. b und c genannten Organe durch den Grossen Gemeinderat gewählt. Die Gemeindeordnung kann die Urnenwahl vorschreiben.
§ 40 Abs. 2 ist auch in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat anwendbar.
Wahlart
Die Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.
Wahlkreise
Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben abweichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.[18]
Gemeinden mit Grossem Gemeinderat können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Zeitpunkt der Wahlen
a. Erneuerungswahl
Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das gesamte Organ eine Erneuerungswahl statt.
b. Ersatzwahlen
Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
Bei Organen mit mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Organs gewahrt bleibt.
Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.
Wahlannahme und -ablehnung
Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schriftlich zu begründen.
Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen
A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen
Anwendungsbereich
Das Vorverfahren für Mehrheitswahlen findet statt
a.bei Bezirkswahlen,
b.bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung die stille Wahl oder die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen vorsieht,
c.bei der Wahl der Notarinnen und Notare.
Wahlvorschläge
a. Einreichung
Die wahlleitende Behörde setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können.
Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen.
Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
b. Inhalt
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind.
Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.
c. Unterzeichnung und Vertretung
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
d. Prüfung
Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.
Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
e. Zweite Frist
Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.
Stille Wahl
Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn
a.gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
b.die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Für die nicht besetzten Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.
Gedruckte Wahlvorschläge
a. Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden in folgenden Fällen gedruckte Wahlvorschläge verwendet:
a.Es sind gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind.
b.Es sind mindestens zehn Stellen zu besetzen und dabei mehr Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind.
Bei kommunalen Wahlen ist zudem erforderlich, dass die Gemeindeordnung die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für dieses Organ vorsieht.
b. Verfahren
Im Fall von § 55 Abs. 1 lit. a werden die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.
Im Fall von § 55 Abs. 1 lit. b wird jeder Wahlvorschlag als amtlicher Wahlzettel gedruckt.
Die vorschlagenden Personen können den Wahlvorschlag mit einer kurzen Bezeichnung versehen.
Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung und, sofern mehrere gedruckte Wahlvorschläge vorliegen, einen leeren Wahlzettel.
Ergänzende Angaben
Die Verordnung regelt, durch welche Angaben die Namen auf den Wahlvorschlägen und den gedruckten Wahlvorschlägen ergänzt werden.
B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Anordnung
a. Zuständigkeit, Veröffentlichung
Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet.
Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.
b. Wahl- und Abstimmungstag
Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, den eidgenössischen Bettag, den Weihnachtstag oder einen Sonntag zwischen dem Weihnachts- und dem Berchtoldstag.
Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.
Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung
a.der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,
b.von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits.
Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.
c. Kantonale Abstimmungen
Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie innert sieben Monaten durchgeführt wird
a.ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantonsrat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht,
b.ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums,
c.ab Stellungnahme des Kantonsrates zu einem Volksreferendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten. Die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 sowie von Art. 37 Abs. 2 KV[5] bleiben vorbehalten.3 Liegen zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, bringt sie der Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung.4 Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt der Regierungsrat das Abstimmungsverfahren fest. Er stellt dabei sicher, dass die Stimmberechtigten ihren Willen eindeutig und unverfälscht ausdrücken können.
Wahl- und Abstimmungsunterlagen
a. Bestand
Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:
a.die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,
b.die Wahl- und Stimmzettel,
c.der Stimmrechtsausweis,
d.die Wahlanleitung,
e.das Beiblatt,
f.das verschliessbare Stimmzettelkuvert,
g.das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.
Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung.
b. Stimmzettel
Bei der Abstimmung über eine Vorlage werden die Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie der Vorlage zustimmen.
Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt,
a.ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen),
b.welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).
c. Beiblatt
Die wahlleitende Behörde kann den Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein Beiblatt beilegen, auf dem die Personen aufgeführt sind, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
d. Zustellung
Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu.
Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
e. Veröffentlichung
Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.
Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken.
Beleuchtender Bericht
Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der folgenden Inhalt aufweist:
a.die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags,
b.die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans,
c.bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees,
d.das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans.
