Verordnung über den Schweizer Pass und die Identitätskarte

(vom 27. November 2002)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Antragstellende Behörde

§ 1.

Antragstellende Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG)[2] ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.

Ausstellende Behörde

§ 2.

Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG[2] ist das Passbüro.

Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.

Aufsicht

§ 3.

Die Aufsicht über das Ausweiswesen obliegt dem Passbüro. Es erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.

Nachträgliche Einträge

§ 4.

Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der antragstellenden Behörde zu stellen.

Verlust

§ 5.

Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG[2] erfolgt bei der Kantonspolizei, der Stadtpolizei Winterthur oder der Stadtpolizei Zürich. Diese stellen die Verlustmeldungen aus und sorgen für die entsprechenden Einträge in den Registern.

Entzug

§ 6.

Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Passbüro.

Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG[2] fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Passbüro zur weiteren Veranlassung.

Datenbearbeitung

§ 7.

Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d AwG[2] sind die Kantonspolizei sowie die Stadtpolizeien von Winterthur und Zürich.

Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte

§ 8.

Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Die ausstellende Behörde rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab. Die übrigen Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.

Gebühren für provisorische Pässe

§ 9.

Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei der Einwohnerkontrolle einer Gemeinde gestellt, so erhebt die Einwohnerkontrolle eine Gebühr von Fr. 30, die sie einbehält. Die weiteren Gebühren werden vom Passbüro des Kantons Zürich oder von der Notpassstelle am Flughafen Zürich erhoben, und ihr Ertrag verbleibt nach Abzug der Kosten für das Passformular beim Kanton.

Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes direkt bei der ausstellenden Behörde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis an den Kanton.

Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis

§ 10.

Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise verbleibt der Gemeinde.

Übrige Gebühren und Auslagen

§ 11.

Gebühren und Auslagen der antragstellenden und ausstellenden Behörden für im Zusammenhang mit Ausweisen stehenden Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

Übergangsbestimmung

§ 12.

Das Passbüro führt bis 31. Dezember 2007 das bisherige Register über die Passerledigungen, das über die Personalien der Passinhaberin oder des Passinhabers sowie über wichtige Vorgänge, wie Passsperren und Passverluste, Aufschluss gibt, weiter.

Es ist berechtigt, die entsprechenden Datenbearbeitungen vorzunehmen.

Inkrafttreten und bisheriges Recht

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Die Passverordnung vom 26. August 1992 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.


[1] OS 57, 340.

[2] SR 143. 1.

143.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07601.03.2012Version öffnen
06801.03.201001.03.2012Version öffnen
05801.10.200701.03.2010Version öffnen
05401.09.200601.10.2007Version öffnen
03901.09.2006Version öffnen
02431.12.2002Version öffnen
02031.03.1999Version öffnen
00431.12.1997Version öffnen