Bürgerrechtsverordnung (BüV)[19]

(vom 25. Oktober 1978)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern[22]

Gesuch

a. Form

§ 1.[22]

1

Verlangt eine Person mit Schweizer Bürgerrecht die Einbürgerung in einer Zürcher Gemeinde, reicht sie der Gemeinde ein schriftliches Gesuch ein. Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft kann das Gesuch gemeinsam einreichen.

2

Kinder, die unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen. Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Sorge nicht allein aus, reicht sie die schriftliche Zustimmungserklärung der anderen sorgeberechtigten Person ein. Stimmt diese der Einbürgerung nicht zu oder fehlt ihre Zustimmungserklärung, entscheidet die Behörde.

3

Für Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, und für Bevormundete reicht die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter bzw. die vorsorgebeauftragte Person das Einbürgerungsgesuch ein. Urteilsfähige Personen haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

b. Beilagen

§ 2.[22]

Dem Gesuch sind beizulegen:

a.zum Nachweis des Personenstands

1.von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate),

2.von andern Personen: Familien- bzw. Partnerschaftsausweis (nicht älter als sechs Monate),

3.von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden wollen: zusätzlich das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,

b.Strafregisterauszug für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben,

c.detaillierte Auszüge aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben,

d.Bescheinigungen des Gemeindesteueramtes über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen für die letzten fünf Jahre,

e.[9] Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Voraussetzungen

a. Allgemein

§ 3.[22]

1

Eine Person mit Schweizer Bürgerrecht wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie

a.seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt,

b.für sich und ihre Familie aufzukommen vermag und

c.die Rechtsordnung beachtet.

2

Ist die gesuchstellende Person bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen neben den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.

b. Wohnsitz

§ 4.

1

Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung.[11]

2

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für die gesuchstellende Person nicht unzumutbar ist. Diese darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.[22]

c. Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit

§ 5.[22]

1

Die gesuchstellende Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen.

2

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

a.Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind,

b.das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine der folgenden Einträge aufweist:

1.Verlustscheine,

2.Betreibungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften,

3.Betreibungen wegen ausstehenden Krankenkassenprämien,

c.die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums gemäss lit. b erfüllt wurden.

d. Beachtung der Rechtsordnung

§ 6.[22]

1

Die gesuchstellende Person muss die schweizerische Rechtsordnung beachten.

2

Bei Erwachsenen ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn

a.der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist,

b.kein Strafverfahren hängig ist.

3

Bei Jugendlichen ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn

a.Strafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz) vom 20. Juni 2003 vollzogen sind,

b.Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz aufgehoben sind,

c.kein Strafverfahren hängig ist.

e. Ausnahmen

§ 7.

Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Abklärungen

§ 9.[15]

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Veröffentlichung der Gesuche

§ 11.[22]

1

Die Gemeinden können festlegen, dass Bürgerrechtsgesuche innert 20 Tagen seit Eingang des Gesuchs veröffentlicht werden.

2

Sie können festlegen, dass jede Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen kann. Diese Person hat keine Parteistellung.

Zuständigkeit

§ 12.[22]

1

Die Gemeindeordnung regelt, welches der folgenden Organe für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist:

a.Gemeindeversammlung,

b.Grosser Gemeinderat,

c.Gemeinderat,

d.Bürgerrechtskommission.

2

Besteht eine Pflicht zur Aufnahme der gesuchstellenden Person gemäss § 21 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2], ist der Gemeinderat oder die Bürgerrechtskommission zuständig.

Sistierung

§ 14.[22]

Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an die gesuchstellende Person zur Erfüllung bestimmter Auflagen.

Form der Entscheide

§ 15.

Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Kantonsbürgerrecht

§ 16.

Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.

Veröffentlichung der Entscheide

§ 17.

1

Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

2

Die Gemeinden geben bei der Veröffentlichung der Entscheide der Gemeinde über Einbürgerungen folgende Personendaten der gesuchstellenden Person bekannt:[21]

a.Name und Vorname,

b.Geschlecht,

c.Bürgerorte oder Staatsangehörigkeiten,

d.Geburtsjahr.

Vollzug

§ 18.