In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat werden neben den Angaben gemäss Abs. 1 lit. a und c die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage sowie die Anträge des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission in den Beleuchtenden Bericht aufgenommen.
Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder sie mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäss Abs. 1 lit. b oder mit der Stellungnahme zu einem Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten beauftragen.[21]
Ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen in der Stellungnahme gemäss Abs. 1 lit. c kann die wahlleitende Behörde ändern oder zurückweisen.
C. Stimmabgabe
Ausfüllen des Wahl- und Stimmzettels
Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet.
Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
Bei Wahlen im Besonderen
Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden. Diese muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.
Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.
Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.
Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des Organs ist.
Bei gedruckten Wahlvorschlägen
Bei gedruckten Wahlvorschlägen können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.
Stimmabgabe an der Urne
Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.[21]
Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.
Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.
Briefliche Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:
a.den Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung, brieflich zu stimmen,
b.das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.
Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen die Stimmrechtsausweise und legen die Stimmzettelkuverts in die Urne.
In Fällen vermuteter Ungültigkeit und in Zweifelsfällen übergeben sie die Unterlagen dem Wahlbüro.
D. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel
Zusammenzug
Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.
Die Gemeinden können den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühestens Samstag, zwölf Uhr, vorverlegen. Sie geben das den Stimmberechtigten in geeigneter Weise bekannt.
Ermittlung der Stimmenzahlen
a. Zu ermittelnde Werte
Das Wahlbüro ermittelt
a.[21] die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich eingereichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise,
b.die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Wahl- und Stimmzettel,
c.unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,
d.[21] unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen:
1.die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,
2.das Ergebnis einer Stichfrage nach § 60 a Abs. 2 lit. b,
e.unter den massgebenden Stimmen bei Wahlen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat.
b. Ungültige Wahl- und Stimmzettel
Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn
a.sie nicht amtlich sind,
b.sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
c.sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
d.wesentliche Teile fehlen.
Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn
a.der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist,
b.im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,
c.das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.
c. Ungültige Stimmen
Eine Stimme ist ungültig, wenn
a.die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von § 5,
b.sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen lässt,
c.die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt oder diese Person nicht wählbar ist,
d.die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.
Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.
Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig, wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des Organs ist.
Protokoll und Übermittlung
Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehalten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.
Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt.
E. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Zuständigkeit
Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.
Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung.
Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüfen und berichtigen. Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an.
Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammenhängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.
Abstimmungen
Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
Wahlen
a. Erforderliches Mehr
Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.
Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
b. Absolutes und relatives Mehr
Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.
c. Losentscheid
Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsident oder die Präsidentin der wahlleitenden Behörde das Los.
Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen.
Protokoll
Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.
F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung
Mitteilung und Veröffentlichung
Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.
Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.
Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.
Nichtbesetzung eines Amtes
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter oder ein weiterer Wahlgang statt.
Feststellung der Rechtskraft
Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.
Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Abstimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.
G. Zweiter Wahlgang
Beim zweiten oder bei einem weiteren Wahlgang gelten die Vorschriften für den ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten:
a.Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang veröffentlicht.
b.Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel.
c.Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.
d.Entscheidend ist das relative Mehr.
5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates
Verweis
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Gesetzes.
Wahlkreise
a. Bestand
Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:
I.Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2,
II.Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9,
III.Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5,
IV.Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10,
V.Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8,
VI.Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12,
VII.Dietikon, umfassend den Bezirk Dietikon,
VIII.Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern,
IX.Horgen, umfassend den Bezirk Horgen,
X.Meilen, umfassend den Bezirk Meilen,
XI.Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil,
XII.Uster, umfassend den Bezirk Uster,
XIII.Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon,
XIV.Stadt Winterthur,
XV.Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des Bezirks Winterthur,
XVI.Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen,
XVII.Bülach, umfassend den Bezirk Bülach,
XVIII.Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.
b. Kreiswahlvorsteherschaft
Kreiswahlvorsteherschaft ist
a.in den Wahlkreisen I. bis VI. das Zentralwahlbüro der Stadt Zürich,
b.im Wahlkreis
XIV.das Zentralwahlbüro der Stadt Winterthur,
c.im Wahlkreis
XV.das Wahlbüro der Gemeinde Elgg,
d.in den übrigen Wahlkreisen das Wahlbüro des Bezirkshauptortes.
c. Sitzzuteilung
Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.
