Ausländerrechtliche Gebührenordnung

(vom 7. Januar 2011)[1][2]

Die Sicherheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)[7] sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[5]

1. Allgemeines

1.1

Gebührenerhebung

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben werden.

1.2

Gebühren für ablehnende Entscheide Für einen ablehnenden Entscheid wird die gleiche Gebühr erhoben wie für eine erteilte Bewilligung. Sie wird mit dem per Vorinkasso (Ziff. 1.8) erhobenen Betrag verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6).

1.3

Haftung Dritter Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.

1.4

Einzelgebühr Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson.

1.5

Gruppengebühr

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

1.6

Auslagen/Spesen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

1.6.1

Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes und für Übersetzungen;

1.6.2

Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen;

1.6.3

Kosten für Abklärungen im Ausland;

1.6.4

Porto, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexkosten;

1.6.5

Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.

Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.

1.7

Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden fällig

1.7.1

mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

1.7.2

im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.

1.8

Inkasso

Die Gebühren und Auslagen werden für eine Bewilligung im Voraus erhoben, für sonstige kostenpflichtige Amtshandlungen mittels Rechnung. In begründeten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.) kann die Verrechnung per Nachnahme erfolgen oder die Leistung eines Vorschusses verlangt werden.

1.9

Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1.9.1

Allgemeines

In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

1.9.2

Gebührenfreie Bewilligungen erhalten

1.9.2.1

Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsoder Reisezweck.

1.9.2.2

Bundesstipendiaten oder Stipendiaten internationaler Organisationen und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammenarbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AuG[7]).

1.9.2.3

Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Archstrasse 2, Postfach 138, 8401 Winterthur, erfolgt.

1.9.2.4

Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z. B. Angehörige ausländischer Verwaltungen für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit, wie Abnahmebeamte, Lehrer mit dem ausdrücklichen Auftrag, Kinder von ausländischen Arbeitskräften gleicher Staatszugehörigkeit, die in die Schweiz zugezogen sind, zu unterrichten usw.). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

1.9.2.5

Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten.

1.9.2.6

Vom Bundesamt für Migration anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, gleichgültig ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, im ersten Ausstellungsjahr.

1.9.2.7

Personen, welchen vom Bundesrat vorübergehender Schutz gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, im ersten Ausstellungsjahr.

1.9.2.8

Die Ermächtigung zur Visumerteilung für ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.

1.9.2.9

Mitglieder des Olympischen Komitees.

1.9.2.10

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungsund Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung gemäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.

Für die Befreiung von den Visumgebühren siehe Anhang II.

1.9.3

Reduzierte Gebühren

1.9.3.1

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird eine reduzierte Gebühr erhoben.

1.9.3.2

Bei liechtensteinischen Staatsangehörigen wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

1.9.4

Für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.

2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung

2.1

Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung

2.1.1AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.1.2EG/EFTAFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00

2.2

Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom Bundesamt für Migration zu erteilen ist

2.2.1AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.2.2EG/EFTAFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.3Niederlassungsbewilligung (AuG und EG/EFTA)
2.3.1ErteilungFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.3.2Verlängerung der KontrollfristFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.3.3Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung und Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibtFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.4Kurzaufenthalts- Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
2.4.1Erteilung:
2.4.1.1 AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.4.1.2 EG/EFTAFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.4.1.3 EG/EFTA, sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegtkostenlos
2.4.2Verlängerung:
2.4.2.1 AuGFr. 75.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.4.2.2 EG/EFTAFr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.5Bewilligung des Stellenantritts, Berufswechsels (interne Verfügungen)des Kantons-, Stellen- und
2.5.1 AuGFr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 40.00
2.5.2 EG/EFTAFr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 JahrenFr. 30.00
2.6Arbeitsbestätigung für Künstler und Cabaret-TänzerinnenFr. 95.00

3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung

3.1

Erstmalige Verwarnung Fr. 200.00

3.2

Weitere Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung Fr. 300.00

3.3

Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung Fr. 500.00

3.4

Vorübergehende Einstellung der Ausweisung Fr. 60.00

3.5

Aufhebung der Ausweisung Fr. 300.00

4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und Ausweis S für Schutzbedürftige

4.1

Ausweis N für Asylsuchende

Die Ausweise N können jeweils längstens für sechs Monate ausgestellt bzw. um sechs Monate verlängert werden.

Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Fürsorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweisinhaber.

4.1.1Erstausstellung für sechs Monatekostenlos
4.1.2Verlängerung (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten Sozialamt)Fr. 40.00
4.1.3StellenantrittFr. 40.00
4.1.4Stellen- oder BerufswechselFr. 40.00
4.1.5Adressänderung (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten Sozialamt)Fr. 40.00
4.1.6Neuausstellung bei Verlust (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten Sozialamt)Fr. 22.00
4.1.7Einzelausstellung für Kinder unter 18 Jahren (wenn beide Elternteile nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten Sozialamt)Fr. 22.00
4.1.8Erstausstellung an in der Schweiz geborene Kinderkostenlos
4.1.9Änderung von Ref.-Nr., Personalien, Staatszugehörigkeit (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten Sozialamt)Fr. 40.00

4.2

Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutzbedürftige

Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.