1

Nach Eintritt der Rechtskraft stellt der Gemeinderat der eingebürgerten Person eine Bescheinigung aus. Er teilt die Einbürgerung und das Datum ihrer Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.[22]

2

Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziff. 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet.[11]

B. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern[22]

Allgemeines

§ 19.[22]

Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

Gesuch

§ 20.[15]

1

Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.

2

Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:[22]

a.ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,

b.Zivilstandsdokumente gemäss Richtlinien des Gemeindeamtes,

c.Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,

d.Fotokopie des Ausländerausweises,

e.Unterlagen gemäss § 2 lit. b–d.

3

Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Voraussetzungen

a. Allgemeines

§ 21.[22]

Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer setzt voraus, dass diese

a.die Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen,

b.die Voraussetzungen gemäss §§ 3–6 erfüllen,

c.zusätzliche Anforderungen der Wohnsitzgemeinde gemäss § 22 erfüllen.

b. Integration

§ 21 a.[21]

Die gesuchstellende Person muss integriert sein. Sie erfüllt diese Voraussetzung, wenn sie

a.in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert ist,

b.mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,

c.über angemessene mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

d.über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt.

c. Sprachkenntnisse

§ 21 b.[21]

Die gesuchstellende Person muss über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäss den folgenden Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen:

a.im mündlichen Ausdruck (Sprechen, Hörverstehen): Niveaustufe B1.1,

b.im schriftlichen Ausdruck: Niveaustufe A2.1,

c.im Lesen: die Niveaustufe A2.2.

d. Anforderungen der Gemeinden

§ 22.

1

In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.[13]

2

Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen.[13]

3

Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken.[11]

4

Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist.[11]

e. Ausnahmen

§ 22 a.[21]

1

Bei der Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ist den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie

a.unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet und

b.als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann.

2

Bei der Beurteilung der Integration und der Sprachkenntnisse von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen. §§ 23 und 24.[23]

Verfahren

a. Abklärungen durch die Direktion

§ 26.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes erfüllt und die Rechtsordnung beachtet.[22]

2

Dabei stützt sie sich

a.auf die eingereichten Unterlagen,

b.auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,

c.im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei.

3

Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.

4

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme.[22]

b. Abklärungen durch die Gemeinde

§ 28.[22]

Die Gemeinde prüft, ob die gesuchstellende Person

a.integriert ist und über Sprachkenntnisse gemäss § 21 b verfügt,

b.für sich und ihre Familie aufkommen kann,

c.die Wohnsitzerfordernisse gemäss kantonalem Recht und allfällige kommunale Wohnsitzerfordernisse erfüllt.

Sprachprüfung

a. Allgemeines

§ 28 a.[21]

Die gesuchstellende Person legt im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Sprachprüfung ab. Davon befreit sind Personen,

a.deren Muttersprache Deutsch ist,

b.die in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volksschulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht haben,

c.die über ein Sprachdiplom oder ein Ausbildungszeugnis verfügen, das deutsche Sprachkenntnisse gemäss den Anforderungen von § 21 b nachweist, oder

d.die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

b. Anforderungen an die Prüfung

§ 28 b.[21]

1

Die Sprachprüfung muss anerkannten Qualitätskriterien genügen und von Fachleuten durchgeführt werden. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.Zertifikat der Stufe 1 des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung für Zweitsprachkursleitende oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Sprachförderungskonzeptes «fide» des Bundes und

b.vier Jahre Unterrichtspraxis in Deutsch als Zweitsprache für Erwachsene im Umfang von mindestens 300 Stunden.

2

Die Gemeinde kann die Durchführung der Sprachprüfung öffentlichen oder privaten Anbieterinnen oder Anbietern übertragen, die über ein schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen verfügen.

3

Der Kanton stellt den Gemeinden einen Test für die Prüfung der Sprachkenntnisse gemäss § 21 b zur Verfügung.

c. Prüfungsbestätigung und Kosten

§ 28 c.[21]

1

Über die abgelegte Sprachprüfung wird eine Bestätigung ausgestellt. Sie gibt über die Sprachkenntnisse im mündlichen und schriftlichen Bereich Auskunft.

2

Die gesuchstellende Person trägt die Kosten der Prüfung.