Wahlvorschläge
a. Inhalt
Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein.
Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.
Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet.
Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt.
b. Unterzeichnung und Einreichung
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
Die Wahlvorschläge müssen der Kreiswahlvorsteherschaft bis spätestens am zehnten Dienstag vor dem Wahltag eingereicht werden.
Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 bleibt vorbehalten.
c. Prüfung
Die Präsidentin oder der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52, lässt sie allenfalls verbessern und stellt der Direktion umgehend eine Kopie der Wahlvorschläge zu.
Die Direktion prüft, ob der Name einer Person nicht auf mehreren Listen steht, und teilt die Ergebnisse allen Kreiswahlvorsteherschaften mit.
Listen
a. Listennummern
Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Bei gleicher Sitzzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Listenbezeichnungen.
Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.
Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.
c. Veröffentlichung
Die Direktion veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern.
Wahlunterlagen
Die Kreiswahlvorsteherschaft lässt die Listen unter Beachtung der Vorgaben der Direktion als Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zusammen mit der von der Direktion verfassten Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung.
Ausfüllen des Wahlzettels
a. Kandidaten
Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen aufgeführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.
Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel stehen.
b. Listenbezeichnung
Listennummer und Listenbezeichnung können durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.
Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist die Listenbezeichnung massgebend.
Ersatzlose Streichungen und Änderungen der Listennummern oder Listenbezeichnungen, aus denen der Wille des oder der Wählenden nicht eindeutig hervorgeht, gelten als nicht erfolgt.
Auswertung
a. Ungültige Wahlzettel und Stimmen
Neben den in § 72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungültig, wenn keiner der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahlkreises enthalten ist.
Neben den in § 73 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 2 genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn
a.der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahlkreises steht,
b.derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist.
b. Zusatzstimmen
Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel bezeichnet ist.
c. Zu ermittelnde Werte
Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich
a.unter den massgebenden Wahlzetteln: die Zahl der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,
b.unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
c.die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).
Sitzverteilung
a. Zuständigkeit
Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion.
Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder der Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in den §§ 103 und 104 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, so zieht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion das Los.
b. Listengruppen
Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe.
Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5 Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat.
c. Oberzuteilung auf die Listengruppen
Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.
d. Unterzuteilung auf die Listen
Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1
a.jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von Sitzen erhält,
b.jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.
e. Sitzverteilung innerhalb der Listen
Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.
Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.
Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Ersatzperson und über die Nachwahl.
Abschluss
a. Mitteilung und Veröffentlichung
Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und veröffentlicht die Wahlergebnisse (§ 81).
b. Bericht und Antrag
Auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrates hin stellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.
c. Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl
Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträglich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur.
Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeichnen.
Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei der das relative Mehr entscheidet.
6. Abschnitt: Weitere Wahlen
Ständerat
Für die Beteiligung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an den Ständeratswahlen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975[11] sinngemäss.
Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung.
Nationalrat
Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates sind die Wahlvorschläge bis spätestens am elften Donnerstag vor dem Wahltag (73. Tag) der Direktion einzureichen.
Die Listennummern werden gemäss § 92 verteilt, wobei bei der Vertretung der Listen im Rat und bei der Vertretungsstärke nur die Zürcher Mitglieder des Rates berücksichtigt werden.
Für die Zustellung der Wahlzettel an die Stimmberechtigten gilt die Mindestfrist des Bundesrechts.
Grosser Gemeinderat
Die Wahl des Grossen Gemeinderates erfolgt im Verhältniswahlverfahren.
Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen sinngemäss zur Anwendung.
