Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)

(vom 21. September 2011)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 98 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)[3] und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)[4][10] beschliesst:

Zuständige Behörde

§ 1.[9]

1

Zuständig für den Vollzug des AIG[3] ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.

2

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG[3].[10]

3

Abweichungen von der Zuständigkeit des AWA ergeben sich aus dem Anhang.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem Migrationsamt A. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:[7][10]

1.bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA:

a.Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,

b.Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

c.Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,

d.Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten.

2.bei Drittstaatsangehörigen:

a.Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeitsmarktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

b.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE,

c.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, akademische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf Art. 40 VZAE.

B. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für[9][10]

1.das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbstätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr,

2.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbringende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz erwerbstätig sein wollen (Art. 19 a und 20 a VZAE),

3.das Meldeverfahren für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen (Art. 61 Asylgesetz und Art. 85 a AIG),

4.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige,

5.die Aufhebung oder Änderung von arbeitsmarktlichen Bedingungen (z.B. Befristungen),

6.die Fragen betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereitstellung im Kanton Zürich,

7.die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach Art. 122 AIG.


[1] OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.

[3] SR 142. 20.

[4] SR 142. 201.

[5] Obsolet.

[6] SR 142. 31.

[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 (OS 72, 100; ABl 2016-12-23). In Kraft seit 1. April 2017.

[8] Eingefügt durch RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1. Februar 2018.

[9] Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 73, 525; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[10] Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2022 (OS 77, 135; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 1. Januar 2022.

142.20 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
11621.02.202201.01.2024Version öffnen
10301.01.201921.02.2022Version öffnen
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07501.12.201101.04.2017Version öffnen