Kantonale Ausweisverordnung

(vom 27. Januar 2010)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom 22. Juni 2001[2] und Art. 9 Abs. 2 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002[3]

Ausstellende und verantwortliche Behörde

§ 1.

1

Ausstellende und verantwortliche Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist das Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).

2

Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.

Antrag auf Ausstellung eines Passes

§ 2.[5]

1

Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persönlichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stellen.

2

Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.

3

Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.

Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte

§ 2 a.[4]

1

Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde persönlich zu stellen.

2

Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mittels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.

Verlust

§ 3.

Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der Kantonspolizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Einträge in den Registern.

Entzug

§ 4.

1

Das Passbüro ordnet den Entzug eines Ausweises an.

2

Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Passbüro.

Datenbearbeitung

§ 5.

Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei-Informationssystem POLIS ausgerüsteten kommunalen Polizeien.

Gebühren

§ 6.

1

Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

2

Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitzgemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemeinden ab.[4]

Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 109; Begründung siehe ABl 2010, 222.

[2] SR 143. 1.

[3] SR 143. 11.

[4] Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.

[5] Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.

143.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07601.03.2012Version öffnen
06801.03.201001.03.2012Version öffnen
05801.10.200701.03.2010Version öffnen
05401.09.200601.10.2007Version öffnen
03901.09.2006Version öffnen
02431.12.2002Version öffnen
02031.03.1999Version öffnen
00431.12.1997Version öffnen