Geschworene
Auf je 1000 und einen allfälligen Rest von mehr als 500 Einwohnerinnen und Einwohnern steht der Gemeinde eine Geschworene oder ein Geschworener zu. Jede Gemeinde stellt mindestens eine Geschworene oder einen Geschworenen.
Die Amtsdauer der Geschworenen beginnt am 1. Januar nach dem Wahljahr.
Pfarrwahlen
a. Wahlleitende Behörde
Bei Neuwahlen und Bestätigungswahlen der Pfarrer beziehungsweise Pfarrerinnen ist die Kirchenpflege die wahlleitende Behörde.
b. Unvereinbarkeit und vorzeitige Entlassung
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln die Unvereinbarkeit und die vorzeitige Entlassung in ihren Kirchenordnungen.
c. Neuwahl von Gemeindepfarrerinnen beziehungsweise Gemeindepfarrern
Die Kirchgemeinden wählen ihre Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.
Die Kirchenordnung bestimmt, ob die Wahl der Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer durch die Kirchgemeindeversammlung oder durch die Urne erfolgen soll. Sie kann diesen Entscheid auch den Kirchgemeinden zur Regelung in der Kirchgemeindeordnung übertragen.
Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
Das weitere Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern wird durch die Kirchenordnung geregelt.
d. Stille Bestätigungswahl
Schreibt die Kirchenordnung nicht zwingend die Bestätigungswahl an der Urne vor, beschliesst die Kirchenpflege vor Ablauf der Amtsdauer, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung vorschlagen will.[21]
Die Vorschläge der Kirchenpflege werden veröffentlicht.
Die Vorgeschlagenen gelten als bestätigt, sofern nicht innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, ein Zehntel der Stimmberechtigten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege schriftlich das Begehren um Vornahme der Bestätigungswahl an der Urne stellt. In den Gemeinden mit mehr als 2000 Stimmberechtigten genügen 200 Unterschriften. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen.
e. Bestätigungswahl an der Urne
Die Kirchenpflege ordnet die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn
a.sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung von Pfarrerinnen und Pfarrern zu beantragen;
b.Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 117 Abs. 3 gestellt haben, oder
c.die Kirchenordnung zwingend die Bestätigungswahl an der Urne vorschreibt.
Bei einer Bestätigungswahl an der Urne werden die Namen aller im Amt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich der Bestätigungswahl stellen, auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt.
Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie die Pfarrerin oder den Pfarrer im Amt bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten.
Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
III. Teil: Kantonale Initiativen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand, Urheberschaft und Form
Gegenstand, Urheberschaft und Form einer Initiative richten sich nach Art. 23–25 und 134 Abs. 1 KV[5].[21]
Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form.
Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne den Konkretisierungsgrad gemäss Abs. 2 zu erreichen.
Gültigkeit
Die Gültigkeit von Initiativen richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 KV[5].[21]2
Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese einen hinreichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten bleiben Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung[5].
2. Abschnitt: Volksinitiativen
A. Vorbereitung und Zustandekommen[20]
Initiativkomitee
Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Stimmberechtigten.
Das Initiativkomitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung.
Unterschriftenlisten
a. Inhalt
Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:
a.die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben,
b.den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,
c.das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,
d.eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
e.die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,
f.den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB ).
Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.
b. Vorprüfung
Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.
Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
Widerspricht der Titel oder die Begründung der Initiative den gesetzlichen Vorschriften, erhält das Initiativkomitee Gelegenheit zur Verbesserung. Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direktion die nötigen Änderungen.
c. Veröffentlichung
Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der Initiative sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt.
Unterschriftensammlung, Einreichung der Listen
Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimmberechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.
Zustandekommen
Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn
a.die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind,
b.die nach Art. 24 lit. a KV erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt.
Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der Prüfung ihrer Unterzeichnung in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat.
Die Direktion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist.
Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative fest, ob sie zustande gekommen ist, und veröffentlicht dieses Ergebnis. Ist die Volksinitiative nicht zustande gekommen, wird sie dem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.
