Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)

(vom 21. September 2011)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 98 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)[3], auf Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)[4] und auf Art. 27 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)[5][8] beschliesst:

Zuständige Behörde

§ 1.[6]

1

Zuständig für den Vollzug des AuG ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.

2

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AuG[3] und ist kantonale Arbeitsmarktbehörde im Sinne von Art. 27 VEP[5].[8]

3

Abweichungen von der Zuständigkeit des AWA ergeben sich aus dem Anhang.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem Migrationsamt A. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:[6]

1.bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA (mit Ausnahme von Kroatien):

a.Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,

b.Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

c.Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,

d.Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten.

2.[7] bei Staatsangehörigen von Kroatien:

a.Verlängerung von Arbeitsbewilligungen zwecks selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie Wechsel von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit,

b.Erneuerung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,

c.Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

d.Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,

e.Umwandlung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (nach 30 Monaten) in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

3.bei Drittstaatsangehörigen:

a.Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeitsmarktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

b.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE,

c.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, akademische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf Art. 40 VZAE.

B. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für[6]

1.[7] die Erteilung der erstmaligen Arbeitsbewilligungen zwecks Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Kurzaufenthalts- und Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen) an Staatsangehörige von Kroatien sowie die Bewilligung des Wechsels von einer selbstständigen in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit,

2.das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbstätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr,

3.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbringende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz erwerbstätig sein wollen (Art. 19 a und 20 a VZAE),

4.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige,

5.die Aufhebung oder Änderung von arbeitsmarktlichen Bedingungen (z.B. Befristungen),

6.die Fragen betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereitstellung im Kanton Zürich,

7.die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach Art. 122 AuG.


[1] OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.

[3] SR 142. 20.

[4] SR 142. 201.

[5] SR 142. 203.

[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 (OS 72, 100; ABl 2016-12-23). In Kraft seit 1. April 2017.

[7] Eingefügt durch RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1. Februar 2018.

[8] Fassung gemäss RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1. Februar 2018.

142.20 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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11621.02.202201.01.2024Version öffnen
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