Ausländerrechtliche Gebührenordnung

(vom 7. Januar 2011)[1][2]

Die Sicherheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)[8] sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[5]

1. Allgemeines

1.1

Gebührenerhebung

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben werden.

1.2[14]

Gebühren für ablehnende Entscheide

Die Gebühren für ablehnende Entscheide entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligungen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung, Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen für die Abnahme und Erfassung biometrischer Daten. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6).

1.3

Haftung Dritter Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.

1.4

Einzelgebühr Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson.

1.5

Gruppengebühr

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

1.6[14]

Auslagen/Spesen1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

1.6.1

Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen sowie für Übersetzungen;

1.6.2

Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungsregisterauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen;

1.6.3

Kosten für Abklärungen im Ausland;

1.6.4

Porto, Telefon- und Telefaxkosten;

1.6.5

Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.2 Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.

1.7

Fälligkeit1

Gebühren und Auslagen werden fällig

1.7.1

mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

1.7.2

im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.

1.8[14]

Inkasso

Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amtshandlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begründeten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.) können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leistung eines Vorschusses verlangt werden.

1.9[14]

Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1.9.1

Allgemeines

In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

1.9.2

Erlass1

Gebührenfreie Bewilligungen erhalten

1.9.2.1

Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsoder Reisezweck.

1.9.2.2

Bundesstipendiaten oder Stipendiaten internationaler Organisationen und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammenarbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AuG[8]).

1.9.2.3

Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538, 8401 Winterthur, erfolgt.

1.9.2.4

Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z.B. Angehörige ausländischer Verwaltungen für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit, wie Abnahmebeamte, Lehrer mit dem ausdrücklichen Auftrag, Kinder von ausländischen Arbeitskräften gleicher Staatsangehörigkeit, die in die Schweiz zugezogen sind, zu unterrichten usw.). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

1.9.2.5

Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten.

1.9.2.6

Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung.

1.9.2.7

Personen, welchen vom Bundesrat vorübergehender Schutz gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung.

1.9.2.8

Die Ermächtigung zur Visumerteilung für ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.

1.9.2.9

Mitglieder des Olympischen Komitees.

1.9.2.10

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungsund Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung gemäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.2

Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilligungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der biometrischen Daten (Ziff. 5.2). Personen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, haben die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises (Ziff. 5.1) sowie die Zustellgebühr (Ziff. 5.11.6) zu entrichten.[11]

1.9.3

Herabsetzung

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel eine reduzierte Gebühr erhoben.

1.10[13]

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.

1.11[13]

Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS; Art. 10 Abs. 2 GebV-AuG[8]) ist in den Gebührenansätzen der Ziff. 2–5 enthalten.

2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung

2.1

Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung

2.1.1AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.1.2 EU/EFTA14 Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 65.00
Fr. 30.00

2.2[14]

Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist:

2.2.1AuGFr.95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.40.00
2.2.2 EU/EFTA14 Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.65.00
Fr.30.00
2.314Niederlassungsbewilligung (AuG und EU/EFTA) 2.3.112 Erteilung: 2.3.1.1 AuG Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.3.1.2 EU/EFTA14Fr.95.00
2.3.2Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.30.00
Verlängerung der KontrollfristFr.65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.30.00

2.3.3

Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

2.42.3.4Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Ausland- abwesenheit bestehen bleibtFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
2.4.1Erteilung:
2.4.1.1AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.4.1.2EU/EFTA14Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.4.1.3EU/EFTA14 , sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegtkostenlos
2.4.2Verlängerung:
2.4.2.1AuGFr. 75.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.4.2.2EU/EFTA14Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.514Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel
2.5.1AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.5.2EU/EFTA14Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.614Arbeitsbestätigung für KünstlerFr. 95.00

2.7[13]

Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO)

2.7.1Erteilung AuG und EU/EFTAFr.95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.40.00
2.7.2Verlängerung AuG und EU/EFTAFr.75.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.40.00
2.7.3Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AuGFr.95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr.40.00

3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung

3.114 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthalts- oder NiederlassungsbewilligungFr. 300.00
3.214 Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligungFr. 500.00
3.3–3.515

4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und Ausweis S für Schutzbedürftige

4.1[14]

Ausweis N für Asylsuchende1

Die Ausweise N können jeweils längstens für sechs Monate ausgestellt bzw. um sechs Monate verlängert werden.2

Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Fürsorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweisinhaber.

