Verordnung über die automatisierte Verfahrenskontrolle und das elektronische Archiv des Migrationsamtes

(vom 18. August 2004)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Datensammlungen

§ 1.

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931[4] und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998[5] sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

a)die automatisierte Verfahrenskontrolle (VK),

b)das elektronische Archiv (ELAR).

Automatisierte Verfahrenskontrolle

§ 2.

Die VK dient

a)der Kontrolle von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren und der diesbezüglichen Verfahrensfristen,

b)der Überwachung ausländerrechtlicher Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,

c)der Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Kontroll- und Vollzugsaufgaben durch die Polizeiorgane,

d)der Erstellung von statistischen Auswertungen. In ihr werden bearbeitet

a)folgende Personalien: Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,

b)der ausländerrechtliche Status,

c)Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,

d)Verfahrensdaten.

Elektronisches Archiv

§ 3.

Das ELAR dient

a)der elektronischen Aufbewahrung der fremdenpolizeilichen Akten,

b)der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften. Zusätzlich zu den in der VK bearbeiteten Personendaten enthält das ELAR folgende Angaben der betroffenen Personen:

a)Ausbildung und Arbeitszeugnisse,

b)Berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,

c)AHV-Nummer,

d)Heimatort,

e)Zivilstand und Familienverhältnisse,

f)Finanzielle Verhältnisse,

g)Strafrechtliche Verurteilungen und administrative Massnahmen,

h)Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,

i)Gesundheitszustand.

Beschaffung der Personendaten

§ 4.

Das Migrationsamt beschafft die in der VK und im ELAR enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.

Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.

Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen

§ 5.

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für die VK und das ELAR benötigten Angaben zu machen.

Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.

Mitwirkungspflichten der Behörden

§ 6.

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

a)Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,

b)Geburten und Todesfälle,

c)Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,

d)Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,

e)Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden,

f)Anordnungen der Strafvollzugsbehörden. Liegt eine registrierte Partnerschaft gemäss dem Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare[2] vor und handelt es sich bei mindestens einem der Partner oder der Partnerinnen um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Niederlassungsbewilligung, so meldet die Einwohnerkontrolle dem Migrationsamt:

a)den Zuzug, den Umzug, den Wegzug einer Partnerin oder eines Partners,

b)die neue Adresse der Partnerin, des Partners, der Partnerinnen oder der Partner,

c)den Tod einer registrierten Partnerin oder eines registrierten Partners. Auf Anfrage hin geben das kantonale Sozialamt und die kommunalen Sozialbehörden dem Migrationsamt den Beginn, das Ende und den Umfang des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch ausländische Personen bekannt.

Abruf von Daten

§ 7.

Die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane sind befugt, die in der VK enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer fremdenpolizeilichen Kontroll- und Vollzugsaufgaben abzurufen.

Bekanntgabe von Daten

§ 8.

Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus der VK und dem ELAR bekannt:

a)den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

b)Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.

Verantwortliches Organ

§ 9.

Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 6 des Datenschutzgesetzes[3]. Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Datensicherheit

§ 10.

Der Zugriff auf VK und ELAR erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.

Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.


[1] OS 59, 252.

[2] 231. 2.

[3] 236. 1.

[4] SR 142. 20.

[5] SR 142. 31.

142.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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09401.10.201601.11.2022Version öffnen
06201.10.200801.10.2016Version öffnen
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