Gesetz über die politischen Rechte

(vom 1. September 2003)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. August 2002[3] und in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März 2003[4]

I. Teil: Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Inhalt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.

Für die politischen Rechte des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.

Politische Rechte und Pflichten

a) Inhalt

§ 2.

Die politischen Rechte und Pflichten sind:

a)das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen,

b)das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,

c)das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und einzureichen,

d)das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

b) Voraussetzungen

§ 3.

Über die politischen Rechte verfügt, wer

a)Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist,

b)das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,

c)im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,

d)von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist. Bei bürgerlichen und kirchlichen Angelegenheiten ist zudem die Zugehörigkeit zum betreffenden Gemeinwesen erforderlich. Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[10]. Abweichende Bestimmungen über die Wählbarkeit bleiben vorbehalten.

c) Arten der Ausübung

§ 4.

Die politischen Rechte werden persönlich oder schriftlich ausgeübt.

Sie können auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.

d) Stellvertretende Ausübung

§ 5.

Die Verordnung regelt, wie nicht schreibkundige oder schreibfähige Personen die politischen Rechte ausüben können.

Wahl- und Abstimmungsfreiheit

§ 6.

Die staatlichen Organe gewährleisten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere

a)einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern,

b)eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen. Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird. Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung beteiligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind.

Stimmgeheimnis

§ 7.

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren.

Öffentlichkeit

§ 8.

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen haben die Stimmberechtigten Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Die Arbeit der Wahlbüros darf dadurch nicht behindert werden.

Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, das Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Stimmregister

§ 9.

Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführt.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Begriffe

§ 10.

Organe im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Stimmberechtigten oder einer Volksvertretung zu besetzenden Stellen. Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident gilt als Mitglied des Organs.

Amt im Sinne dieses Gesetzes ist die Stellung des Mitgliedes eines Organs.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Wahlen und Abstimmungen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Verweis auf das VRG

§ 11.

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7] über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

Die Ausstandsvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7] gelten nur im Rechtsmittelverfahren.

II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

1. Abschnitt: Wahl- und Abstimmungsorganisation

A. Behörden

Wahlleitende Behörde

§ 12.

Wahlleitende Behörde ist:

a)der Regierungsrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen,

b)der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk,

c)der Gemeinderat der Sitzgemeinde eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,

d)die Gemeindevorsteherschaft für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde. Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlich. Bei Unregelmässigkeiten ordnet sie das Nötige an. Für kantonale Wahlen und Abstimmungen regelt die Verordnung, welche Aufgaben des Regierungsrates durch die Direktion wahrgenommen werden.

Kreiswahlvorsteherschaft

§ 13.

Bei der Wahl des Kantonsrates und der kirchlichen Synoden unterstützen die Kreiswahlvorsteherschaften die wahlleitende Behörde.

Gemeindewahlbüro

a) Im Allgemeinen

§ 14.

In jeder politischen Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.

Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeinderat übertragen. In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat legt dieser die Mitgliederzahl fest.

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.

b) Urnendienst

§ 15.

In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros den Urnendienst. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros bezeichnet eines von ihnen als Leiterin oder Leiter.

Die Mitglieder, die Urnendienst leisten, stellen eine geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere

a)die Stimmberechtigung prüfen,

b)die Wahlzettel abstempeln, sofern für eine Wahl mehrere Wahlzettel zur Verfügung stehen,

c)das Stimmgeheimnis gewährleisten,

d)Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst. Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinngemäss.

c) Auszähldienst

§ 16.

Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.

Bei Wahlen mit grossem Auszählaufwand kann die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros die Zahl der Hilfspersonen erhöhen.

d) Stimmkreise

§ 17.

Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und Wahlzettel können die Gemeinden ihr Gebiet in Stimmkreise einteilen.

Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als Vorsteherin oder Vorsteher des Stimmkreises. Diese oder dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.

Delegation von Aufgaben

§ 18.

Die Schul-, Kirch- und Zivilgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen.

Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

Die Aufgaben des Wahlbüros werden in jedem Fall durch die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt.

B. Urnen

Standorte

§ 19.

Der Gemeinderat bestimmt die Urnenstandorte. Er achtet auf gute Zugänglichkeit.

Er kann Wanderurnen einsetzen.

Öffnungszeiten

§ 20.

Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne während mindestens einer Stunde geöffnet. Die Urnen werden spätestens um 12 Uhr geschlossen.

Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag, indem sie die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ermöglichen.

C. Elektronische Datenverarbeitung

§ 21.

Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das

a)die Wahlbüros bei der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt,

b)den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet,

c)die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt,

d)die Daten zwischen Wahlbüro und wahlleitender Behörde übermittelt,

e)die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt. Das Programm wird den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, es bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen auf der Ebene des Kantons und der Bezirke zu verwenden. Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. Die Direktion kann den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Stimm- und Wahlzetteln bewilligen. Der Regierungsrat kann deren Einsatz und die Verwendung von hierfür geeigneten Wahl- und Abstimmungszetteln anordnen.

D. Publikationsorgane

§ 22.

