Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)[10]

(vom 30. Juli 1999)[1]

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Für die in den Anhängen aufgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung[10] nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.[8]

2

Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung[10] linear abschreiben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfinanzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche gemäss Anhang 3.

3

Zweckverbände, die nach dieser Verordnung[10] linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 3 des Gemeindegesetzes[2] erfüllen und das Verwaltungsvermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.

Bemessungsgrundlage der linearen Abschreibungen

§ 2.

1

Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bruttoinvestitionen. Nachträgliche Investitionseinnahmen sind jährlich auf die Anlagen oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschreibungsbasis massgebend ist.

2

Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen.

3

Soweit nach übergeordnetem Recht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch entstehenden Finanzierungsbedarfs Reserven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.

4

Ausserplanmässige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sind; sie sind zu begründen. Zusätzliche Abschreibungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.

5

Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zugehörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben werden; vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht.

Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens

§ 3.

1

Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.

2

Die Anlagen und Anlagenteile des Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschreiben. Gleichzeitig angeschaffte Anlagen oder Anlagenteile von gleicher Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurch eine Kostenrechnung nicht verfälscht wird.

Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 4.

1

Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Abschreibungsbasis oder Restnutzungsdauer ist der Abschreibungsplan anzupassen.

2

Nicht selbstständig abzuschreibende Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden.

Wechsel der Abschreibungsmethode

§ 5.

1

Beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile ermittelten Restbuchwert nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] und der Restnutzungsdauer, welche der linearen Abschreibungsmethode entspricht.

2

Zwecks Vereinfachung ist es zulässig, beim Wechsel nach Abs. 1 nur die ins Gewicht fallenden Investitionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssatz von 20% bzw. 10% zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuscheiden und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte können je zum halben Abschreibungssatz gemäss § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.

3

Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen und dem Gemeindeamt[9] sowie dem Bezirksrat Mitteilung zu machen.

Neubewertung von Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung

§ 5 a.[7]

1

Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

2

An Stelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an Stelle der degressiven oder der bewilligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären.

Wohnbauförderung

§ 5 b.[11]

1

Als Anlagen im Sinne dieses Paragrafen gelten kommunale Bauten der Wohnbauförderung sowie Land, das die Gemeinde zur Erstellung solcher Bauten im Baurecht erhalten oder abgegeben hat.

2

Die Gemeinden erfassen Anlagen in folgenden Fällen als Verwaltungsvermögen und schreiben die Erstellungskosten gemäss § 23 Abs. 3 Satz 1 der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)[4] ab:

a.Der Kanton gewährte für die Anlage gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (WBFG) einen Staatsbeitrag.

b.Die Gemeinde erbringt für die Anlage Leistungen in einem Umfang, der die Mietzinse in einer lit. a vergleichbaren Wirkung vergünstigt.

3

Hat ein Dritter der Gemeinde Land im Baurecht abgegeben und erstellt die Gemeinde darauf als Bauberechtigte Bauten der Wohnbauförderung, werden die Erstellungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 WBFV[4] abgeschrieben. Ist ein Grundstück der Gemeinde mit einem Baurecht belastet, das der Wohnbauförderung dient, so entfallen nach § 23 Abs. 1 WBFV[4] in Verbindung mit Art. 957–964 OR[5] die Abschreibungen.

4

Bei der buchungsmässigen Erfassung der Anlagen können neben den Anforderungen gemäss WBFG[3] und WBFV[4] insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung über die Führung eines Spezialfinanzierungskontos gemäss § 1 Abs. 2 und der Verbuchung gemäss §§ 2ff. angewendet werden. In diesem Fall gilt als Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984[2] der Referenzzinssatz des eidgenössischen Mietrechts.

5

Die Gemeinde führt über die Anlagen ein Verzeichnis mit allen wesentlichen Angaben, insbesondere über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans sowie Art, Höhe, Gegenstand und Wirkungen der Leistungen.

Anlagekartei

§ 6.

Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagekartei zu führen. Die Anlagekartei enthält alle für eine ordnungsgemässe Abschreibung erforderlichen Angaben. Das Gemeindeamt[9] regelt die Einzelheiten.

Abschreibungstabelle

§ 7.

Die Ergebnisse der Abschreibung sind für jeden in den Anhängen aufgeführten Bereich in einer Abschreibungstabelle darzustellen, welche im Anhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Gemeindeamt[9] regelt die Einzelheiten.

Übergangsbestimmungen

§ 8.

Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin festgelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung[10] tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Februar 2006

(OS 61, 72)

Wurde bei Alterswohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuschreiben, so sind die Abschreibungssätze des neuen Anhangs 3 erstmals im Rechnungsjahr 2007 anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Dezember 2009

(OS 64, 897)

Die Gemeinden ordnen die Anlagen der Wohnbauförderung spätestens per 1. Januar 2011 gemäss § 5 b Abs. 2 dieser Verordnung dem Verwaltungsvermögen zu.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:

Abwasserentsorgung

Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES

Richtlinie 3.04.01, Ausgabe 1991, Anhang 3.1

Hinweise zur kalkulatorischen Einsatz- und Nutzungsdauer von Bauten, Maschinen und Mobilien.

