Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)[12]

(vom 30. Juli 1999)[1]

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Für die in den Anhängen aufgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung[12] nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.[10]

2

Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung[12] linear abschreiben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfinanzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche gemäss Anhang 3.

3

Zweckverbände, die nach dieser Verordnung[12] linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 3 des Gemeindegesetzes[2] erfüllen und das Verwaltungsvermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.

Bemessungsgrundlage der linearen Abschreibungen

§ 2.

1

Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bruttoinvestitionen. Nachträgliche Investitionseinnahmen sind jährlich auf die Anlagen oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschreibungsbasis massgebend ist.

2

Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen.

3

Soweit nach übergeordnetem Recht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch entstehenden Finanzierungsbedarfs Reserven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.

4

Ausserplanmässige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sind; sie sind zu begründen. Zusätzliche Abschreibungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.

5

Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zugehörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben werden; vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht.

Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens

§ 3.

1

Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.

2

Die Anlagen und Anlagenteile des Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschreiben. Gleichzeitig angeschaffte Anlagen oder Anlagenteile von gleicher Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurch eine Kostenrechnung nicht verfälscht wird.

Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 4.

1

Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Abschreibungsbasis oder Restnutzungsdauer ist der Abschreibungsplan anzupassen.

2

Nicht selbstständig abzuschreibende Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden.

Wechsel der Abschreibungsmethode

§ 5.

1

Beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile ermittelten Restbuchwert nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] und der Restnutzungsdauer, welche der linearen Abschreibungsmethode entspricht.

2

Zwecks Vereinfachung ist es zulässig, beim Wechsel nach Abs. 1 nur die ins Gewicht fallenden Investitionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssatz von 20% bzw. 10% zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuscheiden und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte können je zum halben Abschreibungssatz gemäss § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.

3

Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen und dem Gemeindeamt[11] sowie dem Bezirksrat Mitteilung zu machen.

Neubewertung von Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung

§ 5 a.[9]

1

Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

2

An Stelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an Stelle der degressiven oder der bewilligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären.

Wohnbauförderung

§ 5 b.[13]

1

Als Anlagen im Sinne dieses Paragrafen gelten kommunale Bauten der Wohnbauförderung sowie Land, das die Gemeinde zur Erstellung solcher Bauten im Baurecht erhalten oder abgegeben hat.

2

Die Gemeinden erfassen Anlagen in folgenden Fällen als Verwaltungsvermögen und schreiben die Erstellungskosten gemäss § 23 Abs. 3 Satz 1 der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)[6] ab:

a.Der Kanton gewährte für die Anlage gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (WBFG) einen Staatsbeitrag.

b.Die Gemeinde erbringt für die Anlage Leistungen in einem Umfang, der die Mietzinse in einer lit. a vergleichbaren Wirkung vergünstigt.

3

Hat ein Dritter der Gemeinde Land im Baurecht abgegeben und erstellt die Gemeinde darauf als Bauberechtigte Bauten der Wohnbauförderung, werden die Erstellungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 WBFV[6] abgeschrieben. Ist ein Grundstück der Gemeinde mit einem Baurecht belastet, das der Wohnbauförderung dient, so entfallen nach § 23 Abs. 1 WBFV[6] in Verbindung mit Art. 957–964 OR[7] die Abschreibungen.

4

Bei der buchungsmässigen Erfassung der Anlagen können neben den Anforderungen gemäss WBFG[5] und WBFV[6] insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung über die Führung eines Spezialfinanzierungskontos gemäss § 1 Abs. 2 und der Verbuchung gemäss §§ 2ff. angewendet werden. In diesem Fall gilt als Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984[3] der Referenzzinssatz des eidgenössischen Mietrechts.

5

Die Gemeinde führt über die Anlagen ein Verzeichnis mit allen wesentlichen Angaben, insbesondere über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans sowie Art, Höhe, Gegenstand und Wirkungen der Leistungen.

Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime

§ 5 c.[14]

1

Für Anlagen der Alters- und Pflegeheime kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

2

Anstelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären. In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend.

Neubewertung der Anlagen der Spitäler

§ 5 d.[14]

1

Für Anlagen der Spitäler kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

2

Anstelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden,

a.der sich für die Kostenanteile des Kantons und der Gemeinden gemäss §§ 29 und 30 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ergibt, oder

b.der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären. In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend.

Anlagekartei

§ 6.

Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagekartei zu führen. Die Anlagekartei enthält alle für eine ordnungsgemässe Abschreibung erforderlichen Angaben. Das Gemeindeamt[11] regelt die Einzelheiten.

Abschreibungstabelle

§ 7.

Die Ergebnisse der Abschreibung sind für jeden in den Anhängen aufgeführten Bereich in einer Abschreibungstabelle darzustellen, welche im Anhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Gemeindeamt[11] regelt die Einzelheiten.