4.1.1Erstausstellung für sechs Monatekostenlos
4.1.2Verlängerung (Erwachsene und Kinder) (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)Fr. 40.00
4.1.3Stellenantritt, Stellen- und BerufswechselFr. 40.00
4.1.4Änderung des Ausweises N (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)Fr. 40.00
4.1.5Ausstellung eines Duplikatausweises (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)Fr. 22.00

4.1.6–4.1.9 4.2[14] Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutzbedürftige Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.

4.2.1Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene)Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00

4.2.2

Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos

4.2.3

Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00

4.2.4

Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel Fr. 40.00

4.2.5

Bewilligung des Kantonswechsels Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

4.2.6

Änderung des Ausweises F und S Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit- geber/in bzw. deren Eintrag usw.)

4.2.7

Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr. 25.00

4.2.8

Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.00

5. Verschiedenes

5.1[12]

Ausstellung des Ausländerausweises

5.1.1

AuG Fr. 22.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten.

5.1.2

EU/EFTA[14]

Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbegriffen.

5.1.3[13]

Ausweise N, F und Ci Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbstätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts

5.2

Abnahme und Erfassung biometrischer Daten Fr. 20.00

5.3[14]

Mutationen

5.3.1

Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.)

5.3.1.1AuG (Erwachsene und Kinder)Fr. 40.00
5.3.1.2EU/EFTA14Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
5.3.1.3Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder)Fr. 40.00
5.3.2Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde
5.3.2.1AuG (Erwachsene und Kinder)Fr. 25.00
5.3.2.2EU/EFTA14Fr. 25.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 12.50
5.3.2.3Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder)Fr. 25.00
5.3.3Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger
5.3.3.1AuG (Erwachsene und Kinder)Fr. 25.00
5.3.3.2EU/EFTA14Fr. 25.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 12.50
5.412Ausstellung eines Duplikatausweises
5.4.1AuG(Erwachsene und Kinder)Fr. 40.00
5.4.2EU/EFTA14Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
5.4.313Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder)Fr. 40.00
5.5Einholen eines Strafregisterauszugs des HeimatstaatesFr. 25.00
LedigeKinder unter18 JahrenFr. 12.50
5.6Visum
5.6.1Verlängerung eines Schengenvisums Kinder unter 6 JahrenFr. 45.00 gebührenfrei
5.6.2Prüfung desVisumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch MigrationsamtFr. 45.00
5.6.3Erteilung des RückreisevisumsFr. 90.00
Kinder zwischen 6 und 12 JahrenFr. 50.00
Kinder unter 6 Jahrengebührenfrei

5.7[14]

Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer

5.7.1

Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr. 30.00

5.7.2

Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Fr. 30.00 5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr. 40.00

5.7.4

Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00

5.8

Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr. 40.00

5.9

Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr. 300.00 Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3]).

5.10

Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis

Fr. 200.00

5.11

Dringlichbehandlung, Porti, Mahnung, Fotokopien

5.11.1

Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 50% der Gebühr

5.11.2

Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand

5.11.3

Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr. 10.00

5.11.4

Mahnung einer fälligen Zahlung (einschliesslich Porto und Versand)

1.Zahlungsaufforderung Fr. 10.00

2.Zahlungsaufforderung Fr. 20.00

3.Zahlungsaufforderung Fr. 30.00 5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier

Stückpreis bis zu zehn Kopien Fr. 1.00

jede weitere Kopie Fr. 0.50 5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 5.00 5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr. 30.00 5.13[14] Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden Zivilstandsamt Fr. 40.00

6.15

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang I und II[15]


[1] OS 66, 73; Begründung siehe ABl 2011, 120.

[2] Inkrafttreten: 24. Januar 2011.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 681.

[5] LS 682.

[6] SR 142. 20.

[7] SR 142. 201.

[8] SR 142. 209.

[9] SR 143. 5.

[10] SR 192. 12.

[11] Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011.

[12] Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011.

[13] Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016.

[14] Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016.

[15] Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016.

142.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.11.2025Version öffnen
10801.02.202001.11.2025Version öffnen
09501.11.201601.02.2020Version öffnen
072b21.03.201101.11.2016Version öffnen
072a24.01.201121.03.2011Version öffnen