Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung)
(vom 25. Oktober 1978)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Einbürgerung von Schweizern
Gesuch
a) Form
Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen.[7]
Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Gewalt nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen.[7]
Für Bevormundete stellt der Vormund das Einbürgerungsgesuch. Er bringt die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bei. Urteilsfähige Mündel über 16 Jahren haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.
b) Beilagen
Dem Gesuch sind beizulegen:
1.von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,
2.Strafregisterauszug,
3.Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,
4.[7] Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.
Voraussetzungen
a) allgemein
Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.
Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.[11]
b) Wohnsitz
Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung.[10]
Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.
c) wirtschaftliche Verhältnisse
Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.
d) unbescholtener Ruf
Der Ruf des Bewerbers ist auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich auf Grund eines Zwischenberichtes beurteilt.
e) Ausnahmen
Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.
Familien
Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat.[10]
Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Sorge[14] stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Sorge[14] nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.
Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Sorge[14] innehat, nicht.
Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge[14] nicht möglich ist.[9]
Abklärungen
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.
Akteneinsicht
Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
Einsprachen
In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.
Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.
Zuständigkeit
Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.
Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.
Beschlussfassung
Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.
Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.
Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.
Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.
Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.
Fristerstreckung, Sistierung
Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.
Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.
Form der Entscheide
Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].
Kantonsbürgerrecht
Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.
Vollzug
Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewerber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.
Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziffer 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet.[10]
2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern
Allgemeines
Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.
Gesuch
Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:
a)ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,
b)Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern,
c)Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,
d)Fotokopie des Ausländerausweises,
e)Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen,
f)Auszüge aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre,
g)Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre. Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Voraussetzungen
a) Eignung
Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 3–8 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.
Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person
a)in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
b)mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
c)die schweizerische Rechtsordnung beachtet,
d)die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.
b) Anforderungen der Gemeinden
In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.[12]
Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen.[12]
Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken.[10]
Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist.[10]
Inländisches Doppelbürgerrecht
Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt.[4]
Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.
Verfahren
a) Abklärungen durch die Direktion
Die Direktion der Justiz und des Innern beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d erfüllt.
Dabei stützt sie sich
a)auf die eingereichten Unterlagen,
b)auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,
c)im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei. Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme. § 29 a gilt sinngemäss.
b) Gemeindebürgerrecht Abklärungen und Antrag
Der Gemeinderat oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, und stellt einen begründeten Antrag.
Ablehnende Anträge werden nur dann an die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Instanz weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.
Entscheid
Ablehnung ohne Begründung
Die Gemeindeversammlung oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
§ 29 a. Die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat können die Aufnahme ausländischer Gesuchsteller mit Geburtsort im Ausland ohne Begründung ablehnen, sofern sie nicht gemäss § 22 Abs. 1 einen Anspruch auf Aufnahme haben.[12]
Der Entscheid ist jedoch weiterziehbar bezüglich der Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und des übergeordneten Rechts.[9]
Mitteilung
Der Gemeinderat macht der Direktion der Justiz und des Innern[14] vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.
In seiner Mitteilung hält der Gemeinderat fest, warum er die Eingliederung der gesuchstellenden Person in die schweizerischen Verhältnisse und ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als gegeben erachtet.[13]
c) Kantonsbürgerrecht Vorbereitung
Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Wenn sich die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verzögert, informiert die Direktion die Gemeinde.
Die Direktion teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenrechnung so bald als möglich mit.
Zuständigkeit
Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.
Voraussetzungen
Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn
a)das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,
b)allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben und
c)der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.
d) Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.
e) Vollzug
Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest.[14]
Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.
Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.
3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung
Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2.[14]
Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion der Justiz und des Innern[14] für die erforderlichen Mitteilungen im Sinne von § 34 Abs. 2.
4. Bürgerrechtsentlassung
Zuständigkeit
Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern[14] nach Anhörung der Gemeinde.
Gesuch
a) Einreichung
Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
b) Beilagen
Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:
– bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,
– bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziffer 1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.
Voraussetzungen
Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.
Familie
Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.
Verzicht bei Heirat
Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB) kann die Direktion der Justiz und des Innern[14] abweichende Bestimmungen erlassen.
Mitteilungen
Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.
Abgabe der Schriften
Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.
5. Gebühren
Allgemeines
a) Festsetzung
Für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts ist in der Regel eine besondere Einbürgerungsgebühr zu entrichten. Zudem sind Kanzleigebühren nach den allgemeinen Gebührenordnungen geschuldet. Auskünfte und ähnliche Hilfestellungen werden nicht besonders verrechnet.[10]
Für miteingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben. Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares wird die Gebühr nur einmal verrechnet. Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird die Gebühr halbiert.[10]
Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.[6]
Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend. Sie sind auf Grund der Akten und den Angaben des Bewerbers nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.
b) Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen gemäss Anhang setzt sich zusammen aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen zuzüglich 10% des steuersatzbestimmenden Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbenden Fr. 120 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 240 000 übersteigt.
c)
Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.
Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
Die Bewerber entrichten Gemeindeeinbürgerungsgebühren, welche die Ansätze der Tabelle im Anhang nicht übersteigen dürfen.
b) Ausnahmen
Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.
…[8]
Für alle Bewerber, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen.[12]
Schweizerbürger, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnen, entrichten keine Gemeindeeinbürgerungsgebühr.
Einbürgerungsgebühr des Kantons
a) Grundsatz
Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang.
b) Ermässigung
Ausländer, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen
a)die halbe Gebühr, wenn sie insgesamt zehn Jahre, wovon die letzten zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben,
b)einen Viertel, wenn sie sich regelmässig in der Schweiz aufhielten.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.
Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang Einbürgerungsgebühren gemäss §§ 45 und 47
| Massgebendes Einkommen Fr. | Gebühr Fr. | Massgebendes Einkommen Fr. | Gebühr Fr. |
|---|---|---|---|
| bis 20 000 | 500 | bis 51 000 | 2 600 |
| bis 21 000 | 600 | bis 52 000 | 2 700 |
| bis 22 000 | 600 | bis 53 000 | 2 800 |
| bis 23 000 | 700 | bis 54 000 | 2 900 |
| bis 24 000 | 700 | bis 55 000 | 3 000 |
| bis 25 000 | 800 | bis 56 000 | 3 100 |
| bis 26 000 | 800 | bis 57 000 | 3 100 |
| bis 27 000 | 900 | bis 58 000 | 3 200 |
| bis 28 000 | 1 000 | bis 59 000 | 3 300 |
| bis 29 000 | 1 000 | bis 60 000 | 3 400 |
| bis 30 000 | 1 100 | bis 61 000 | 3 500 |
| bis 31 000 | 1 200 | bis 62 000 | 3 600 |
| bis 32 000 | 1 200 | bis 63 000 | 3 700 |
| bis 33 000 | 1 300 | bis 64 000 | 3 800 |
| bis 34 000 | 1 400 | bis 65 000 | 3 900 |
| bis 35 000 | 1 400 | bis 66 000 | 4 000 |
| bis 36 000 | 1 500 | bis 67 000 | 4 100 |
| bis 37 000 | 1 600 | bis 68 000 | 4 200 |
| bis 38 000 | 1 600 | bis 69 000 | 4 300 |
| bis 39 000 | 1 700 | bis 70 000 | 4 400 |
| bis 40 000 | 1 800 | bis 71 000 | 4 500 |
| bis 41 000 | 1 800 | bis 72 000 | 4 600 |
| bis 42 000 | 1 900 | bis 73 000 | 4 700 |
| bis 43 000 | 2 000 | bis 74 000 | 4 800 |
| bis 44 000 | 2 100 | bis 75 000 | 4 900 |
| bis 45 000 | 2 100 | bis 76 000 | 5 000 |
| bis 46 000 | 2 200 | bis 77 000 | 5 100 |
| bis 47 000 | 2 300 | bis 78 000 | 5 200 |
| bis 48 000 | 2 400 | bis 79 000 | 5 300 |
| bis 49 000 | 2 500 | bis 80 000 | 5 400 |
| bis 50 000 | 2 500 | bis 81 000 | 5 500 |
| Massgebendes Einkommen | Gebühr | Massgebendes Einkommen | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Fr. | Fr. | Fr. | Fr. |
| bis 82 000 | 5 600 | bis 116 000 | 9 900 |
| bis 83 000 | 5 700 | bis 117 000 | 10 100 |
| bis 84 000 | 5 900 | bis 118 000 | 10 200 |
| bis 85 000 | 6 000 | bis 119 000 | 10 400 |
| bis 86 000 | 6 100 | bis 120 000 | 10 500 |
| bis 87 000 | 6 200 | bis 121 000 | 10 600 |
| bis 88 000 | 6 300 | bis 122 000 | 10 800 usw. |
| bis 89 000 | 6 400 | bis zu einem | |
| bis 90 000 | 6 500 | Höchst- von | |
| bis 91 000 | 6 700 | betrag Fr. 50 000 | |
| bis 92 000 | 6 800 | ||
| bis 93 000 | 6 900 | ||
| bis 94 000 | 7 000 | ||
| bis 95 000 | 7 100 | ||
| bis 96 000 | 7 300 | ||
| bis 97 000 | 7 400 | ||
| bis 98 000 | 7 500 | ||
| bis 99 000 | 7 600 | ||
| bis 100 000 | 7 800 | ||
| bis 101 000 | 7 900 | ||
| bis 102 000 | 8 000 | ||
| bis 103 000 | 8 200 | ||
| bis 104 000 | 8 300 | ||
| bis 105 000 | 8 400 | ||
| bis 106 000 | 8 600 | ||
| bis 107 000 | 8 700 | ||
| bis 108 000 | 8 800 | ||
| bis 109 000 | 9 000 | ||
| bis 110 000 | 9 100 | ||
| bis 111 000 | 9 200 | ||
| bis 112 000 | 9 400 | ||
| bis 113 000 | 9 500 | ||
| bis 114 000 | 9 600 | ||
| bis 115 000 | 9 800 |
[1] OS 46, 912 und GS I, 133.
[2] 175. 2.
[3] Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
[4] Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
[5] Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
[6] Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
[7] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
[9] Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
[10] Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
[11] Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
[12] Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
[13] Eingefügt durch RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.
[14] Fassung gemäss RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.