Gesetz über das Bürgerrecht[8]
(vom 6. Juni 1926)[1]
§§ 1–19.[9]
Zweiter Titel: Bürgerrecht
A. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.
Der Angehörige eines anderen Schweizer Kantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.
B. Erwerb
I. Pflicht zur Aufnahme
Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in § 24 vorgesehene Einkaufsgebühr entrichtet. Ist der Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
In der Schweiz geborene Ausländer werden im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3.
Nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den in der Schweiz geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
II. Recht zur Aufnahme
Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Gemeinden und der Regierungsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.
Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben.
III. Zuständigkeit
Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Gemeinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversammlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.
Die Gemeindeordnung kann die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen.
IV. Gebühren
1. Im Allgemeinen
Wer das Bürgerrecht durch Einkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkaufsgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staatskasse.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höchstbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist. Er kann die Gebühren nach der Dauer der Niederlassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.
Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechtsbewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.
2. Erlass der Einkaufsgebühr
Kantonsbürger und Bürger anderer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspruch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in § 21 genannten Bedingungen erfüllen.[4]
Bürger anderer Kantone können dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hält.
V. Einbürgerung von Heimatlosen
Die Einbürgerung von Heimatlosen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Heimatloseneinbürgerung.
II. Ausweisschriften
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimatgemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimatschein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheiratung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.
Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Ausweisschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörden oder Gerichten angeordnet ist.
Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewilligung des Statthalteramtes Umgang genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.
D. Entlassung
Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt.[4]
Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechtes zur Folge.
E. Bürgerrecht von Ehefrau und Kindern
Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne Weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.
Stehen die Kinder unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme der Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne Weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.
F. Verfahren
Das Verfahren bei der Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und bei der Entlassung daraus wird durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.
§§ 32–39 g.7
§§ 40–168.[9]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012
(OS 68, 133)[9]
[1] OS 33, 339 und GS I, 40.
[2] SR 141. 0.
[3] Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
[4] Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
[5] Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 266). In Kraft seit 1. Dezember 1997 (OS 54, 267).
[6] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[7] Aufgehoben durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[8] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[9] Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.