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen des Kantons erfolgen im Amtsblatt, solche des Bezirks zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen des Bezirks. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit kommunalen Wahlen und Abstimmungen richten sich nach dem Gemeindegesetz[6].

2. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer

A. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wohnsitzpflicht

§ 23.

Als Mitglied eines Organs des Kantons oder des Bezirks ist wählbar, wer im Kanton politischen Wohnsitz hat.

Als Mitglied des Grossen Gemeinderates und einer Gemeindevorsteherschaft ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.

Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde kann die Gemeindeordnung den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben.

Beendigung der Amtsdauer

§ 24.

Gibt das Mitglied eines Organs der Gemeinde oder des Bezirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Für die Mitglieder des Grossen Gemeinderates ist die Bewilligung ausgeschlossen.

B. Unvereinbarkeit

Unvereinbarkeitsgründe

a) Organfunktionen

§ 25.

Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, in einem Bezirk oder in einer Gemeinde besetzen. Die Unvereinbarkeit mit Ämtern des Bundes richtet sich nach der Kantonsverfassung.

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

a)[16] Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Jugendstaatsanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts,

b)[16] Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter,

c)Mitglied des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates,

d)Mitglied des Gemeinderates, Friedensrichterin oder Friedensrichter, Gemeindeammann und Betreibungsbeamter innerhalb derselben Gemeinde,

e)Geschworene oder Geschworener einerseits und Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungs- und Anklagebehörde oder eines Polizeikorps anderseits.

b) Aufsichtsverhältnis

§ 26.

Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Wahl-, Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, sind unvereinbar.

Dies gilt auch für

a)die Mitglieder eines Parlamentes gegenüber den Exekutivorganen des betreffenden Gemeinwesens sowie den Angestellten, die der unmittelbaren Aufsicht eines Direktions- oder Departementsvorstandes dieses Gemeinwesens unterstehen, wie Generalsekretärinnen und -sekretäre, Amtsleiterinnen und -leiter,

b)die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem andern Amt oder jeder andern Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro,

c)die kantonale Ombudsperson und jedes andere Amt oder jede andere Anstellung im Kanton oder in einem Bezirk. Für Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

c) Rechtsmittelverhältnis

§ 27.

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

a)Friedensrichterin oder Friedensrichter, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichts, des Obergerichts oder des Kassationsgerichts,

b)Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mitglied des Bezirksrates, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,

c)Mitglied des für Bausachen zuständigen Gemeindeorgans, Mitglied der Baurekurskommissionen, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts. Für nebenamtliche Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

d) Verwandtschaft

§ 28.

Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht angehören:

a)Ehegatten,

b)Eltern, Kinder und ihre Ehegatten,

c)Geschwister und ihre Ehegatten. Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt. Für die Mitglieder des Wahlbüros gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

e) Weitere Gründe

§ 29.

Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.

Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreiber dieses Organs.

Für die Mitglieder von Gemeindeorganen kann die Gemeindeordnung weitere Unvereinbarkeiten für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.

Verfahren

§ 30.

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.

Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:

a)das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang,

b)das bisherige Amt vor dem neuen Amt,

c)Entscheid durch das Los.

C. Amtszwang

§ 31.

Für folgende Organe besteht Amtszwang:

a)Gemeindevorsteherschaft, Rechnungsprüfungskommission, Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und Wahlbüro,

b)Geschworene, Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter, Beisitzerinnen und Beisitzer des Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und Handelsrichter,

c)Organe von Zweckverbänden. Kein Amtszwang besteht bei Vollämtern, bei Ämtern der Kirchgemeinde sowie bei kommunalen Ämtern, wenn die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht in der Gemeinde wohnt. Vom Amtszwang ist ferner befreit,

a)wer mehr als 60 Jahre alt ist,

b)wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt,

c)wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,

d)wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.

D. Amtsdauer

Ordentliche Amtsdauer

§ 32.

Für die Richterinnen und Richter, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die Geschworenen und die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.

Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.

Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuerten Organs.

Konstituierung und Amtsantritt

a) Im Allgemeinen

§ 33.

Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern erfolgt

a)bei Schulbehörden auf Beginn des Schuljahres,

b)bei anderen Organen, sobald die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt ist. Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts. Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

b) Aufsichtsrechtliche Regelung

§ 34.

Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.

Vorzeitige Entlassung

a) Voraussetzungen

§ 35.

Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes im Sinne von § 24.

Um vorzeitige Entlassung kann ersuchen, wer ein Amt ohne Amtszwang bekleidet oder wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund nach § 31 Abs. 3 berufen kann, der nicht schon bei der Wahl bestanden hat.

Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.

b) Entscheid

§ 36.

Über die vorzeitige Entlassung entscheidet:

a)der Kantonsrat bei Mitgliedern des Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Organen,

b)der Kirchenrat oder die römischkatholische Zentralkommission bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern,

c)der Gemeinderat bei Mitgliedern des Wahlbüros und bei Geschworenen,

d)die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe. Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.

Teilentlassung

§ 37.

Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersuchen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Das für die vorzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den Beschäftigungsgrad neu fest.

E. Entschädigung

§ 38.

Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.

3. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen

Wahlorgan, Wahlform

a) Organe des Kantons und des Bezirks

§ 39.

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

a)die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Kirchensynoden,

b)[16] den Statthalter oder die Statthalterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder der Bezirksschulpflege, der Bezirkskirchenpflege, der Bezirksgerichte und der Staatsanwaltschaften,

c)die Notarinnen und Notare.

b) Kommunale Organe in Versammlungsgemeinden

§ 40.

In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat werden folgende Organe, soweit vorhanden und nicht aus Mitgliedern des Gemeinderates bestehend, wie folgt gewählt:

a)an der Urne: • Gemeinderat (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident), • Schulpflege (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident), • Rechnungsprüfungskommission (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident), • Bestätigungswahl von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern,

b)an der Urne, sofern die Gemeindeordnung keine Wahl in der Gemeindeversammlung vorsieht: • Fürsorgebehörde (Mitglieder), • Gesundheitsbehörde (Mitglieder), • Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte, • Friedensrichterinnen und Friedensrichter,

c)durch die Gemeindeversammlung, sofern die Gemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht: • Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident), • Zivilvorsteherschaft (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident), • Vormundschaftsbehörde (Mitglieder), • übrige Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (Mitglieder), • Wahlbüro (Mitglieder), • Geschworene, • Ergänzungsmitglieder der Rechnungsprüfungskommissionen gemäss § 83 a Abs. 2 Gemeindegesetz[6] Ergänzungsmitglieder für die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates gemäss § 78 Abs. 2 Gemeindegesetz[6] die von den Stimmberechtigten zu wählenden Mitglieder der Organe eines Zweckverbandes, vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Zweckverbandes. Für folgende Organe kann die Gemeindeordnung die Wahl oder Ernennung durch die Gemeindevorsteherschaft vorsehen: • Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, • Wahlbüro, • Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte.

c) Kommunale Organe in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat

§ 41.

In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat werden die Mitglieder des Grossen Gemeinderates sowie die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates und die Schulpflege an der Urne gewählt.

Soweit vorhanden und nicht aus Mitgliedern des Gemeinderates bestehend werden die in § 40 Abs. 1 lit. b und c genannten Organe durch den Grossen Gemeinderat gewählt. Die Gemeindeordnung kann die Urnenwahl vorschreiben.

§ 40 Abs. 2 ist auch in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat anwendbar.

Wahlart

§ 42.

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.

Die Mitglieder der übrigen Organe werden im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Abweichende Regelungen für die Wahl der Mitglieder der römischkatholischen Synode bleiben vorbehalten.

Wahlkreise

§ 43.

Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben abweichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates und der kirchlichen Synoden.

Gemeinden mit Grossem Gemeinderat können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Zeitpunkt der Wahlen

a) Erneuerungswahl

§ 44.

Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das gesamte Organ eine Erneuerungswahl statt.

Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April statt, bei Schulorganen zwischen März und Juni.

b) Ersatzwahlen

§ 45.

Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.

Bei Organen mit mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Organs gewahrt bleibt.

Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.

Wahlannahme und -ablehnung

§ 46.

Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schriftlich zu begründen.

Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Teilämter

§ 47.

Die Verordnung regelt das Wahlverfahren für Teilämter.

4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen

A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen

Anwendungsbereich

§ 48.

Das Vorverfahren für Mehrheitswahlen findet statt

a)bei Bezirkswahlen,

b)bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung die stille Wahl oder die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen vorsieht,

c)bei der Wahl der Notarinnen und Notare.

Wahlvorschläge

a) Einreichung

§ 49.

Die wahlleitende Behörde setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können.

Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen.

Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

b) Inhalt

§ 50.

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind.

Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.

c) Unterzeichnung und Vertretung

§ 51.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.

Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

d) Prüfung

§ 52.

Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.

Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.

Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.

e) Zweite Frist

§ 53.

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.

Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.

Stille Wahl

§ 54.

Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn

a)gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und

b)die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen. Für die nicht besetzten Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.

Gedruckte Wahlvorschäge

§ 55.

Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Bei kommunalen Wahlen ist zudem erforderlich, dass die Gemeindeordnung die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für dieses Organ vorsieht.

Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, werden alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.

Sind mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, wird jeder Wahlvorschlag als amtlicher Wahlzettel gedruckt.

Die vorschlagenden Personen können den Wahlvorschlag mit einer kurzen Bezeichnung versehen.

Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung und, sofern mehrere gedruckte Wahlvorschläge vorliegen, einen leeren Wahlzettel.

Ergänzende Angaben

§ 56.

Die Verordnung regelt, durch welche Angaben die Namen auf den Wahlvorschlägen und den gedruckten Wahlvorschlägen ergänzt werden.

B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Anordnung

a) Zuständigkeit, Veröffentlichung

§ 57.

Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet.

Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

b) Wahl- und Abstimmungstag

§ 58.

Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, den eidgenössischen Bettag, den Weihnachtstag oder einen Sonntag zwischen dem Weihnachts- und dem Berchtoldstag.

Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.

Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung

a)der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,

b)von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits. Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.

c) Kantonale Abstimmungen

§ 59.

