Bürgerrechtsverordnung (BüV)[18]

(vom 25. Oktober 1978)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Einbürgerung von Schweizern

Gesuch

a. Form

§ 1.[19]

1

Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft kann gemeinsam ein Gesuch stellen.[18]

2

Kinder, die unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Sorge nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen.

3

Für Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, und für Bevormundete reicht die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter bzw. die vorsorgebeauftragte Person das Einbürgerungsgesuch ein. Urteilsfähige Personen haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

b. Beilagen

§ 2.

Dem Gesuch sind beizulegen:

1.von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,

2.Strafregisterauszug,

3.Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,

4.[8] Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Voraussetzungen

a. Allgemein

§ 3.

1

Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.

2

Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.[11]

b. Wohnsitz

§ 4.

1

Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung.[10]

2

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.

c. Wirtschaftliche Verhältnisse

§ 5.

Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.

d. Unbescholtener Ruf

§ 6.

Der Ruf des Bewerbers ist aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich aufgrund eines Zwischenberichtes beurteilt.

e. Ausnahmen

§ 7.

Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Familien

§ 8.

1

Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares oder eines Paares in eingetragener Partnerschaft hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat.[18]

2

Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Sorge[14] stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Sorge[14] nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.

3

Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Sorge[14] innehat, nicht.

4

Kinder können selbstständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge[14] nicht möglich ist.[9]

Abklärungen

§ 9.[14]

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Akteneinsicht

§ 10.

Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

Einsprachen

§ 11.

1

In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.

2

Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.

Zuständigkeit

§ 12.

1

Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.

2

Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.

Beschlussfassung

§ 13.

1

Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.

2

Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.

3

Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.

4

Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.

5

Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.

Fristerstreckung, Sistierung

§ 14.

1

Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.

2

Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.

Form der Entscheide

§ 15.

Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Kantonsbürgerrecht

§ 16.

Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.

Publikation

§ 17.

Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Vollzug

§ 18.

1

Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewerber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.

2

Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziff. 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet.[10]

2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern

Allgemeines

§ 19.

Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

Gesuch

§ 20.[14]

1

Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.

2

Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:

a.ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,

b.Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern,

c.Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,

d.Fotokopie des Ausländerausweises,

e.Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen,

f.Auszüge aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre,

g.Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre.

3

Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Voraussetzungen

a. Eignung

§ 21.[8]

1

Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 3–8 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.

2

Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person

a.in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,

b.mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,

c.die schweizerische Rechtsordnung beachtet,

d.die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

3

Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.

b. Anforderungen der Gemeinden

§ 22.

1

In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.[12]

2

Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen.[12]

3

Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken.[10]

4

Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist.[10]

Minderjährige

§ 23.[10]

Ob ein Ausländer minderjährig ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.

Inländisches Doppelbürgerrecht

§ 24.

1

Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt.[6]

2

Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.

Verfahren

a. Abklärungen durch die Direktion

§ 26.[14]

1

Die Direktion der Justiz und des Innern beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d erfüllt.

2

Dabei stützt sie sich

a.auf die eingereichten Unterlagen,

b.auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,

c.im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei.

3

Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.

4

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme. § 29 a gilt sinngemäss.

b. Gemeindebürgerrecht Abklärungen und Antrag

§ 28.[14]

1

Der Gemeinderat oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, und stellt einen begründeten Antrag.

2

Ablehnende Anträge werden nur dann an die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Instanz weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.

Entscheid

§ 29.[14]

1

Die Gemeindeversammlung oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

2

Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Rechtsmittel

§ 29 a.[15]

1

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs ist zu begründen.

2

Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Grossen Gemeinderates können mit Gemeindebeschwerde gemäss Gemeindegesetz[2] angefochten werden.

3

Entscheide des Gemeinderates können mit Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] angefochten werden.

Mitteilung

§ 30.[8]

1

Der Gemeinderat macht der Direktion der Justiz und des Innern[14] vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.

2

In seiner Mitteilung hält der Gemeinderat fest, warum er die Eingliederung der gesuchstellenden Person in die schweizerischen Verhältnisse und ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als gegeben erachtet.[13]

c. Kantonsbürgerrecht Vorbereitung

§ 31.[14]

1

Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.

2

Wenn sich die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verzögert, informiert die Direktion die Gemeinde.

3

Die Direktion teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenrechnung so bald als möglich mit.

Zuständigkeit

§ 32.[14]

Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.

Voraussetzungen

§ 33.[14]

1

Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn

a.das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,

b.allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben und

c.der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.

2

Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

3

Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.

d. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

§ 33 a.[13]

1

Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

2

Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.

e. Vollzug

§ 34.

1

Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest.[14]

2

Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.

3

Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.

3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

§ 35.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2.[14]

2

Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion der Justiz und des Innern[14] für die erforderlichen Mitteilungen im Sinne von § 34 Abs. 2.

4. Bürgerrechtsentlassung

Zuständigkeit

§ 36.

Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern[14] nach Anhörung der Gemeinde.

Gesuch

a. Einreichung

§ 37.

Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

b. Beilagen

§ 38.

Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,

bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziff. 1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.

Voraussetzungen

§ 39.

Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Familie

§ 40.[8]

Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.

Verzicht bei Heirat

§ 40 a.[5]

Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB[4]) kann die Direktion der Justiz und des Innern[14] abweichende Bestimmungen erlassen.

Mitteilungen

§ 41.

Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.

Abgabe der Schriften

§ 42.

Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.

5. Gebühren

Allgemeines

a. Festsetzung

§ 43.[16]

1

Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren dürfen höchstens die Verfahrenskosten decken.

2

Für mit eingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben.

3

Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

4

Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend.

b. Bezug

§ 44.

Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.

Gemeindegebühren

a. Grundsatz

§ 45.[16]

Die Gebühren für Bewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinden verpflichtet sind, dürfen die Ansätze der §§ 47 und 48 nicht übersteigen.

b. Ausnahmen

§ 46.[16]

1

Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.

2

Für alle Bewerber, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen.

Kantonsgebühr

a. Grundsatz

§ 47.[16]

Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Gebühr von Fr. 500 pro Person.

b. Ermässigung

§ 48.[16]

Ausländer, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen die halbe Gebühr.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.

§ 50.

Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[17]


[1] OS 46, 912 und GS I, 133.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 175. 2.

[4] SR 210.

[5] Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.

[6] Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.

[8] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.

[9] Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).

[10] Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).

[11] Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

[12] Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

[13] Eingefügt durch RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.

[14] Fassung gemäss RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.

[15] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 196). In Kraft seit 1. August 2004.

[16] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2005 (OS 60, 266; ABl 2005, 824). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[17] Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2005 (OS 60, 266; ABl 2005, 824). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[18] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 482; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[19] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 597; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

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