Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

(vom 23. August 2017)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 31 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926[4]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts

a.von Ausländerinnen und Ausländern, die im ordentlichen Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) eingebürgert werden,

b.von Schweizerinnen und Schweizern.

2

Sie regelt das Verfahren der erleichterten Einbürgerung, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

Aufsicht

§ 2.

1

Kantonale Aufsichtsbehörde ist die Direktion der Justiz und des Innern.

2

Die Voraussetzungen und Massnahmen der Aufsicht sowie die Kostentragung richten sich nach den §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)[3].

Datenbekanntgabe

§ 3.

Die Bekanntgabe von Personendaten zwischen den Behörden richtet sich nach Art. 45 BüG.

2. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

A. Einbürgerungsvoraussetzungen

Grundsatz

§ 4.

Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.

Aufenthaltsdauer in der Gemeinde oder im Kanton

§ 5.

1

Die Bewerberin oder der Bewerber muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er sich seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhält.

2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Gesuchstellung zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen zwei Jahre Aufenthalt im Kanton, wenn sie oder er

a.in der Schweiz geboren ist,

b.nicht in der Schweiz geboren ist, jedoch während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer Landessprache besucht hat.

Kantonale Integrationskriterien

a. Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen

§ 6.

1

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als mit den hiesigen Verhältnissen vertraut, wenn sie oder er zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)[6] über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Kanton und in der Gemeinde verfügt.

2

Der Nachweis der Grundkenntnisse gemäss Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a.während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat oder

b.eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen hat.

b. Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen

§ 7.

Die Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber wichtige öffentlichrechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn

a.das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde Einträge über nicht bezahlte betriebene Forderungen aufweist,

b.Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen bestehen, die im Zeitraum gemäss lit. a zugestellt wurden.

c. Besondere Anforderungen für Jugendliche

§ 8.

Bei Jugendlichen ist zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 2–5 BüV erforderlich, dass

a.allfällige Strafen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz) vollzogen sind,

b.allfällige Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz aufgehoben sind.

d. Sprachnachweis

§ 9.

1

Die Bewerberin oder der Bewerber muss Kompetenzen in deutscher Sprache gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV nachweisen.

2

Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a.Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,

b.während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,

c.eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat oder

d.über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

3

Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht über einen Sprachnachweis gemäss Abs. 2 verfügen, müssen den kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) bestehen.

4

Das Gemeindeamt sorgt für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des KDE und regelt die Durchführung des Tests.

5

Der KDE darf nur von Prüfungsexpertinnen und -experten durchgeführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.Zertifikat der Stufe 1 des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung für Zweitsprachkursleitende oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Sprachförderungskonzeptes fide des Bundes, und

b.vier Jahre Unterrichtspraxis in Deutsch als Zweitsprache für Erwachsene im Umfang von mindestens 300 Stunden.

B. Einbürgerungsverfahren

Eintrag im Zivilstandsregister

§ 10.

Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt registrieren lassen.

Gesuch

§ 11.

1

Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch beim Gemeindeamt ein.

2

Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:

a.Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

b.Fotokopie des Ausländerausweises und des ausländischen Passes,

c.Nachweis über die Aufenthaltsdauer gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b BüG und § 5,

d.Erklärung über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen,

e.Auszug aus dem Betreibungsregister für den Nachweis gemäss § 7 lit. a für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben,

f.Bescheinigung des Gemeindesteueramtes für den Nachweis gemäss § 7 lit. b,

g.Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 BüV,

h.Bescheinigung über Sozialhilfebezüge gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV.

Wohnsitzwechsel

§ 12.

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, bleibt die mit dem Gesuch befasste Gemeinde bzw. das Gemeindeamt zuständig, wenn die Gemeinde die für die Einbürgerung notwendigen Abklärungen gemäss § 15 abgeschlossen hat.

Sistierung des Verfahrens

§ 13.

1

Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung in längstens einem Jahr erwartet. Sie hört die Bewerberin oder den Bewerber vorgängig an.

2

Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen und setzt eine Frist zu deren Erfüllung.

Prüfung durch das Gemeindeamt

§ 14.

1

Das Gemeindeamt prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber

a.die Niederlassungsbewilligung besitzt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG),

b.die Anforderungen des Bundes (Art. 9 f. und 33 BüG) und des Kantons (§ 5) an den Aufenthalt erfüllt,

c.gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen nicht erheblich oder wiederholt missachtet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV),

d.die Strafrechtsordnung beachtet (Art. 4 Abs. 2–5 BüV, § 8),

e.die Unterlagen vollständig eingereicht hat (§ 11 Abs. 2).

