Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
(vom 21. September 2011)[1][2]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 98 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)[3] und auf Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)[4][5] beschliesst:
Zuständige Behörde
Zuständig für den Vollzug des AuG ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AuG.
Abweichungen von der Zuständigkeit des AWA ergeben sich aus dem Anhang.
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Anhänge
Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem Migrationsamt A. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:[5]
1.bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA (mit Ausnahme von Kroatien):
a.Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,
b.Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
c.Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,
d.Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten.
2.bei Drittstaatsangehörigen:
a.Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeitsmarktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE,
c.Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, akademische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf Art. 40 VZAE.
B. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für[5]
1.das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbstätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr,
2.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbringende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz erwerbstätig sein wollen (Art. 19 a und 20 a VZAE),
3.die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige,
4.die Aufhebung oder Änderung von arbeitsmarktlichen Bedingungen (z.B. Befristungen),
5.die Fragen betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereitstellung im Kanton Zürich,
6.die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach Art. 122 AuG.
[1] OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826.
[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
[3] SR 142. 20.
[4] SR 142. 201.
[5] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 (OS 72, 100; ABl 2016-12-23). In Kraft seit 1. April 2017.