Gültigkeit
Verstösst nur ein Teil der Initiative gegen übergeordnetes Recht oder ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird nur dieser für ungültig erklärt, wenn der restliche Teil die wesentlichen Anliegen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt.
Weist eine Initiative keinen hinreichenden inneren Zusammenhang auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinnvolles Ganzes ergibt.
Bereinigung
Der Regierungsrat kann eine rechtsetzungstechnische Bereinigung des Initiativtextes beschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees den Änderungen zustimmt.
Der bereinigte Text wird dem Initiativkomitee zugestellt und veröffentlicht.
B. Behandlung von Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs[20]
Antrag des Regierungsrates
Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs zustande gekommen, beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung über ihre Gültigkeit. Gleichzeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll.
Hält der Regierungsrat die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantonsrat entscheidet innert weiteren drei Monaten.
Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt.
Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor.
Behandlung durch den Kantonsrat
Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht.
Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe.
Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.
Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
Volksabstimmung
Die Volksabstimmung findet statt:
a.innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt hat oder der Kantonsrat beschlossen hat, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen,
b.innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative in den übrigen Fällen.
C. Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung[20]
Verfahrensentscheid
a. Antrag des Regierungsrates
Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zustande gekommen, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert vier Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt.
Innert gleicher Frist beantragt er dem Kantonsrat zudem einen der folgenden Entscheide:
a.Ablehnung der Initiative,
b.Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
c.Zustimmung zur Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
d.Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage (Umsetzungsvorlage), die der Initiative entspricht, mit oder ohne Gegenvorschlag dazu.
b. Entscheid des Kantonsrates
Der Kantonsrat entscheidet über den Antrag des Regierungsrates innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative.
Lehnt er die Initiative ab, ohne eine Umsetzungsvorlage ausarbeiten zu lassen oder einen Gegenvorschlag zu beschliessen, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt.
Beschliesst er einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.
Umsetzungsvorlage
a. Antrag des Regierungsrates
Hat der Kantonsrat die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen, unterbreitet ihm der Regierungsrat die entsprechende Vorlage innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
b. Entscheid des Kantonsrates
Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.
Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegenvorschlag, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.
Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative und einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.
Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
Volksabstimmung
Die Volksabstimmung findet statt:
a.innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnt,
b.innert 24 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst,
c.innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt ( § 136 Abs. 1),
d.innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat beschliesst, eine Umsetzungsvorlage und einen Gegenvorschlag dazu ausarbeiten zu lassen.
Umsetzung nach der Volksabstimmung
Wird die Initiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Regierungsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage aus.
Die Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Umsetzungsvorlage erfolgt innert zwei Jahren nach der Volksabstimmung.
D. Gemeinsame Bestimmungen[20]
Gegenvorschlag
Der Gegenvorschlag muss
a.die gleiche Form wie die Initiative aufweisen,
b.denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Initiative bzw. die Umsetzungsvorlage,
c.eine selbstständige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden.
Begründung durch das Initiativkomitee
Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen.
Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird.
Rückzug der Initiative
a. Im Allgemeinen
Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion zurückziehen.
Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrates, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. Untersteht der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, setzt die Direktion die Referendumsfristen nach Art. 33 Abs. 3 KV[5] an.
Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, so arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht. § 138 gilt sinngemäss.
Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Regierungsrat die Volksabstimmung angeordnet hat.
b. Bedingter Rückzug
Liegt eine ausformulierte Initiative vor und hat der Kantonsrat dazu einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Gegenvorschlag beschlossen, kann das Komitee die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.
3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen
Vorläufige Unterstützung
Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht.
Der Kantonsrat entscheidet innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über die vorläufige Unterstützung nach Art. 31 Abs. 1 KV[5].
Unterstützt er die Initiative vorläufig, überweist er sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt.
Bericht und Antrag
Der Regierungsrat erstattet Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative. § 128 Abs. 1–3 gelten sinngemäss.
Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Beschluss nach § 139 b Abs. 1 und 2.