2

Sprechen Hinweise gegen die Erteilung des Bürgerrechts, führt das Gemeindeamt weitere Abklärungen durch. Es kann die Kantonspolizei oder die kommunalen Polizeien für die Sachverhaltsabklärung beiziehen.

3

Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist das Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.

Prüfung durch die Gemeinde

a. Inhalt

§ 15.

1

Die Gemeinde prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber

a.über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt (§ 6),

b.am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BüV),

c.Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BüV),

d.wichtige öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV, § 7),

e.die Werte der Bundesverfassung respektiert (Art. 5 BüV),

f.über Sprachkompetenzen gemäss § 9 verfügt,

g.am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt (Art. 7 BüV),

h.die Integration von Familienmitgliedern fördert (Art. 8 BüV).

2

Die Gemeinde hält die Ergebnisse ihrer Erhebungen im Bericht gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts fest.

b. Prüfung der Grundkenntnisse

§ 16.

1

Die Gemeinde prüft die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde von den Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht über einen Nachweis gemäss § 6 Abs. 2 verfügen,

a.im Rahmen eines Einbürgerungsgesprächs anhand einen standardisierten Fragebogens oder

b.durch einen Test.

2

Der Test muss anerkannten Qualitätskriterien genügen und die Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 BüV erfüllen.

3

Die Gemeinde informiert die Bewerberinnen oder Bewerber über die verlangten Kenntnisse und stellt ihnen geeignete Hilfsmittel für die Vorbereitung zur Verfügung.

c. Prüfung der Sprachkompetenzen

§ 17.

Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung des KDE. Sie können die Durchführung des KDE Testanbietern übertragen, die über ein schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen verfügen.

d. Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

§ 18.

1

Die Gemeinde berücksichtigt die Situation von Personen, welche die Integrationskriterien gemäss § 15 Abs. 1 lit. f und g aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen. Massgebend sind die Kriterien gemäss Art. 9 BüV.

2

Die Bewerberin oder der Bewerber weist nach, dass eine Situation gemäss Abs. 1 vorliegt. Sie oder er trägt die Kosten für diesen Nachweis.

3

Die Gemeinde kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, sich einer Begutachtung durch eine von ihr bezeichnete Fachperson zu unterziehen. Die Gemeinde trägt die Kosten.

Gemeindebürgerrecht

a. Entscheid

§ 19.

1

Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

2

Für die Erteilung des Bürgerrechts an Personen, welche die Voraussetzungen gemäss § 21 des Gesetzes über das Bürgerrecht[4] erfüllen, ist der Gemeindevorstand oder die Bürgerrechtskommission zuständig.

3

Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der Gemeindevorstand Antrag.

4

Will der Gemeindevorstand einen ablehnenden Antrag stellen, teilt er dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit. Er leitet den Antrag nur weiter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber dies ausdrücklich verlangt.

5

Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt ihre Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft mit.

6

Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

b. Veröffentlichung

§ 20.

1

Die Gemeinde veröffentlicht jede Einbürgerung in ihrem amtlichen Publikationsorgan.

2

Sie gibt folgende Personendaten der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt:

a.Name und Vorname,

b.Geschlecht,

c.bisherige Bürgerorte oder Staatsangehörigkeiten,

d.Geburtsjahr.

3

Veröffentlicht die Gemeinde Personendaten der Bewerberin oder des Bewerbers im Internet, löscht sie diese, sobald über die Einbürgerung endgültig entschieden ist.

Kantonsbürgerrecht

§ 21.

1

Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn

a.das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,

b.die Voraussetzungen gemäss § 14 Abs. 1 erfüllt sind,

c.weitere Abklärungen des Gemeindeamtes gemäss § 14 Abs. 2 keine Ablehnungsgründe ergeben haben.

2

Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

3

Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt das Gemeindeamt dem Staatssekretariat für Migration Antrag auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

Kantonaler Einbürgerungsentscheid

§ 22.

1

Das Gemeindeamt trifft den Einbürgerungsentscheid gemäss Art. 14 BüG, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt hat.

2

Sie teilt den Einbürgerungsentscheid der eingebürgerten Person, dem Gemeindevorstand, dem Zivilstandsamt, dem Migrationsamt, dem Amt für Militär und Zivilschutz sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit.

3. Abschnitt: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Einbürgerungsvoraussetzungen

§ 23.

1

Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese

a.seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben,

b.in der Lage sind, für sich und ihre Familie aufzukommen,

c.die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllen,

d.keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen.

2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen neben den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.

3

Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraussetzungen ganz oder teilweise verzichten.

Einbürgerungsverfahren

a. Gesuch

§ 24.

1

Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der Gemeinde ein.

