Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren
(vom 14. April 2004)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Geltungsbereich
Erfasste Personen
Diese Verordnung gilt für asylsuchende Personen, auf deren
Erfasste
Asylgesuch nicht eingetreten wurde.
Personen
Ausgenommen sind minderjährige asylsuchende Personen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung in der Schweiz aufhalten.
II. Ausländerrechtliches Verfahren
Polizeilich aufgegriffene Personen
Hält die Polizei eine möglicherweise asylsuchende Person an,
Polizeilich die sich nicht ausweisen kann, so wird diese Person erkennungsaufgegriffene
Personen dienstlich behandelt und in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt identifiziert. Das Migrationsamt kann hierzu insbesondere Fingerabdruckvergleiche vornehmen und Fotografien erstellen.
Liegt gegen diese Person ein rechtskräftiger, vom Kanton zu vollziehender Wegweisungsentscheid vor, ordnet das Migrationsamt die erforderlichen Massnahmen an. In dringenden Fällen können diese Massnahmen auch von der Kantonspolizei angeordnet werden. Diesfalls überprüft das Migrationsamt die Massnahmen und bestätigt sie umgehend.
Ist ein anderer Kanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig, lässt das Migrationsamt die Person durch die Kantonspolizei dem zuständigen Kanton zuführen.
Vorsprache bei Behörden
Spricht eine Person, die möglicherweise ein Asylgesuch
Vorsprache bei gestellt hat und sich nicht ausweisen kann, bei einer kantonalen oder
Behörden kommunalen Behörde vor, so verweist die Behörde diese Person an das Migrationsamt.
Das Migrationsamt identifiziert die Person asylrechtlich. Es kann hierzu insbesondere Fingerabdruckvergleiche vornehmen und Fotografien erstellen.
Ergibt sich, dass sich diese Person unberechtigt in der Schweiz aufhält, oder liegen andere Hinweise auf ein deliktisches Verhalten vor, so hält das Migrationsamt die Person zuhanden der Polizei an. Diese behandelt die Person erkennungsdienstlich.
III. Nothilfe
Anspruch und
Anspruch und Umfang
Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV[4], wenn
a)sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und
b)der Kanton für den Vollzug ihrer Wegweisung zuständig ist. Die Nothilfe umfasst Obdach, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. Sie wird in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und erfolgt grundsätzlich in Form von Sachleistungen. Die Personen werden insoweit betreut, als dies für den geordneten Betrieb in den Unterkünften und die Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft erforderlich ist. Zuständigkeit
Zuständigkeit und Abgeltung
Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und Abgeltung und richtet sie aus.
Die Gemeinden tragen die von ihnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für den Aufwand der Unterbringung und Betreuung von Personen, die ihr durch den Kanton zugewiesen wurden.
Verfahren
Beansprucht eine Person Nothilfe, so überweist sie das Migrationsamt an das kantonale Sozialamt.
Das Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft der Nothilfe oder ausnahmsweise einer anderen geeigneten Unterkunft zu.
In dringenden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantonspolizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbringen. Das Sozialamt wird umgehend informiert.
IV. Krankenversicherung
Zuständigkeit
Das kantonale Sozialamt sorgt dafür, dass Personen, auf
Zuständigkeit deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, krankenversichert sind. Es kann Personen einem Krankenversicherer zuteilen.
Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § 18 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz[3] geltend.
Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Personen, die vor dem 1. April 2004 ein Asylgesuch gestellt
Umfang des haben, bleiben so lange im bisherigen Rahmen krankenversichert, als
Versicherungs schutzes der Bund die Pauschalen nach Art. 88 f. und 91 des Asylgesetzes[5] ausrichtet. Werden diese Pauschalen nicht mehr entrichtet, entscheidet das kantonale Sozialamt im Einzelfall über die Weiterführung der Krankenversicherung.
Für Personen, die nach dem 1. April 2004 ein Asylgesuch gestellt haben, gilt Folgendes:
a)Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes dem Kanton zugewiesen worden, bleibt sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides krankenversichert. Hernach entscheidet das kantonale Sozialamt im Einzelfall über die Weiterführung der Krankenversicherung.
b)Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 4 des Asylgesetzes keinem Kanton zugewiesen worden und ist der Kanton im Sinne von Art. 46 Abs. 1 bis des Asylgesetzes[5] für den Vollzug der Wegweisung zuständig, wird die Person individuell krankenversichert, wenn die Wegweisung nicht in absehbarer Frist vollzogen werden kann oder wenn ein unmittelbarer Bedarf nach medizinischer Versorgung besteht. Andernfalls erfolgt keine Krankenversicherung.
V. Kontrolle und Zusammenarbeit der Behörden
Registrierung
Das Migrationsamt führt ein Register derjenigen Personen,
Registrierung auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde.
Das Register enthält Angaben über den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und den ausländerrechtlichen Status der betreffenden Personen sowie eine Fotografie.
Hat die Polizei eine Person erkennungsdienstlich behandelt, werden die in Abs. 2 genannten Daten in das Register aufgenommen.
Die Daten werden gelöscht, wenn entweder zehn Jahre seit der Ausreise der betreffenden Person vergangen sind oder ihre Anwesenheit in der Schweiz anderweitig geregelt ist.
Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 6 des Datenschutzgesetzes[2].
Einsicht in das
Einsicht in das Register
Auf das Register haben Zugriff:
a)das kantonale Sozialamt zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe
b)die Kantonspolizei
c)die mit der Führung der Nothilfeunterkünfte betrauten Personen zu Kontrollzwecken im Sinne von § 11
d)auf entsprechende Ermächtigung des Migrationsamtes hin kommunale Polizeikorps, sofern sie Aufgaben gemäss dieser Verordnung wahrnehmen. Das Migrationsamt und das Sozialamt können den Gemeindebehörden auf Anfrage hin die für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte aus dem Register erteilen.
Kontrolle der Unterkünfte
Zusammen arbeit
Das kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die PerKontrolle der Unterkünfte sonen, denen eine Unterkunft der Nothilfe zugewiesen worden ist.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter dieser Personen oder Dritter gefährdet sind, können die kantonalen und die kommunalen Polizeiorgane in den Unterkünften Kontrollen durchführen und dabei insbesondere Räume und Behältnisse durchsuchen.
Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sorgen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen.§ 12.
Das Migrationsamt, das kantonale Sozialamt, die Polizei und die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitig über Sachverhalte, die für den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können.
Monitoring des
Bundesamtes
Flüchtlinge
Monitoring des Bundesamtes für Flüchtlinge
Die Kantonspolizei, das Migrationsamt und das kantonale Sozialamt sind befugt, die vom Bundesamt für Flüchtlinge verlangten Daten zu erheben und an das Bundesamt weiterzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswerten.