Verordnung über den Gemeindehaushalt

(vom 26. September 1984)[1]

1. Geltungsbereiche

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für den Finanzhaushalt

a.der Politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden und Zivilgemeinden,

b.aller den Gemeinden zugeordneten rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Einrichtungen,

c.der Zweckverbände.

2. Kreditbewilligung

Verpflichtungskredit

a. Inhalt

§ 2.

Der Verpflichtungskredit umfasst alle Aufwendungen von der Projektierung bis zum Eintritt der Nutzung, einschliesslich der wesentlichen Eigenleistungen der Gemeinde. Darunter fallen die Projektierungskosten des Ausführungsprojekts, der Landerwerb, die Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen, die gesamten Baukosten, die Kosten für Provisorien und die für den Sachgebrauch erforderlichen Erstausstattungen.

b. Teuerung

§ 3.

Der Kredit kann aufgrund einer Teuerungsklausel höchstens soweit erhöht werden, als es die Steigerung des Baukostenindexes bis zur Arbeitsvergebung zulässt und die Unternehmer eine spätere Teuerung nachzuweisen vermögen.

Eventualverpflichtungen

§ 4.

Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen werden bei der Kreditbewilligung den Ausgaben gleichgestellt, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Kreditrückstellungen

§ 5.

Für kleinere Abschlussarbeiten, die nach der Schlussabrechnung vorgenommen werden, kann diese mit einer Rückstellung belastet werden. Solche Rückstellungen verfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung. Die Rückstellung wird über die Laufende Rechnung aufgelöst.

Kreditüberschreitungen

a. Zuständigkeit

§ 6.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung.

b. Gemeindebefugnisse

§ 7.

Die Gemeindeordnung kann für geringfügige Beträge die vollziehende Behörde von den Obliegenheiten gemäss § 120 des Gemeindegesetzes[2] entbinden und das Verfahren vereinfachen.

Gebundene Ausgabe

a. Begriff

§ 8.

Die Gemeinden können den Begriff der Gebundenen Ausgabe nach § 121 des Gemeindegesetzes[2] näher umschreiben.

b. Behandlung

§ 9.

Gebundene Ausgaben werden in den Voranschlag oder in eine Ergänzung desselben eingestellt. Verweigert die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat die Bewilligung, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft.

Ausgabenvollzug

§ 10.

Die Gemeinde bestimmt, inwiefern neben der Gemeindevorsteherschaft noch andere Organe zum Ausgabenvollzug zuständig sind.

3. Grundsätze der Haushaltführung

Buchführungsregeln

§ 11.

Das Rechnungs- und Kassenwesen wird nach anerkannten Buchführungsregeln gestaltet.

Rechnungsführung

§ 12.[8]

Das Rechnungswesen wird vom Finanzvorstand oder unter dessen Aufsicht besorgt.

Sicherheit

§ 13.

Das Rechnungs- und Kassenwesen wird gesichert

a.gegen unerlaubte Handlungen der beteiligten Organe,

b.gegen Fälschungen und Entwendungen seitens Dritter,

c.durch weitgehende Vermeidung des Barverkehrs,

d.durch jederzeitige Prüfbarkeit.

Verbot der Zweckbindung von Steuern

§ 14.

Zur Deckung bestimmter Ausgaben der allgemeinen Rechnung oder von Sonderrechnungen dürfen keine festen Anteile der Gemeindesteuern und Grundsteuern verwendet werden.

Unterhaltspflicht

§ 15.

Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz erhalten bleibt, die Gebrauchsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.

4. Bewertungen

Finanzvermögen

§ 16.