2

Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:

a.Nachweis des Personenstands,

b.Strafregisterauszug für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben,

c.Auszug aus dem Betreibungsregister für den Nachweis gemäss § 7 lit. a für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben,

d.Bescheinigung des Gemeindesteueramtes für den Nachweis gemäss § 7 lit. b,

e.Erklärung, ob auf bisherige Bürgerrechte verzichtet wird.

b. Verfahren in der Gemeinde

§ 25.

§§ 13, 18, 19 Abs. 2 und 20 sind anwendbar.

c. Kantonsbürgerrecht

§ 26.

Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt die Bürgerin oder der Bürger eines anderen Kantons auch das Bürgerrecht des Kantons Zürich.

d. Vollzug

§ 27.

1

Der Gemeindevorstand stellt der eingebürgerten Person nach Eintritt der Rechtskraft eine Bescheinigung aus. Er teilt die Einbürgerung und das Datum ihrer Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.

2

Er leitet die Verzichterklärung gemäss § 24 Abs. 2 lit. e an die frühere Heimatgemeinde weiter.

4. Abschnitt: Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zuständige Behörde

§ 28.

1

Das Gemeindeamt entscheidet über Gesuche um

a.Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 37 BüG,

b.Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht.

2

Der Gemeindevorstand entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

Einreichung des Gesuchs

§ 29.

1

Das Gesuch ist bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde einzureichen.

2

Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

a.bei Verzicht auf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung und Nachweis des Personenstands,

b.bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizer Bürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes und Nachweis über den Besitz oder den mit Sicherheit bevorstehenden Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

5. Abschnitt: Gebühren

Kantonale Gebühr

a. Ausländerinnen und Ausländer

§ 30.

1

Die Gebühr für die Aufnahme einer Ausländerin oder eines Ausländers in das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 500.

2

Wer das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, bezahlt die halbe Gebühr.

b. Schweizerinnen und Schweizer

§ 31.

Die Aufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das Kantonsbürgerrecht und ihre Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht sind gebührenfrei.

Gemeindegebühr

a. Gegenstand

§ 32.

1

Die Gemeinden regeln die Gebühren

a.für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,

b.für den KDE gemäss § 9 Abs. 3 und den Test über die Grundkenntnisse gemäss § 16 Abs. 1 lit. b.

2

Sie können die Gebühren für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht regeln.

b. Kantonale Vorgaben

§ 33.

1

Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzungen gemäss § 21 des Gesetzes über das Bürgerrecht[4], darf die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts Fr. 500 nicht übersteigen.

2

Wer das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, bezahlt die halbe Gebühr.

Befreiung von der Gebühr

§ 34.

1

Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht der Eltern oder eines Elternteils einbezogen sind, erheben der Kanton und die Gemeinden keine Gebühr.

2

Aus besonderen Gründen können der Kanton und die Gemeinden die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

Abweisung oder Abschreibung des Gesuchs

§ 35.

1

Weist das Gemeindeamt ein Gesuch ab oder schreibt es ein Gesuch wegen Rückzug oder Gegenstandslosigkeit ab, beträgt die Gebühr Fr. 200 pro Person.

2

Erfolgt der Rückzug des Gesuchs vor der Erteilung des Gemeindebürgerrechts, können das Gemeindeamt und die Gemeindebehörde auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

3

Die Sistierung eines Gesuchs durch das Gemeindeamt oder die Gemeindebehörde ist gebührenfrei.

Vorauszahlung

§ 36.

Kanton und Gemeinden können die Vorauszahlung der Gebühren verlangen. Wird diese nicht innert Frist geleistet, treten sie auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.

6. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Erhebungen durch die Polizei

§ 37.

1

Bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung holt das Gemeindeamt von der Kantonspolizei oder den kommunalen Polizeien einen Bericht ein insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.

2

Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, trifft das Gemeindeamt zusätzliche Erhebungen. Sie kann die Kantonspolizei oder die kommunalen Polizeien damit beauftragen.

Erhebungen durch die Gemeinden

§ 38.

1

Das Gemeindeamt beauftragt die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen.

2

Die Gemeinde hält die Ergebnisse ihrer Erhebungen im Bericht gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts fest.

3

Die Gemeinde kann sich zum Gesuch um erleichterte Einbürgerung äussern.

7. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Nichtrückwirkung

§ 39.

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche werden nach bisherigem Recht behandelt.


[1] OS 72, 435; Begründung siehe ABl 2017-09-01.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 141. 1.

[5] SR 141. 0.

[6] SR 141. 01.

[7] SR 311. 1.

141.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12101.07.2023Version öffnen
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05501.01.200701.01.2013Version öffnen
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