Bericht und Antrag ergehen innert 18 Monaten nach der vorläufigen Unterstützung der Initiative. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.
Entscheid des Kantonsrates
Der Kantonsrat beschliesst wie folgt:
a.bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustimmung oder Ablehnung der Initiative,
b.bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Regierungsrat beantragten Umsetzungsvorlage.
Lehnt der Kantonsrat die Initiative und eine allfällige Umsetzungsvorlage ab, kann er einen ausformulierten Gegenvorschlag beschliessen.
Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags beauftragen.
Stimmt der Kantonsrat einer ausformulierten Initiative, einer Umsetzungsvorlage oder einem ausformulierten Gegenvorschlag zu, untersteht die Vorlage nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.
IV. Teil: Kantonales Referendum
Gegenstand, Urheberschaft, Fristen
Gegenstand, Urheberschaft und Fristen des Referendums bestimmen sich nach Art. 32, 33 und 35 KV[5].
Dringliche Inkraftsetzung
Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV[5] kann der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft setzen.
Einfaches Volksreferendum
a. Unterschriften
Die Unterschriftenlisten für ein einfaches Volksreferendum enthalten folgende Angaben:
a.die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren politischen Wohnsitz haben,
b.die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,
c.den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB ).
Die Unterzeichnung der Unterschriftenliste richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert einzureichen.
Das Referendumskomitee bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter.
b. Zustandekommen
Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustandekommen eines einfachen Volksreferendums richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.
Das Zustandekommen eines einfachen Volksreferendums wird nicht geprüft, wenn gegen die betreffende Vorlage ein Kantonsratsreferendum, ein Gemeindereferendum oder ein Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten zustande gekommen ist.
Referendum mit Gegenvorschlag
a. Allgemeines
Das Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten gemäss Art. 35 KV[5] kann gegen Vorlagen des Kantonsrates ergriffen werden, die dem fakultativen Referendum unterstehen. Es ist ausgeschlossen bei Gegenvorschlägen des Kantonsrates zu Volksinitiativen, wenn diese nur bedingt zurückgezogen worden sind.
Die Bestimmungen über das einfache Volksreferendum gelten auch für das Referendum mit Gegenvorschlag, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Für die rechtsetzungstechnische Bereinigung des Gegenvorschlags gilt § 129 sinngemäss.
b. Listen
Die Unterschriftenlisten enthalten die Angaben gemäss § 142 Abs. 1, ferner
a.einen Titel,
b.den Wortlaut der anders zu fassenden Bestimmungen sowie die Bezeichnung der Bestimmungen der Vorlage des Kantonsrates, die unverändert bleiben oder aufgehoben werden sollen,
c.eine kurze Begründung.
Spätestens zu Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Referendumskomitee der Direktion eine Unterschriftenliste ein.
Das Referendumskomitee kann der Direktion die Unterschriftenliste zur Vorprüfung im Sinne von § 124 einreichen. Das Ergebnis der Vorprüfung bindet später entscheidende Instanzen nicht.
c. Zustandekommen und Gültigkeit
Eine stimmberechtigte Person kann verschiedene Referenden mit Gegenvorschlag wie auch ein einfaches Referendum unterzeichnen.
Die Unterschriftenzahlen der einzelnen Referenden werden nicht zusammengezählt.
Für die Gültigkeit eines Referendums mit Gegenvorschlag gelten im Übrigen die Bestimmungen über Volksinitiativen sinngemäss.
d. Stellungnahme
Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert vier Monaten nach Einreichung des Referendums mit Gegenvorschlag Bericht und Antrag über dessen Gültigkeit und Inhalt.
Der Kantonsrat entscheidet innert weiteren drei Monaten über die Gültigkeit des Referendums und beschliesst eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten.
Hält er den Gegenvorschlag für vollständig ungültig, gilt das Begehren als einfaches Volksreferendum.
Der Kantonsrat kann auf die von ihm verabschiedete Vorlage nicht zurückkommen.
