Verordnung über die automatisierte Verfahrenskontrolle und das elektronische Archiv des Migrationsamtes

(vom 18. August 2004)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Datensammlungen

§ 1.[8]

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005[4] und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998[5] sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

a.die automatisierte Verfahrenskontrolle (VK),

b.das elektronische Archiv (ELAR),

c.das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM).

Automatisierte Verfahrenskontrolle

§ 2.

1

Die VK dient[8]

a.der Kontrolle von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren und der diesbezüglichen Verfahrensfristen,

b.der Überwachung asyl- und ausländerrechtlicher Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,

c.der Wahrnehmung asyl- und ausländerrechtlicher Kontroll- und Vollzugsaufgaben durch die Polizeiorgane,

d.der Erstellung von statistischen Auswertungen,

e.der Überwachung des Vollzugs der Landesverweisung.

2

In ihr werden bearbeitet

a.folgende Personalien: Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,

b.der ausländerrechtliche Status,

c.Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,

d.Verfahrensdaten.

Elektronisches Archiv

§ 3.

1

Das ELAR dient

a.[8] der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrechtlichen Akten,

b.der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.

2

Zusätzlich zu den in der VK bearbeiteten Personendaten enthält das ELAR folgende Angaben der betroffenen Personen:

a.Ausbildung und Arbeitszeugnisse,

b.Berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,

c.AHV-Nummer,

d.Heimatort,

e.Zivilstand und Familienverhältnisse,

f.Finanzielle Verhältnisse,

g.Strafrechtliche Verurteilungen und administrative Massnahmen,

h.Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,

i.Gesundheitszustand.

Prozessunterstützungs- und Monitoring-System

§ 3 a.[7]

1

Das PuM dient

a.der Überwachung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,

b.der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,

c.der Erstellung von statistischen Auswertungen.

2

Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.

Beschaffung von Personendaten

§ 4.[8]

1

Das Migrationsamt beschafft die in der VK, im ELAR und im PuM enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.

2

Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.

Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen

§ 5.

1

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für die VK und das ELAR benötigten Angaben zu machen.

2

Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.

Mitwirkungspflichten der Behörden

§ 6.[8]

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

a.Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,

b.Geburten und Todesfälle,

c.Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,

d.Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,

e.Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden,

f.Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,

g.Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,

h.Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,

i.Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts,

j.Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung.

Abruf von Daten

§ 7.[8]

Die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane sind befugt, die in der VK und im PuM enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer asyl- und ausländerrechtlichen Kontroll- und Vollzugsaufgaben abzurufen.

Bekanntgabe von Daten

§ 8.

1

Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

2

Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus der VK, dem ELAR und dem PuM bekannt[8]:

a.den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

b.Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.

Verantwortliches Organ

§ 9.[6]

Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[2]. Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Datensicherheit

§ 10.

1

Der Zugriff auf VK, ELAR und PuM erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.[8]

2

Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.


[1] OS 59, 252.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 231. 2.

[4] SR 142. 20.

[5] SR 142. 31.

[6] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[7] Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.

[8] Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.

142.51 – Versionen

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