Der Regierungsrat ordnet eine Volksabstimmung so an, dass sie innert acht Monaten durchgeführt wird

a)ab Beschluss des Kantonsrates bei einer Vorlage, die zwingend zur Volksabstimmung gebracht werden muss,

b)ab Feststellung des Zustandekommens bei Referenden.

Wahl- und Abstimmungsunterlagen

a) Bestand

§ 60.

Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:

a)die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,

b)die Wahl- und Stimmzettel,

c)der Stimmrechtsausweis,

d)die Wahlanleitung,

e)das Beiblatt,

f)das verschliessbare Stimmzettelkuvert,

g)das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe. Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung.

b) Beiblatt

§ 61.

Die wahlleitende Behörde kann den Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein Beiblatt beilegen, auf dem die Personen aufgeführt sind, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

c) Zustellung

§ 62.

Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu.

Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

d) Veröffentlichung

§ 63.

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken.

Beleuchtender Bericht

§ 64.

Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der folgenden Inhalt aufweist:

a)die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags,

b)die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans,

c)bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees,

d)das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans. In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat werden neben den Angaben gemäss Abs. 1 lit. a und c die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage sowie die Anträge des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission in den Beleuchtenden Bericht aufgenommen. Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder diese mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäss Abs. 1 lit. b beauftragen. Ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen in der Stellungnahme gemäss Abs. 1 lit. c kann die wahlleitende Behörde ändern oder zurückweisen.

C. Stimmabgabe

Ausfüllen des Wahl- und Stimmzettels

§ 65.

Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Bei Wahlen im Besonderen

§ 66.

Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden. Diese muss auf Grund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.

Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.

Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.

Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des Organs ist.

Bei gedruckten Wahlvorschlägen

§ 67.

Bei gedruckten Wahlvorschlägen können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.

Stimmabgabe an der Urne

§ 68.

Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus.

Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.

Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.

Briefliche Stimmabgabe

§ 69.

Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

a)den Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung, brieflich zu stimmen,

b)das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen die Stimmrechtsausweise und legen die Stimmzettelkuverts in die Urne. In Fällen vermuteter Ungültigkeit und in Zweifelsfällen übergeben sie die Unterlagen dem Wahlbüro.

D. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Zusammenzug

§ 70.

Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.

Die Gemeinden können den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühestens Samstag, zwölf Uhr, vorverlegen. Sie geben das den Stimmberechtigten in geeigneter Weise bekannt.

Ermittlung der Stimmenzahlen

a) Zu ermittelnde Werte

§ 71.

Das Wahlbüro ermittelt

a)die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich eingegangenen Stimmzettelkuverts,

b)die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Wahl- und Stimmzettel,

c)unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,

d)unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer Stichfrage im Sinne von § 136 Abs. 1 lit. c,

e)unter den massgebenden Stimmen bei Wahlen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat.

b) Ungültige Wahl- und Stimmzettel

§ 72.

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn

a)sie nicht amtlich sind,

b)sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,

c)sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,

d)wesentliche Teile fehlen. Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn

a)der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist,

b)im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,

c)das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.

c) Ungültige Stimmen

§ 73.

Eine Stimme ist ungültig, wenn

a)die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von § 5,

b)sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen lässt,

c)die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt oder diese Person nicht wählbar ist,

d)die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen. Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig, wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des Organs ist.

Protokoll und Übermittlung

§ 74.

Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehalten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.

Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt.

E. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

Zuständigkeit

§ 75.

Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung.

Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüfen und berichtigen. Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammenhängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Abstimmungen

§ 76.

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

Liegt ein Gegenvorschlag vor und erhalten beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 136 Abs. 1 lit. c.

Wahlen

a) Erforderliches Mehr

§ 77.

Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

b) Absolutes und relatives Mehr

§ 78.

Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.

c) Losentscheid

§ 79.

Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsident oder die Präsidentin der wahlleitenden Behörde das Los.

Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen.

Protokoll

§ 80.

Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung

Mitteilung und Veröffentlichung

§ 81.

Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.

Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Nichtbesetzung eines Amtes

§ 82.

Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Feststellung der Rechtskraft

§ 83.

Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.

Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Abstimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

G. Zweiter Wahlgang

§ 84.

Beim zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für den ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten:

a)Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang veröffentlicht.

b)Das Vorverfahren findet nicht statt.

c)Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.

d)Entscheidend ist das relative Mehr.

5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates

Verweis

§ 85.

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Gesetzes.

Wahlkreise

a) Bestand

§ 86.

Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:

I.Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2,

II.Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9,

III.Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5,

IV.Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10,

V.Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8,

VI.Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12,

VII.Dietikon, umfassend den Bezirk Dietikon,

VIII.Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern,

IX.Horgen, umfassend den Bezirk Horgen,

X.Meilen, umfassend den Bezirk Meilen,

XI.Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil,

XII.Uster, umfassend den Bezirk Uster,

XIII.Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon,

XIV.Stadt Winterthur,

XV.Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des Bezirks Winterthur,

XVI.Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen,

XVII.Bülach, umfassend den Bezirk Bülach,

XVIII.Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.

b) Kreiswahlvorsteherschaft

§ 87.

