Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)[7]
(vom 30. Juli 1999)[1]
Die Direktion der Justiz und des Innern,
gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2]
Geltungsbereich
Für die in den Anhängen aufgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung[7] nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.[5]
Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung[7] linear abschreiben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfinanzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche gemäss Anhang 3.
Bemessungsgrundlage der linearen Abschreibungen
Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bruttoinvestitionen. Nachträgliche Investitionseinnahmen sind jährlich auf die Anlagen oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschreibungsbasis massgebend ist.
Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen.
Soweit nach übergeordnetem Recht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch entstehenden Finanzierungsbedarfs Reserven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.
Ausserplanmässige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sind; sie sind zu begründen. Zusätzliche Abschreibungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.
Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zugehörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben werden; vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht.
Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens
Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.
Die Anlagen und Anlagenteile des Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschreiben. Gleichzeitig angeschaffte Anlagen oder Anlagenteile von gleicher Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurch eine Kostenrechnung nicht verfälscht wird.
Änderung der Bemessungsgrundlage
Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Abschreibungsbasis oder Restnutzungsdauer ist der Abschreibungsplan anzupassen.
Nicht selbstständig abzuschreibende Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden.
Wechsel der Abschreibungsmethode
Beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile ermittelten Restbuchwert nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] und der Restnutzungsdauer, welche der linearen Abschreibungsmethode entspricht.
Zwecks Vereinfachung ist es zulässig, beim Wechsel nach Abs. 1 nur die ins Gewicht fallenden Investitionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssatz von 20% bzw. 10% zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuscheiden und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte können je zum halben Abschreibungssatz gemäss § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.
Neubewertung von Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung
Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
An Stelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes[2] können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an Stelle der degressiven oder der bewilligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären.
Anlagekartei
Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagekartei zu führen. Die Anlagekartei enthält alle für eine ordnungsgemässe Abschreibung erforderlichen Angaben. Das Gemeindeamt[6] regelt die Einzelheiten.
Abschreibungstabelle
Die Ergebnisse der Abschreibung sind für jeden in den Anhängen aufgeführten Bereich in einer Abschreibungstabelle darzustellen, welche im Anhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Gemeindeamt[6] regelt die Einzelheiten.
Übergangsbestimmungen
Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin festgelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft.
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Anhänge
Anhang 1
Auf Grund der nachfolgend aufgeführten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:
Abwasserentsorgung
Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES
Richtlinie 3.04.01, Ausgabe 1991, Anhang 3.1
Hinweise zur kalkulatorischen Einsatz- und Nutzungsdauer von Bauten, Maschinen und Mobilien.
Elektrizitätsversorgung
Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE
Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätswerken, 2.6d-99, 1. Auflage 1999.
Gasversorgung
Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserversorgung sinngemäss Anwendung.
Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs
Verordnung des EVED über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.
Wasserversorgung
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW
Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungen, 23 d/f, Ausgabe 1981; Zürich, 16. Oktober 1980, Anhang 4, Abschreibungen für Wasserversorgungsanlagen.
Anhang 2 Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden: Fernwärmeversorgung
Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,
Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Anhang 2.1).
Anlagen der Kehrichtverbrennung und der Kehrichtentsorgung
Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich,
Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft:
Einheitliches Rechnungsmodell für Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2).
Parkhäuser
Parkhäuser sind entsprechend einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt § 2 Abs. 5 BAV.
Anhang 2.1 Fernwärmeversorgung
| Anlagekategorie | Nutzungsdauer | Abschreibungssatz |
|---|---|---|
| Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar | 10 Jahre | 10% |
| Versorgungs-, | ||
| Wärmeerzeugungsanlagen | 25 Jahre | 4% |
| Wärmeverteilung | 33 Jahre | 3% |
| HKW-Gebäude, Fernwärmestollen | 50 Jahre | 2% |
| A. Neuanlagen | ||
| Bauliche Anlagenteile | 33 Jahre | 3%* |
| Mechanische Anlagenteile | 20 Jahre | 5%* |
| *Mindestabschreibungssatz | ||
| B. Ersatzinvestitionen | ||
| Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer: | bis 5 Jahre | 20% |
| 5 bis 10 Jahre | 10% | |
| über 10 Jahre | 6% | |
| 1.1Grundstücke | 100 Jahre | 1% |
| 1.2Gebäude | 33 Jahre | 3% |
| 1.3Immobile Kulturgüter, Kunst am Bau | 33 Jahre | 3% |
| 1.4Umgebungsarbeiten, Gartenanlagen | 20 Jahre | 5% |
| 1.5Energieverteilungsanlagen | 20 Jahre | 5% |
| 1.6Heizung und Sanitär - installationen | 20 Jahre | 5% |
| 1.7Notstrom- und | ||
| Brandschutzanlagen | 10 Jahre | 10% |
| 1.8Glasfasernetze | 10 Jahre | 10% |
| 1.9Lagereinrichtungen | 10 Jahre | 10% |
| 1.10Laboreinrichtungen | 10 Jahre | 10% |
| 1.11Mobiliar (Möbel, mobile Beleuchtungskörper usw.) | 10 Jahre | 10% |
| 1.12Maschinen, Instrumente, Apparate, Werkzeuge | 10 Jahre | 10% |
| 1.13Medizinische Geräte | 10 Jahre | 10% |
| 1.14Last- und Nutzfahrzeuge über 3,5 t | 10 Jahre | 10% |
| 1.15Mobile Kulturgüter | 10 Jahre | 10% |
| 1.16Büromaschinen (z. B. Fotokopierer) | 5 Jahre | 20% |
| 1.17Telekommunikations - einrichtungen | 5 Jahre | 20% |
| 1.18Server | 5 Jahre | 20% |
| 1.19Personenwagen, Last- und Nutzfahrzeuge bis 3,5 t | 5 Jahre | 20% |
| 1.20Personalcomputer einschliesslich Zubehör und Peripherie | 3 Jahre | 33,3% |
| 1.21 Software | 3 Jahre | 33,3% |
| 1.22 Mietwäsche, Textilien | 3 Jahre | 33,3% |
| 1.23 Geschirr | 3 Jahre | 33,3% |
| 2.1 Personalcomputer einschliesslich Zubehör, Peripherie | 3 Jahre | 33,3% |
| 2.2 Glasfasernetze | 10 Jahre | 10% |
| 2.3 Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations - einrichtungen | 5 Jahre | 20% |
Anhang 2.2[3] Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung Anhang 3[7] 1. Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime
Die Gemeinden legen Aktivierungsgrenzen wie folgt fest:
a.für Einzelgüterinvestitionen bei höchstens Fr. 5 000,
b.für Massgüterinvestitionen bei höchstens Fr. 20 000.
2. Anlagen der Informatik und Telekommunikation Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Februar 2006
OS 61, 72;
ABl 2006, 213)
Wurde bei Alterswohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuschreiben, so sind die Abschreibungssätze des neuen Anhangs 3 erstmals im Rechnungsjahr 2007 anzuwenden.
[2] LS 131. 1.
[3] Fassung gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2000 (OS 56, 432). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[4] Eingefügt durch Verfügung vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[5] Fassung gemäss Verfügung vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[6] Fassung gemäss Verfügung vom 9. April 2003 (OS 58, 90). In Kraft seit 1. Mai 2003.
[7] Fassung gemäss Verfügung vom 10. Februar 2006 (OS 61, 72; ABl 2006, 213). In Kraft seit 1. März 2006.