Übergangsbestimmungen

§ 8.

Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin festgelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung[12] tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.(

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Februar 2006

OS 61, 72;

ABl 2006, 213)

Wurde bei Alterswohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuschreiben, so sind die Abschreibungssätze des neuen Anhangs 3 erstmals im Rechnungsjahr 2007 anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Dezember 2009

(OS 64, 897)

Die Gemeinden ordnen die Anlagen der Wohnbauförderung spätestens per 1. Januar 2011 gemäss § 5b Abs. 2 dieser Verordnung dem Verwaltungsvermögen zu.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1[15] Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche mit Branchenregelung

(§ 1 Abs. 1 und 2)

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:

1. Abwasserentsorgung[15]

Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA

Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene (Erläuterungen, Modul 1, Punkt C), VSA/FES, 1994.

2. Elektrizitätsversorgung[15]

Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE

Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätsunternehmen, Auflage 2.1, 2004.

3. Gasversorgung

Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserversorgung sinngemäss Anwendung.

4. Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs

Verordnung des EVED über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.

5. Wasserversorgung[15]

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW

Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung; W1006 (in Kraft seit 1. Januar 2009, Kapitel 4.2.2.1).

Anhang 2[15] Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche ohne Branchenregelung

(§ 1 Abs. 1 und 2)

Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden: Fernwärmeversorgung

Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,

Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Anhang 2.1).

Anlagen der Kehrichtverbrennung und der Kehrichtentsorgung

Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,

Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft:

Einheitliches Rechnungsmodell für Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2).

Parkhäuser

Parkhäuser sind entsprechend einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt § 2 Abs. 5 BAV.

Anhang 2.1 Fernwärmeversorgung
AnlagekategorieNutzungsdauerAbschreibungssatz
Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar10 Jahre10%
Versorgungs-,
Wärmeerzeugungsanlagen25 Jahre4%
Wärmeverteilung33 Jahre3%
HKW-Gebäude, Fernwärmestollen50 Jahre2%
A. Neuanlagen
Bauliche Anlagenteile33 Jahre3% *
Mechanische Anlagenteile20 Jahre5% *
Anhang 2.2[3] Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung

*Mindestabschreibungssatz

B. Ersatzinvestitionen

Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der
mutmasslichen Nutzungsdauer:bis 5 Jahre20%
5 bis 10 Jahre10%
über 10 Jahre6%

Anhang 3[15] Weitere Aufgabenbereiche

(§ 1 Abs. 1 und 2)

1. Alters- und Pflegeheime, Alterswohnungen[15]

Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL)

Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime 2011.

2. Informatikanlagen der Verwaltung[15]

AnlagekategorieNutzungsdauerAbschreibungssatz
2.1 Personalcomputer einschliesslich
Zubehör, Peripherie3 Jahre33,3%
2.2 Glasfasernetze10 Jahre10%
2.3 Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations - einrichtungen5 Jahre20%
3.1 Glasfaserleitungen15 Jahre6,67%
3.2 Informatikanlagen (Elektronik)5 Jahre20,00%
3.3 Betriebseinrichtungen20 Jahre5,00%
3.4 Gebäude25 Jahre4,00%
3.5 Leitungsnetze (Kabelkanäle, Rohranlagen)50 Jahre2,00%

3. Telekommunikationsversorgung[14] 4. Spitäler[14]

H+ Die Spitäler der Schweiz (vormals VESKA)

Kosten- und Leistungsrechnung der schweizerischen Krankenhäuser, 3. Auflage 1992.

5. Spitex[14]

Spitex Verband Schweiz

Finanzmanual – Das Handbuch zum Rechnungswesen, 3., überarbeitete Auflage, 2011.


[1] OS 55, 513.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 133. 1.

[4] LS 813. 20.

[5] LS 841.

[6] LS 841. 1.

[7] SR 220.

[8] Fassung gemäss Vfg. vom 5. Dezember 2000 (OS 56, 432). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[9] Eingefügt durch Vfg. vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[10] Fassung gemäss Vfg. vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[11] Fassung gemäss Vfg. vom 9. April 2003 (OS 58, 90). In Kraft seit 1. Mai 2003.

[12] Fassung gemäss Vfg. vom 10. Februar 2006 (OS 61, 72; ABl 2006, 213). In Kraft seit 1. März 2006.

[13] Eingefügt durch Vfg. vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 897; ABl 2009, 2480). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[14] Eingefügt durch Vfg. vom 26. August 2011 (OS 66, 851; ABl 2011, 2852). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[15] Fassung gemäss Vfg. vom 26. August 2011 (OS 66, 851; ABl 2011, 2852). In Kraft seit 1. Januar 2012.

133.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.201201.07.2019Version öffnen
06701.01.200901.01.2012Version öffnen
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