Kreiswahlvorsteherschaft ist

a)in den Wahlkreisen I. bis VI. das Zentralwahlbüro der Stadt Zürich,

b)im Wahlkreis

XIV.das Zentralwahlbüro der Stadt Winterthur,

c)im Wahlkreis

XV.das Wahlbüro der Gemeinde Elgg,

d)in den übrigen Wahlkreisen das Wahlbüro des Bezirkshauptortes.

c) Sitzzuteilung

§ 88.[15]

Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.

Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.

Der Kantonsrat nimmt die Sitzzuteilung vor jeder Wahl auf Antrag des Regierungsrates vor.

Wahlvorschläge

a) Inhalt

§ 89.

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein.

Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.

Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet.

Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt.

b) Unterzeichnung und Einreichung

§ 90.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein.

Die Wahlvorschläge müssen der Kreiswahlvorsteherschaft bis spätestens am zehnten Dienstag vor dem Wahltag eingereicht werden.

Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 bleibt vorbehalten.

c) Prüfung

§ 91.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52, lässt sie allenfalls verbessern und stellt der Direktion umgehend eine Kopie der Wahlvorschläge zu.

Die Direktion prüft, ob der Name einer Person nicht auf mehreren Listen steht, und teilt die Ergebnisse allen Kreiswahlvorsteherschaften mit.

Listen

a) Listennummern

§ 92.

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Bei gleicher Sitzzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Listenbezeichnungen.

Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.

Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.

b) Listenverbindung

§ 93.[15]

Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

c) Veröffentlichung

§ 94.[15]

Die Kreiswahlvorsteherschaft veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern.

Wahlunterlagen

§ 95.

Die Kreiswahlvorsteherschaft lässt die Listen als Wahlzettel drucken und stellt sie den Gemeinden zusammen mit der von der Direktion verfassten Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung.

Ausfüllen des Wahlzettels

a) Kandidaten

§ 96.

Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen aufgeführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.

Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel stehen.

b) Listenbezeichnung

§ 97.

Listennummer und Listenbezeichnung können durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.

Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist die Listenbezeichnung massgebend.

Ersatzlose Streichungen und Änderungen der Listennummern oder Listenbezeichnungen, aus denen der Wille des oder der Wählenden nicht eindeutig hervorgeht, gelten als nicht erfolgt.

Auswertung

a) Ungültige Wahlzettel und Stimmen

§ 98.

Neben den in § 72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungültig, wenn keiner der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahlkreises enthalten ist.

Neben den in § 73 Abs. 1 lit. a•c und Abs. 2 genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn

a)der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahlkreises steht,

b)derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist.

b) Zusatzstimmen

§ 99.

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel bezeichnet ist.

c) Zu ermittelnde Werte

§ 100.

Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich

a)unter den massgebenden Wahlzetteln: die Zahl der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,

b)unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,

c)die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).

d) Übermittlung

§ 101.[15]

Die Übermittlung der Angaben im Sinne von § 74 erfolgt an die Kreiswahlvorsteherschaft und an die Direktion.

Sitzverteilung

a) Zuständigkeit

§ 101 a.[14]

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion.

b) Listengruppen

§ 102.[15]

Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe.

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5 Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat.

c) Oberzuteilung auf die Listengruppen

§ 103.[15]

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.

d) Unterzuteilung auf die Listen

§ 104.[15]

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1

a)jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von Sitzen erhält,

b)jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

e) Sitzverteilung innerhalb der Listen

§ 105.

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Ersatzperson und über die Nachwahl.

Abschluss

a) Mitteilung und Veröffentlichung

§ 106.

Die Direktion übermittelt den Kreiswahlvorsteherschaften die Wahlergebnisse unmittelbar nach deren Ermittlung.[15]

Die Mitteilung der Wahl an die gewählten Personen gemäss § 81 Abs. 1 erfolgt durch die Kreiswahlvorsteherschaft, die Publikation durch die Direktion.

b) Bericht und Antrag

§ 107.

Auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrates hin stellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.

c) Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl

§ 108.

Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträglich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur.

Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeichnen.

Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei der das relative Mehr entscheidet.

6. Abschnitt: Weitere Wahlen

Ständerat

§ 109.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt sind, können an den Ständeratswahlen teilnehmen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer[11] kommen zur Anwendung.

Die Wahl des Ständerates findet gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates statt.

Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung.

Nationalrat

§ 110.

Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates sind die Wahlvorschläge bis spätestens am elften Donnerstag vor dem Wahltag (73. Tag) der Direktion einzureichen.

Die Listennummern werden gemäss § 92 verteilt, wobei bei der Vertretung der Listen im Rat und bei der Vertretungsstärke nur die Zürcher Mitglieder des Rates berücksichtigt werden.

Für die Zustellung der Wahlzettel an die Stimmberechtigten gilt die Mindestfrist des Bundesrechts.

Grosser Gemeinderat

§ 111.

Die Wahl des Grossen Gemeinderates erfolgt im Verhältniswahlverfahren.

Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen sinngemäss zur Anwendung.