4.2.1Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene)Fr. 65.00
4.2.2Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S im ersten Ausstellungsjahr)kostenlos
4.2.3VerlängerungFr. 40.00
4.2.4Ausweis für in der Schweiz geborene KinderFr. 30.00
4.2.5Stellenantritt und StellenwechselFr. 40.00

5. Verschiedenes

5.1Ausstellung des Ausländerausweises AuGFr. 22.00
5.2Abnahme und Erfassung biometrischer DatenFr. 20.00
5.3Mutationen 5.3.1 Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Datum Gesuch oder vorläufige Aufnahme, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.) (AuG und EG/EFTA)Fr. 40.00

5.3.2

Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde

5.3.2.1

AuG (Erwachsene und Kinder) Fr. 25.00

5.3.2.2

EG/EFTA Fr. 25.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50

5.3.3

Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger

5.3.3.1

AuG (Erwachsene und Kinder) Fr. 25.00

5.3.3.2

EG/EFTA Fr. 25.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50

5.4

Ersatzausweis (Ausstellung ohne Änderungen)

5.4.1

AuG Fr. 22.00

5.4.2

EG/EFTA Fr. 10.00

5.5

Einholen eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates Fr. 25.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50

5.6

Visum

5.6.1

Verlängerung eines Schengenvisums Fr. 45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei

5.6.2

Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00

5.6.3

Erteilung des Rückreisevisums Fr. 90.00

Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr. 50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei

5.7

Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer

5.7.1

Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) bis Fr. 20.00

5.7.2

Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an BFM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr. 20.00

5.7.3

Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung an BFM) Fr. 40.00

5.7.4

Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00

5.8Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige AusländerFr. 40.00
5.9bis die leidet,Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts - pflegegesetzes vom 24. Mai 19593 ).Fr. 300.00
5.10Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bisFr. 200.00
5.11Dringlichbehandlung, Porti, Mahnung, Fotokopien 5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 5.11.2 Express-Zuschlag (Porto)50% derGebühr nach Aufwand
5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand)Fr. 10.00
5.11.4 Mahnung einer fälligen Zahlung (einschliesslich Porto und Versand)
– 1. ZahlungsaufforderungFr. 10.00
– 2. ZahlungsaufforderungFr. 20.00
– 3. ZahlungsaufforderungFr. 30.00
5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier
– Stückpreis bis zu zehn KopienFr. 1.00
– jede weitere KopieFr. 0.50
5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand)Fr. 5.00
5.12Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto)Fr. 30.00
5.13Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden ZivilstandsamtFr. 30.00

6. Gemeindegebühren

Meldegebühr der Gemeinde für Ausländerinnen und Ausländer

Fr. 20.00 (§ 1 lit. D Ziff. 4 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966[4])

Es wird empfohlen, von der Erhebung dieser Gebühr abzusehen, wenn die ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung gebührenfrei erfolgt ist (vgl. Ziff. 1.9.1 und 1.9.2).

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang I

zur ausländerrechtlichen Gebührenordnung vom 7. Januar 2011

Übersicht über die Gebühren des Bundes

A.Die Gebühren des Bundesamts für Migration (BFM) betragen für:

1.Vorübergehende oder vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbots (Art. 10 Abs. 1 GebV-AuG ) Fr. 100

2.Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen (Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge, Pass für ausländische Personen, Identitätsausweis; Art. 10, Art. 17 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische vom 20. Januar 2010 Personen, RDV ):

Gültigkeitsdauer/GebührErwachseneKinder bis 3 JahreKinder ab 3 bis 18 Jahre
a. Reiseausweis/Pass5 Jahre * Fr. 1403 Jahre * Fr. 605 Jahre * Fr. 60
b. Identitätsausweis1 Jahr1 Jahr1 Jahr
Fr. 100Fr. 50Fr. 50

* In Ausnahmefällen kürzere Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeitsdauer eines Reise dokuments kann nicht verlängert werden.

ErwachseneKinder bis 6 JahreKinder ab 6 bis 18 Jahre
c. Eintrag einer (ein - maligen) Bewilligung zur WiedereinreiseFr. 90gebührenfreiFr. 50

Zuschlag für dringliche Behandlung eines Reisepapiers (pro Dossier). Allfällige Auslagen (Porto-, Telefon-, Telefax-, Telexspesen usw.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fr. 50

Pauschalgebühr bei Nichtrückgabe oder Verlust des Reisepapiers

Fr. 100

Für Ausländer/innen ohne ausreichende Mittel können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

Das Inkasso dieser Gebühren erfolgt direkt durch das BFM.

B.Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) (Art. 10 Abs. 2 GebV-AuG7): Diese ist in den Gebührensätzen enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt höchstens Fr. 10 pro Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:

a.der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres und

b.die jährlichen Kosten des BFM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation des ZEMIS und für den Vollzug des Ausländergesetzes , sofern dafür keine besondere Gebühr vorgesehen ist. zur ausländerrechtlichen Gebührenordnung vom 7. Januar 2011

Gebührenfreie Visumerteilung

(Art. 13 Gebührenverordnung AuG)

Folgenden Antragstellern wird das Visum bzw. das Rückreisevisum gebührenfrei erteilt:

a.Kindern unter 6 Jahren;

b.Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen;

c.Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

d.Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nachdiplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;

e.Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung 2005/761/EG3 gilt; ebis. Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;

f.Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

g.Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;

h.Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

i.Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;

j.Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;

k.Mitgliedern des Olympischen Komitees;

l.ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;

m.folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger:

1.dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

2.den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird,

3.bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen Unterhalt gewährt wird.


[1] OS 66, 73; Begründung siehe ABl 2011, 120.

[2] Inkrafttreten: 24. Januar 2011.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 681.

[5] LS 682.

[6] SR 142. 20.

[7] SR 142. 209.

[8] SR 143. 5.

[9] SR 192. 12.

142.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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09501.11.201601.02.2020Version öffnen
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