1

Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:

a.Flüssige Mittel und Guthaben:

Nominalwert,

b.festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbriefe, Hypothekarforderungen und Darlehen:

Nominalwert,

c.[10] Aktien und Anteilscheine: Titel, die an der Börse gehandelt werden:

Jahresschlusskurs, Titel ohne Handel:

Einstandspreis,

d.überbaute Liegenschaften: grundsätzlich zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4, Neuerwerbungen:

Kaufpreis, Wertvermehrende Investitionen werden aktiviert, wobei der Bilanzwert den neu zu ermittelnden Verkehrswert nicht übersteigen darf,

e.nicht überbaute Liegenschaften:

grundsätzlich zum Verkehrswert, Neuerwerbungen:

Kaufpreis; lit. d al. 3 ist sinngemäss anwendbar,

f.mit Baurechten belastete Liegenschaften:

Baurechtszins, kapitalisiert zu einem Zinsfuss von mindestens 4%,

g.Grundeigentumsanteile:

zum kapitalisierten Ertragswert,

h.Vorräte:

Einstandspreis.

2

Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht.

3

Den Abschreibungsvorschriften von § 19 wird Rechnung getragen.

4

Eine generelle Neubewertung der Liegenschaften erfolgt nach Weisungen der Direktion der Justiz und des Innern[8] nach jeweils längstens zehn Jahren.

Verwaltungsvermögen

§ 17.[10]

1

Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen.

2

Abgeschrieben werden

a.Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren,

b.Beteiligungen, die sich aus rechtlichen, vertraglichen oder politischen Gründen nicht veräussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen.

3

Nicht abgeschrieben und zum Nominalwert bilanziert werden Darlehen mit einer kürzeren Laufzeit sowie andere Beteiligungen.

Passiven

§ 18.

Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet.

5. Abschreibungen

Finanzvermögen

§ 19.

1

Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Verluste eingetreten sind.

2

Abgeschrieben werden:

a.Verluste von flüssigen Mitteln,

b.Verluste von Kontokorrent-, Steuer- und anderen Debitorenguthaben,

c.Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20% unter den bisherigen Buchwert gefallen ist,

d.nach baulichen Veränderungen von Liegenschaften des Finanzvermögens: die Differenz zwischen dem alten Buchwert zuzüglich Umbaukosten und dem Ergebnis der Neubewertung. Wenn die ganze Abschreibung im Rechnungsjahr nicht tragbar ist, kann sie auf mehrere Jahre verteilt werden; in diesem Fall richten sich die Abschreibungen sinngemäss nach § 20,

e.bei Liegenschaften Wertverminderungen wegen Verträgen oder behördlichen Entscheidungen,

f.Mobilien innert fünf Jahren,

g.bei Vorräten die tatsächlichen Wertminderungen.

Verwaltungsvermögen

a. Obligatorische

§ 20.

1

Die Abschreibungen werden auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens (Buchwert am 1. Januar des Rechnungsjahres zuzüglich Nettoinvestition des Rechnungsjahres) vorgenommen und betragen jährlich:

a.10% bei Sachgütern (ohne Mobilien und Vorräte),

b.20% bei Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge),

c.10% bei Investitionsbeiträgen,

d.10% bei andern aktivierten Investitionsausgaben,

e.[10] 10% bei Darlehen und Beteiligungen, die gemäss § 17 Abs. 2 abzuschreiben sind,

f.bei Vorräten die tatsächliche Wertminderung.

2

Mit Ermächtigung der Direktion der Justiz und des Innern[8] können für bestimmte Gemeindebetriebe die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Das gilt auch für Beteiligungen der Gemeinde an entsprechenden Betrieben Dritter.

b. Zusätzliche Abschreibungen

§ 21.

1

Soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht, können zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden.

2

Sie müssen im Voranschlag enthalten sein und sind in der Jahresrechnung in dem Umfang zu verringern, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden.

Bilanzfehlbetrag

§ 22.

1

Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens 5 Jahren abzuschreiben. Das jährliche Abschreibungsbetreffnis beträgt mindestens 15 des Fehlbetrags.

2

Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung wird zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrags verwendet.

6. Besondere Vorschriften für die Haushaltführung

Investitionen, Abgrenzungen

§ 23.

1

Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können Investitionen bis zu folgenden einzelnen Kreditbeträgen der Laufenden Rechnung belastet werden:

in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern Fr. 20 000,

in Gemeinden bis zu 6000 Einwohnern Fr. 50 000,

in Gemeinden mit mehr Einwohnern Fr. 100 000.