Geschworene

§ 112.

Auf je 1000 und einen allfälligen Rest von mehr als 500 Einwohnerinnen und Einwohnern steht der Gemeinde eine Geschworene oder ein Geschworener zu. Jede Gemeinde stellt mindestens eine Geschworene oder einen Geschworenen.

Die Amtsdauer der Geschworenen beginnt am 1. Januar nach dem Wahljahr.

Kirchliche Wahlen

a) Wahlleitende Behörde

§ 113.

Bei Wahlen und Abstimmungen der evangelischreformierten Landeskirche ist wahlleitende Behörde

a)die Direktion bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen,

b)der Bezirksrat bei der Wahl der Bezirkskirchenpflege. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der Landeskirche. Die Wahlen und Abstimmungen in der römischkatholischen Körperschaft richten sich nach dem Gesetz über das katholische Kirchenwesen[8].

b) Kreiswahlvorsteherschaft

§ 114.

Kreiswahlvorsteherschaft bei Synodalwahlen ist in den Wahlkreisen der Stadt Zürich das Zentralwahlbüro der Stadt Zürich, in den Wahlkreisen der Stadt Winterthur das Zentralwahlbüro der Stadt Winterthur und in den übrigen Wahlkreisen das Wahlbüro des Kreishauptortes.

Für die Aufgaben der Kreiswahlvorsteherschaft gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates sinngemäss.

c) Unvereinbarkeit und vorzeitige Entlassung

§ 115.

Über die Unvereinbarkeit und die vorzeitige Entlassung entscheidet bei Synodalen die Synode, bei Mitgliedern der Bezirkskirchenpflege der Kirchenrat, bei Kirchenpflegen der Bezirksrat, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern der Kirchenrat oder die römischkatholische Zentralkommission.

d) Neuwahl von Gemeindepfarrern

§ 116.

Die Neuwahlen der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden durch Verordnungen der anerkannten Kirchen geregelt. Die Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

e) Stille Bestätigungswahl

§ 117.

Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung vorschlagen will.

Die Vorschläge der Kirchenpflege werden veröffentlicht.

Die Vorgeschlagenen gelten als bestätigt, sofern nicht innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, ein Zehntel der Stimmberechtigten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege schriftlich das Begehren um Vornahme der Bestätigungswahl an der Urne stellt. In den Gemeinden mit mehr als 2000 Stimmberechtigten genügen 200 Unterschriften. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen.

f) Bestätigungswahl an der Urne

§ 118.

Beschliesst die Kirchenpflege, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung von Pfarrerinnen oder Pfarrern zu beantragen, oder verlangt eine genügende Anzahl Stimmberechtigter rechtzeitig die Vornahme der Bestätigungswahl an der Urne, so ordnet die Kirchenpflege die Urnenwahl für alle Pfarrerinnen und Pfarrer an.

In solchen Fällen werden die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer auf den Wahlzettel gedruckt mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung.

Wollen die Wählenden die Bestätigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ablehnen, streichen sie deren oder dessen Namen durch. Streichungen werden als Nein-Stimmen, unveränderte Linien als Ja-Stimmen gezählt.

Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.

Für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer entscheiden die für sie oder ihn abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen.

Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn in einer Gemeinde sich mehr Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Bestätigungswahl stellen, als Pfarrstellen bestehen. Erhalten mehr Pfarrerinnen oder Pfarrer, als zu bestätigen sind, mehr Ja- als Nein-Stimmen, gilt das relative Mehr.

III. Teil: Kantonale Initiativen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand, Bezeichnungen

§ 119.

Mit einer kantonalen Initiative wird das Begehren gestellt,

a)die Kantonsverfassung zu ändern,

b)ein Gesetz oder einen referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,

c)eine Standesinitiative im Sinne von Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung einzureichen. Das Begehren wird gestellt

a)bei der Volksinitiative von 10 000 Stimmberechtigten,

b)bei Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten,

c)bei der Behördeninitiative von einem oder mehreren Organen des Kantons oder der Gemeinde.

Formen

§ 120.

Initiativen können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung abgefasst sein. Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung[5] sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form.

Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne den Konkretisierungsgrad gemäss Abs. 2 zu erreichen.

Rechtmässigkeit

§ 121.

Initiativen dürfen nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen oder offensichtlich undurchführbar sein.

Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese einen hinreichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten bleiben Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung[5].

2. Abschnitt: Volksinitiativen

Initiativkomitee

§ 122.

Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Stimmberechtigten.

Das Initiativkomitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung.

Unterschriftenlisten

a) Inhalt

§ 123.

Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:

a)die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben,

b)den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,

c)den Hinweis, ob es sich um eine allgemeine Anregung oder einen ausformulierten Entwurf handelt,

d)das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,

e)eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

f)die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,

g)den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB ). Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

b) Vorprüfung

§ 124.

Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.

Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn der Titel oder die Begründung der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.

c) Veröffentlichung

§ 125.

Die Direktion veröffentlicht den Titel, den Text, die Bezeichnung als allgemeine Anregung oder ausformulierten Entwurf und die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt.