Antrag und Entscheid

§ 29.[22]

1

Ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der Gemeinderat Antrag.

2

Beabsichtigt der Gemeinderat, einen ablehnenden Antrag zu stellen, teilt er dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit. Er leitet den Antrag nur weiter, wenn die gesuchstellende Person dies ausdrücklich verlangt.

3

Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Mitteilung

§ 30.[22]

Der Gemeinderat teilt der Direktion der Justiz und des Innern die Entscheide der Gemeinde mit unter Angabe des Eintritts der Rechtskraft.

c. Kantonsbürgerrecht, Vorbereitung

§ 31.[22]

Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Zuständigkeit

§ 32.[15]

Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.

Voraussetzungen

§ 33.[22]

1

Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn

a.das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,

b.allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben,

c.der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist,

d.das Zivilstandsamt die Daten im Personenstandsregister erfasst hat und

e.die Abklärung beim kantonalen Migrationsamt ergibt, dass ein stabiler schweizerischer Wohnsitz gegeben ist.

2

Keinen stabilen Wohnsitz haben gesuchstellende Personen, die

a.sich im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten,

b.denen das Aufenthaltsrecht entzogen wurde,

c.die sich nur aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entzug des Aufenthaltsrechts in der Schweiz aufhalten.

3

Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

d. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

§ 33 a.[14]

1

Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

2

Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.

e. Vollzug

§ 34.[22]

1

Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest.[15]

2

Die Verfügung wird der eingebürgerten Person, dem Gemeinderat, dem Zivilstandsamt, dem Migrationsamt, dem Amt für Militär und Zivilschutz sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.

C.[22] Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

§ 35.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2.[15]

2

Die Direktion der Justiz und des Innern informiert die Wohngemeinde über Einbürgerungsgesuche von ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern. Die Wohngemeinde kann sich zur Integration der gesuchstellenden Person äussern.[22]

D.[22] Bürgerrechtsentlassung

Zuständigkeit

§ 36.

Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizer Bürgerrecht[22] verzichtet, so entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern[15] nach Anhörung der Gemeinde.

Gesuch

a. Einreichung

§ 37.

Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht[22] verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

b. Beilagen

§ 38.[22]

Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

a.bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,

b.bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizer Bürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes und Nachweis über den Besitz oder den mit Sicherheit bevorstehenden Erwerb einer andern Staatsangehörigkeit.

Voraussetzungen

§ 39.

Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Familie

§ 40.[22]

Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. § 1 gilt sinngemäss.

Mitteilungen

§ 41.

Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht[22] wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.

Abgabe der Schriften

§ 42.

Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.

E.[22] Gebühren

Allgemeines

a. Festsetzung

§ 43.[17]

1

Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren dürfen höchstens die Verfahrenskosten decken.

2

Für mit eingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben.

3

Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

4

Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend.

b. Bezug

§ 44.

Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.

Gemeindegebühren

a. Grundsatz

§ 45.[17]

Die Gebühren für Bewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinden verpflichtet sind, dürfen die Ansätze der §§ 47 und 48 nicht übersteigen.

b. Ausnahmen

§ 46.[17]

1

Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.

2

Für alle Bewerber, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen.

Kantonsgebühr

a. Grundsatz

§ 47.[17]

Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Gebühr von Fr. 500 pro Person.

b. Ermässigung

§ 48.[17]

Ausländer, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen die halbe Gebühr.

F.[22] Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.

§ 50.

Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[18]


[1] OS 46, 912 und GS I, 133.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 175. 2.

[4] SR 210.

[5] SR 311. 1.

[6] Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.

[7] Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.

[10] Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585). In Kraft seit 1. Januar 1994.

[11] Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585). In Kraft seit 1. Januar 1994.

[12] Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

[13] Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

[14] Eingefügt durch RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.

[15] Fassung gemäss RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.

[16] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 196). In Kraft seit 1. August 2004.

[17] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2005 (OS 60, 266; ABl 2005, 824). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[18] Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2005 (OS 60, 266; ABl 2005, 824). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[19] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 482; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[20] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 597; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[21] Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 353; ABl 2014-06-27). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[22] Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 353; ABl 2014-06-27). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[23] Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 353; ABl 2014-06-27). In Kraft seit 1. Januar 2015.

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