Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 2000[3]
A. Zweck
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz)[7], insbesondere das Schlichtungsverfahren.
B. Schlichtungsstelle
I. Zuständigkeit
Als Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 11 des Gleichstellungsgesetzes[7] wird eine Paritätische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben eingesetzt.
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Diskriminierungsstreitigkeiten aus
a)privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist,
b)öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
II. Aufgaben
Die Schlichtungsstelle berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Schiedsgericht anrufen.
III. Organisation
1. Zusammensetzung, Amtsdauer
Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Verbände unterbreiten dem Regierungsrat Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern.
2. Aufsicht
Die Schlichtungsstelle untersteht der administrativen Aufsicht der zuständigen Direktion[9] des Regierungsrates. Die Schlichtungsstelle erstattet ihr jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3. Besetzung
Die Schlichtungsstelle wird für jede Verhandlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mitglied aus Kreisen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
2. Einleitung
Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schlichtungsstelle mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist die Schlichtungsstelle vor Einreichung der Klage beim Gericht anzurufen.
Bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist das Begehren spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung anzubringen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Rechtsmitteleingabe muss weder Antrag noch Begründung enthalten. Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Verfügung beruht, kann die Schlichtungsstelle jederzeit anrufen.
3. Vorsorgliche Massnahmen
Wird die Schlichtungsstelle bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen angerufen, bevor eine Verfügung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Verfügung zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
4. Verhandlung
a) Mündlichkeit
Die Verhandlungen sind mündlich. Die Parteien haben ungeachtet des Beizugs von Vertreterinnen und Vertretern persönlich zu erscheinen, für juristische Personen deren zuständige Organe und für öffentlichrechtliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die zur Vertretung zuständige Person.
Zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung kann ein Schriftenwechsel angeordnet werden.
c) Sachverhaltsfeststellung, Beweismittel
Die Schlichtungsstelle würdigt die eingereichten Urkunden und kann die Parteien und die von diesen bezeichneten Personen befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen. Weitere Beweismittel sind nicht zulässig.
Die Parteien legen die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen vor.
Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannt gegeben werden.
d) Protokoll
Das Protokoll der Verhandlung gibt Aufschluss über:
a)Datum der Verhandlung,
b)Besetzung der Schlichtungsstelle,
c)Parteien,
d)Datum des Begehrens um Durchführung des Verfahrens,
e)Anträge der Parteien,
f)Ergebnis der Verhandlung. Die oder der Vorsitzende kann das Protokoll selbst führen oder unter ihrer oder seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.
5. Abschluss des Verfahrens
a) Einigung
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt die Einigung als gerichtlicher Vergleich. Dies gilt auch für Nebenpunkte, die keine Diskriminierungstatbestände darstellen.
Bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen erlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Verfügung.
b) Nichteinigung
Kommt keine Einigung zu Stande, stellt dies die Schlichtungsstelle fest.
Macht die klagende Partei den Rechtsstreit bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beim Gericht rechtshängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.
Beruht bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen die Streitsache auf einer Verfügung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
c) Ohne Verhandlung (Säumnisfolgen)
Bleibt die klagende Partei der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als einstweilen zurückgezogen.
Die Schlichtungsstelle stellt die Nichteinigung fest, wenn die beklagte Partei
a)ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt,
b)der Schlichtungsstelle vorgängig schriftlich mitteilt, dass sie sich nicht auf das Verfahren einlässt. Diesfalls kann die Feststellung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erfolgen.
d) Rückzug
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kommt dem Rückzug des Begehrens im Schlichtungsverfahren keine materielle Rechtskraft zu.
e) Mitteilung
Die Schlichtungsstelle teilt das Ergebnis der Verhandlung den Parteien und im Falle eines hängigen Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz unverzüglich schriftlich mit. Es wird auf allfällige Verwirkungsfristen und Rechtsmittel hingewiesen.
6. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Bei mutwilliger Verfahrensführung kann die fehlbare Partei zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.
7. Gerichtsferien
In den Gerichtsferien können Verhandlungen stattfinden; Fristen stehen nicht still.
8. Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten für das Verfahren bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes[5] und der Zivilprozessordnung[6] und bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen die Bestimmungen des VRG[4] sinngemäss.
C. Änderung bisherigen Rechts
Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959: . . .[8]
b)Das
Gerichtsverfassungsgesetz
vom 13. Juni 1976: . . .[8]
c)Das
Anwaltsgesetz
vom 3. Juli 1938: . . .[8]
d)Die
Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976: . . .[8]
D. Referendum
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
[2] In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 156).
[3] ABl 2000, 519.
[4] 175. 2.
[5] 211. 1.
[7] SR 151. 1.
[8] Text siehe OS 57, 130 ff.
[9] Direktion der Justiz und des Innern.