Unterschriftensammlung, Einreichung der Listen

§ 126.

Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimmberechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.

Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im Amtsblatt einzureichen.

Gültigkeit

a) Voraussetzungen

§ 127.

Eine Initiative ist gültig, wenn ihr Inhalt rechtmässig ist, wenn sie die Einheit der Form wahrt und wenn sie zu Stande gekommen ist.

Eine Initiative ist zu Stande gekommen, wenn die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind und wenn die erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt.

Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die unterzeichnende Person in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn sie die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat.

Ist ein Teil der Initiative unrechtmässig, wird nur er für ungültig erklärt, wenn der verbleibende Teil die wesentlichen Anliegen der Initiative enthält und ein sinnvolles Ganzes ergibt.

Eine Initiative, die keinen hinreichenden innern Zusammenhang aufweist, wird in mehrere Teile getrennt, wenn die Teile ein sinnvolles Ganzes ergeben und wenn angenommen werden kann, dass eine ausreichende Zahl von Initianten auch die einzelnen Teile unterstützt hätte.

b) Entscheid der Direktion und des Regierungsrates

§ 128.

Die Direktion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, als dies für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist.

Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative fest, ob sie zu Stande gekommen ist, und veröffentlicht diese Verfügung. Ist sie nicht zu Stande gekommen, wird sie dem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.

Der Regierungsrat beschliesst über die Rechtmässigkeit der Initiative innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung. Hält er sie für vollständig unrechtmässig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung.

Andernfalls erstattet er dem Kantonsrat innert eineinhalb Jahren nach ihrer Einreichung darüber und über den Inhalt der Initiative Bericht und Antrag. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern. Lehnt er die Fristverlängerung ab, so hat er die Initiative umgehend in Beratung zu ziehen.

c) Beschluss des Kantonsrates

§ 129.

Beantragt der Regierungsrat, die Initiative für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert drei Monaten.

Für die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung und für die Trennung einer Initiative in mehrere Begehren ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Materielle Behandlung

a) Begründung durch das Initiativkomitee

§ 130.

Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen.

Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird.

b) Gegenvorschlag

§ 131.

Der Kantonsrat kann einen Gegenvorschlag in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes beschliessen.

Der Gegenvorschlag muss denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Initiative.

c) Ausformulierte Initiativen

§ 132.

Stimmt der Kantonsrat ohne Gegenvorschlag einer ausformulierten Initiative zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.

Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

d) Allgemein anregende Initiativen

§ 133.

Bei einer allgemein anregenden Initiative beschliesst der Kantonsrat, ob er eine Vorlage ausarbeiten lassen möchte, die dem Begehren der Initiative entspricht, oder ob er sie ablehnt.

Lehnt er die Initiative ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Stimmt er in der Folge ohne Gegenvorschlag einer Vorlage zu, die dem Begehren der Initiative entspricht, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die Vorlage des Kantonsrates untersteht dem Referendum.

Stimmt er einer Vorlage zu, die dem Begehren entspricht, und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.

Beschliesst er keine Vorlage, die dem Begehren entspricht, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.

e) Zwei Volksinitiativen

§ 134.

Sind zwei Volksinitiativen hängig, die sich gegenseitig ausschliessen, bringt sie der Kantonsrat gleichzeitig zur Abstimmung, sofern er keinen Gegenvorschlag beschliesst.

Die Vorschriften über die gleichzeitige Abstimmung über eine Initiative und einen Gegenvorschlag gelten sinngemäss.

Volksabstimmung

a) Ansetzung

§ 135.

Der Regierungsrat ordnet eine Volksabstimmung an, wenn ihn der Kantonsrat entsprechend beauftragt hat oder wenn die Schlussabstimmung des Kantonsrates über eine Initiative drei Jahre nach ihrer Einreichung noch nicht vorliegt.

b) Abstimmungsfragen bei Gegenvorschlag

§ 136.

Liegt ein Gegenvorschlag vor, werden die Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel gefragt,

a)ob sie der Initiative zustimmen,

b)ob sie dem Gegenvorschlag zustimmen,

c)welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. Jede Frage kann unabhängig von der Beantwortung der andern Fragen beantwortet werden.

Rückzug der Initiative

§ 137.

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion zurückziehen.

Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als ordentlicher Beschluss des Kantonsrates. Unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, wird er vom Regierungsrat veröffentlicht.

Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Regierungsrat die Volksabstimmung angeordnet hat.

Weiteres Vorgehen bei allgemeinen Anregungen

§ 138.

Wird eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vom Volk angenommen, lässt der Kantonsrat durch den Regierungsrat oder eine Kommission eine Vorlage ausarbeiten.

Der Regierungsrat oder die Kommission erstattet innert einem Jahr Bericht und Antrag. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.

Lehnt der Kantonsrat die Vorlage in der Schlussabstimmung ab oder formuliert er einen Gegenvorschlag, wird eine Volksabstimmung über diese Vorlage und den allfälligen Gegenvorschlag durchgeführt.

3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen

§ 139.

Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht.

Der Kantonsrat stellt innert sechs Monaten fest, ob die Initiative von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird.

