Verordnung über die Härtefallkommission

(vom 29. April 2009)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufgaben

§ 1.

1

Die Härtefallkommission nimmt gegenüber dem Migrationsamt zu folgenden Härtefallgesuchen Stellung:

a.Gesuche von abgewiesenen Asylsuchenden und Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ,

b.Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die seit mehreren Jahren hier leben und die in der Schweiz noch nie ein asyl- oder ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen haben in Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 («sans papiers»).

2

Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission allgemeine Fragen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.

Organisation

§ 2.

1

Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten sieben bis neun Mitglieder.

2

Der Regierungsrat ernennt auf seine Amtsdauer die Mitglieder der Kommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

3

Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische Ausbildung verfügen. Der Kommission sollen namentlich Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen, der kantonalen kirchlichen Körperschaften, von Hilfswerken und der Gemeinden angehören. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch Organisationen angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten.

4

Die Mitglieder der Kommission beziehen eine Entschädigung gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[2].

Geschäftsordnung

§ 3.

1

Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Sie bestellt zur administrativen Unterstützung ein Sekretariat.

Verfahren

§ 4.

1

Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die vollständigen Akten der von ihr zu beurteilenden Fälle und die eigene Beurteilung zur Verfügung.

2

Die Kommission entscheidet aufgrund der Akten.

3

Sie stellt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu.

4

Weicht die Empfehlung der Kommission von der Beurteilung des Amtes ab, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion. Ihre oder seine Zustimmung zum Gesuch steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bund.

Inkrafttreten

§ 5.

1

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

2

Die Härtefallkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden.


[1] OS 64, 243; Begründung siehe ABl 2009, 676.

[2] LS 177. 111.

[3] SR 142. 20.

[4] SR 142. 31.

142.31 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
06601.09.2009Version öffnen