Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

(vom 14. Februar 2018)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 32 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)[3]

A. Zuständigkeit und Datenaustausch

Zuständigkeit

§ 1.

1

Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach § 23 Abs. 5 und § 29 MERG.

2

Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektronischen Umzugsmeldung nach § 15 Abs. 2 MERG.

Datenlieferungen an den Bund

§ 2.

1

Das Gemeindeamt liefert

a.dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21 MERG),

b.der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 ,

c.dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 .

2

Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).

3

Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007[7].

Anwendung technischer Standards

§ 3.

1

Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach § 32 lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbesondere für die Schnittstellen der elektronischen

a.Meldungen Dritter an die Gemeinden,

b.Umzugsmeldungen,

c.Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,

d.Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.

2

Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.

B. Meldepflichten und Einwohnerregister

Identifikation meldepflichtiger Personen

§ 4.

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen

a.am Schalter anhand von Ausweispapieren,

b.bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personendaten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung .

Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen

§ 5.

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus.

Zugewiesene Asylsuchende

§ 6.

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005[4] zugewiesen sind, sind im Einwohnerregister als niedergelassen einzutragen.

Einwohnerregister

a. weitere Identifikatoren und Merkmale

§ 7.

Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende weitere Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG):

a.Ehe oder eingetragene Partnerschaft,

b.Kindesverhältnisse,

c.Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. * Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch.

b. Aktualisierung

§ 8.

1

Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.

2

Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie mindestens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.

3

Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung[7].

c. Bereinigung

§ 9.

Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.

Gebühren für die elektronische Umzugsmeldung

§ 10.

1

Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektronische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.

2

Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab.

C. Kantonale Einwohnerdatenplattform

Verfahren der Datenbekanntgabe

a. Nachweis

§ 11.

1

Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wollen, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen

a.die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,

b.die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,

c.die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen.

2

Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.

b. Prüfung und Entscheid

§ 12.

1

Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.

2

Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.

3

Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck.

c. Transparenz über den Datenbezug

§ 13.

Die von den Datenbezügern auf Dauer aus der KEP abrufbaren Daten nach § 23 Abs. 4 MERG werden im Anhang aufgeführt.

Datenzugriff

a. berechtigte Personen

§ 14.

1

Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Personen und eine zuständige Ansprechperson.

2

Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus der KEP abrufen können.

b. Protokollierung

§ 15.

1

Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Protokolle periodisch aus.

2

Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen.

Ausnahmen vom Bezugsrecht und von der Bezugspflicht

§ 16.

1

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen bewilligen (§ 32 lit. c MERG).

2

Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.


[1] OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2018.

[3] LS 142. 1.

[4] LS 851. 13.

[5] SR 195. 1.

[6] SR 210.

[7] SR 431. 021.

[8] SR 784. 401.

[9] SR 831. 10.

142.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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