Wird die Initiative vorläufig unterstützt, überweist er sie dem Regierungsrat oder einer Kommission zur weiteren Behandlung nach den Vorschriften über die Volksinitiative. Die Frist zur Stellung von Bericht und Antrag beginnt mit der vorläufigen Unterstützung.

Wird die Initiative nicht vorläufig unterstützt, ist sie erledigt. Lehnt sie der Kantonsrat nach der materiellen Beratung ab, findet keine Volksabstimmung statt.

IV. Teil: Kantonales Referendum

Einzelpunktabstimmung

§ 140.

Beschliesst der Kantonsrat eine Vorlage, die zwingend zur Volksabstimmung gebracht werden muss oder gegen die das Referendum ergriffen werden kann, kann er neben der Abstimmung über das Ganze ausnahmsweise auch eine solche über einzelne Punkte der Vorlage anordnen.

Volksreferendum

a) Begriff

§ 141.

Beim fakultativen Volksreferendum verlangen 5000 Stimmberechtigte, dass über einen Kantonsratsbeschluss, der nach der Kantonsverfassung zur Volksabstimmung gebracht werden kann, eine solche durchgeführt wird.

b) Unterschriften

§ 142.

Die Unterschriftenlisten enthalten folgende Angaben:

a)die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren politischen Wohnsitz haben,

b)die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,

c)den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB ). Die Unterzeichnung der Unterschriftenliste richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative. Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft innert 60 Tagen einzureichen.

c) Zustandekommen

§ 143.

Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustandekommen eines Referendums richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.

Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zu Stande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.

Behördenreferendum

§ 144.

Wird das Referendum von 45 Mitgliedern des Kantonsrates ergriffen, so muss die Unterschriftenliste lediglich die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses enthalten.

Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüft die Unterschriftenliste und stellt, unter Mitteilung an die Direktion, das Zustandekommen fest.

Rechtskraft

§ 145.

Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht zu Stande gekommen, stellt der Regierungsrat die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses fest.

V. Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Anwendbares Recht

§ 146.

Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].

Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach Bundesrecht.

Stimmrechtsrekurs

a) Rekursgründe, Anfechtungsobjekt

§ 147.

Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden.

Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen.

b) Legitimation

§ 148.

Zum Rekurs berechtigt sind

a)die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden,

b)Organisationen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen oder, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, der Rechte ihrer Mitglieder,

c)betroffene Gemeindebehörden.

c) Rechtsmittelzug

§ 149.

Bei Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde ist der Bezirksrat erste Rekursinstanz.

Bei Wahlen und Abstimmungen im Bezirk und im Kanton entscheidet

a)der Kantonsrat gestützt auf einen Bericht und Antrag des Regierungsrates, wenn es um die Wahl des Kantonsrates geht,

b)die entsprechende Synode, wenn es um kantonale kirchliche Wahlen geht,

c)der Regierungsrat in den übrigen Fällen.

d) Frist

§ 150.

Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.

Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung der Anordnung, ohne solche am Tag nach ihrer amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung.

Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.

e) Anordnungen der Rekursinstanz

§ 151.

Die Rekursinstanz trifft die erforderlichen Anordnungen. Bezieht sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung und wird er vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht, kommt ihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn dies von der Rekursinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen so angeordnet wird.

Die Rekursinstanz kann Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

f) Kosten

§ 152.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Ausgenommen sind rechtsmissbräuchlich erhobene Rekurse.

Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7].

Strafbestimmungen

§ 153.

Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,

a)wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,

b)wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt,

c)wer als Angehörige oder Angehöriger der Gemeindeverwaltung vorsätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,

d)wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet.

VI. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

§ 154.

Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren.

Soweit ein Organ oder eine Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Anpassung von Bezeichnungen

§ 155.

In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Ausdruck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:

a)Gemeindegesetz: §§ 41 Abs. 4, 60 Abs. 1,

b)Verwaltungsrechtspflegegesetz: § 34 Abs. 4,

c)Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche: §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 4,

d)Gesetz über das katholische Kirchenwesen: § 16 Abs. 3,

e)Gerichtsverfassungsgesetz: § 1,

f)Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: § 5 b Abs. 4,

g)Planungs- und Baugesetz: § 334 Abs. 4,

h)Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: § 14 Abs. 3.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 156.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wahlgesetz vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 aufgehoben.

Anpassung anderer Erlasse

§ 157.

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a)Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .[13]

b)Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .[13]

c)Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .[13]

d)Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[13]

e)Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963: . . .[13]

f)Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .[13]

g)Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .[13][101]


[1] OS 58, 289.

[2] In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). Vom Bund genehmigt am 5. Dezember 2003.

[3] ABl 2002, 1507.

[4] ABl 2003, 517.

[5] .

[6] 131. 1.

[7] 175. 2.

[8] 182. 1.

[9] SR 101.

[10] SR 161. 1.

[11] SR 161. 5.

[12] SR 311. 0.

[13] Text siehe OS 58, 289.

[14] Eingefügt durch G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[15] Fassung gemäss G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[16] Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 68). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 70).

161 – Versionen

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