Elektrizitätsversorgung

Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE

Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätswerken, 2.6d-99, 1. Auflage 1999.

Gasversorgung

Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserversorgung sinngemäss Anwendung.

Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs

Verordnung des EVED über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.

Wasserversorgung

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW

Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungen, 23 d/f, Ausgabe 1981; Zürich, 16. Oktober 1980, Anhang 4, Abschreibungen für Wasserversorgungsanlagen.

Anhang 2 Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden: Fernwärmeversorgung

Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,

Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Anhang 2.1).

Anlagen der Kehrichtverbrennung und der Kehrichtentsorgung

Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,

Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft:

Einheitliches Rechnungsmodell für Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2).

Parkhäuser

Parkhäuser sind entsprechend einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt § 2 Abs. 5 BAV.

Anhang 2.1 Fernwärmeversorgung

AnlagekategorieNutzungsdauerAbschreibungssatz
Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar10 Jahre10%
Versorgungs-,
Wärmeerzeugungsanlagen25 Jahre4%
Wärmeverteilung33 Jahre3%
HKW-Gebäude, Fernwärmestollen50 Jahre2%
A. Neuanlagen
Bauliche Anlagenteile33 Jahre3%*
Mechanische Anlagenteile20 Jahre5%*
*Mindestabschreibungssatz
B. Ersatzinvestitionen
Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer:bis 5 Jahre20%
5 bis 10 Jahre10%
über 10 Jahre6%
1.1Grundstücke100 Jahre1%
1.2Gebäude33 Jahre3%
1.3Immobile Kulturgüter, Kunst am Bau33 Jahre3%
1.4Umgebungsarbeiten, Gartenanlagen20 Jahre5%
1.5Energieverteilungsanlagen20 Jahre5%
1.6Heizung und Sanitär - installationen20 Jahre5%
1.7Notstrom- und Brandschutzanlagen10 Jahre10%
1.8Glasfasernetze10 Jahre10%
1.9Lagereinrichtungen10 Jahre10%
1.10Laboreinrichtungen10 Jahre10%
1.11Mobiliar (Möbel, mobile Beleuchtungskörper usw.)10 Jahre10%
1.12Maschinen, Instrumente, Apparate, Werkzeuge10 Jahre10%
1.13Medizinische Geräte10 Jahre10%
1.14Last- und Nutzfahrzeuge über 3,5 t10 Jahre10%
1.15Mobile Kulturgüter10 Jahre10%
1.16Büromaschinen (z. B. Fotokopierer)5 Jahre20%
1.17Telekommunikations - einrichtungen5 Jahre20%
1.18Server5 Jahre20%
1.19Personenwagen, Last- und Nutzfahrzeuge bis 3,5 t5 Jahre20%
1.20Personalcomputer einschliesslich Zubehör und Peripherie3 Jahre33,3%
1.21 Software3 Jahre33,3%
1.22 Mietwäsche, Textilien3 Jahre33,3%
1.23 Geschirr3 Jahre33,3%
2.1 Personalcomputer einschliesslich Zubehör, Peripherie3 Jahre33,3%
2.2 Glasfasernetze10 Jahre10%
2.3 Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations - einrichtungen5 Jahre20%

Anhang 2.2[3] Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung Anhang 3[7] 1. Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime

Die Gemeinden legen Aktivierungsgrenzen wie folgt fest:

a.für Einzelgüterinvestitionen bei höchstens Fr. 5 000,

b.für Massgüterinvestitionen bei höchstens Fr. 20 000.

2. Anlagen der Informatik und Telekommunikation Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Februar 2006

OS 61, 72;

ABl 2006, 213)

Wurde bei Alterswohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuschreiben, so sind die Abschreibungssätze des neuen Anhangs 3 erstmals im Rechnungsjahr 2007 anzuwenden.


[1] OS 55, 513.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 841.

[4] LS 841. 1.

[5] SR 220.

[6] Fassung gemäss Vfg. vom 5. Dezember 2000 (OS 56, 432). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[7] Eingefügt durch Vfg. vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[8] Fassung gemäss Vfg. vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[9] Fassung gemäss Vfg. vom 9. April 2003 (OS 58, 90). In Kraft seit 1. Mai 2003.

[10] Fassung gemäss Vfg. vom 10. Februar 2006 (OS 61, 72; ABl 2006, 213). In Kraft seit 1. März 2006.

[11] Eingefügt durch Vfg. vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 897; ABl 2009, 2480). In Kraft seit 1. Januar 2009.

133.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06701.01.200901.01.2012Version öffnen
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