Gemeindereferendum
Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einreichung eines Gemeindereferendums fest, ob es zustande gekommen ist, und veröffentlicht den Entscheid.
Kantonsratsreferendum
Die Unterschriftenliste für das Kantonsratsreferendum nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird.
Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellt das Zustandekommen fest und veröffentlicht den Entscheid.
Teil- und Variantenabstimmung
Hat der Kantonsrat eine Teil- oder eine Variantenabstimmung nach Art. 34 Abs. 1 KV[5] beschlossen, wird den Stimmberechtigten im Fall einer Volksabstimmung unterbreitet:
a.die Hauptvorlage,
b.die Hauptvorlage ohne die umstrittenen Bestimmungen (Teilabstimmung) bzw. mit den umstrittenen Bestimmungen in der Variantenfassung,
c.die Stichfrage.
Rechtskraft
Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht zustande gekommen, stellt die Direktion die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses fest und veröffentlicht dies.
V. Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Anwendbares Recht
Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].
Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach Bundesrecht.
Stimmrechtsrekurs
a. Rekursgründe, Anfechtungsobjekt
Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden.
Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen.
b. Legitimation
Zum Rekurs berechtigt sind
a.die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden,
b.Organisationen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen oder, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, der Rechte ihrer Mitglieder,
c.betroffene Gemeindebehörden.
c. Rechtsmittelzug
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde beziehungsweise der Kirchgemeinde ist der Bezirksrat beziehungsweise die nach der Kirchenordnung zuständige Stelle erste Rekursinstanz.
Bei Wahlen und Abstimmungen im Bezirk und im Kanton entscheidet
a.der Kantonsrat gestützt auf einen Bericht und Antrag des Regierungsrates, wenn es um die Wahl des Kantonsrates geht,
b.der Regierungsrat in den übrigen Fällen.
d. Frist
Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung der Anordnung, ohne solche am Tag nach ihrer amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung.
Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.
e. Anordnungen der Rekursinstanz
Die Rekursinstanz trifft die erforderlichen Anordnungen.
Bezieht sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung und wird er vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht, kommt ihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn dies von der Rekursinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen so angeordnet wird.
Die Rekursinstanz kann Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
f. Kosten
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Ausgenommen sind rechtsmissbräuchlich erhobene Rekurse.
Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,
a.wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,
b.wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt,
c.wer als Angehörige oder Angehöriger der Gemeindeverwaltung vorsätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,
d.wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet.
VI. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsrecht
Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren.
Soweit ein Organ oder eine Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
Anpassung von Bezeichnungen
In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Ausdruck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:
a.Gemeindegesetz: §§ 41 Abs. 4, 60 Abs. 1,
b.Verwaltungsrechtspflegegesetz: § 34 Abs. 4,
c.Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche: §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 4,
d.Gesetz über das katholische Kirchenwesen: § 16 Abs. 3,
e.Gerichtsverfassungsgesetz: § 1,
f.Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: § 5 b Abs. 4,
g.Planungs- und Baugesetz: § 334 Abs. 4,
h.Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: § 14 Abs. 3.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wahlgesetz vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 aufgehoben.
Anpassung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a.Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .[13]
b.Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .[13]
c.Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .[13]
d.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[13]
e.Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963: . . .[13]
f.Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .[13]
g.Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .[13]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007
(OS 62, 429)
Üben Personen am Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Ämter aus, die aufgrund dieser Gesetzesänderung unvereinbar sind, so dürfen sie diese weiterhin bekleiden, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eines der beiden Ämter.
[2] In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). Vom Bund genehmigt am 5. Dezember 2003.
[6] LS 131. 1.
[7] LS 175. 2.
[8] LS 182. 1.
[10] SR 161. 1.
[11] SR 161. 5.
[12] SR 311. 0.
[13] Text siehe OS 58, 289.
[14] Eingefügt durch G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[15] Fassung gemäss G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[16] Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 68). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 70).
[17] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[18] Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[19] Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[20] Eingefügt durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[21] Fassung gemäss G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[22] Aufgehoben durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.