2

Investitionsbeiträge werden ungeachtet ihrer Höhe der Investitionsrechnung belastet.

Rückstellungen für Steuerkraftabschöpfungen

§ 23 a.[9]

1

Die politischen Gemeinden können für Steuerkraftabschöpfungen Rückstellungen bilden. Diese sind im Folgejahr über die Laufende Rechnung aufzulösen.

2

Bildet eine Gemeinde eine Rückstellung für die erwartete Steuerkraftabschöpfung, hat sie diese Rechnungslegungspraxis in den Folgejahren beizubehalten.

3

Die Höhe der Rückstellung entspricht der im Folgejahr erwarteten gesamten Steuerkraftabschöpfung. Bei der erstmaligen Bildung der Rückstellung sowie in den vier Folgejahren kann die Rückstellung geringer sein.

Interne Zinsen

a. Gegenstand

§ 24.[8]

1

Die Guthaben und Schulden der Gemeinde gegenüber Sonderrechnungen und Spezialfinanzierungen sowie die Liegenschaften des Finanzvermögens werden verzinst.

2

Massgebend ist deren Wert gemäss Eingangsbilanz des Rechnungsjahres.

3

Ausgenommen von der internen Verzinsung sind Spezialfonds und Vorfinanzierungen des steuerfinanzierten Haushalts.

b. Zinssatz

§ 25.[10]

Der interne Zinssatz der Gemeinden entspricht dem für die Kantonsverwaltung jeweils geltenden internen Zinssatz, wie er vom Regierungsrat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008[3] festgelegt wird.

Interne Abschreibungen

§ 26.

Bei Gemeindebetrieben, für welche Ausgleichskonten gemäss § 27 geführt werden, wird eine interne Umlage der tatsächlichen Abschreibungen vorgenommen.

Spezialfinanzierungskonten

§ 27.[10]

1

Wird der jährliche Betriebsgewinn oder -verlust eines Gemeindebetriebs auf Ausgleichskonten (Spezialfinanzierungskonten) vorgetragen, muss das Betriebsergebnis die Abschreibungen und die Zinsanteile enthalten.

2

Der aufgelaufene Vorschuss der Gemeinde darf 50% des Jahresertrags der Nutzniesserleistungen des Gemeindebetriebs nicht übersteigen. Vorschüsse sind innert fünf Jahren zu tilgen.

3

Für Abschreibungen und Verrechnungen der Zinsen gelten §§ 24–26. Die Direktion der Justiz und des Innern bewilligt abweichende Regelungen, wenn übergeordnetes Recht es erfordert.

Vorfinanzierungen

§ 28.

1

Die mit dem Voranschlag zu beschliessenden Einlagen in Vorfinanzierungskonten dürfen 25% der voraussichtlichen Nettoinvestitionen nicht übersteigen.

2

Die Vorfinanzierung wird für die Abschreibung des Vorhabens verwendet. §§ 20 und 21 finden Anwendung. Die Vorfinanzierung ist bis zur Vorlage der Abrechnung zu Gunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.

3

Soweit die Vorfinanzierung die Gesamtkosten übersteigt, wird sie zu Gunsten des Kapitalkontos aufgelöst, desgleichen wenn ihr Zweck anderswie erfüllt oder seit mehr als fünf Jahren nicht mehr verfolgt wird.

Selbstständige Einrichtungen

§ 29.

1

Einrichtungen mit selbstständiger Sonderrechnung oder rechtlicher Selbstständigkeit führen eigene Rechnungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

2

Für das Finanzvermögen gelten die Bewertungs- und Abschreibungssätze dieser Verordnung. Für Vermögensbestandteile, welche unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, gelten die Vorschriften für das Verwaltungsvermögen, soweit nicht Spezialbestimmungen bestehen.

3

Die Rechnungen werden in gleicher Weise wie diejenigen der Gemeinde veröffentlicht und in einem Anhang zur Jahresrechnung dargestellt.

7. Voranschlag, Jahresrechnung, Information

Publikationsform

§ 30.

Die Gemeinde bestimmt, ob und in welchem Umfang Voranschlag und Jahresrechnung publiziert werden. Ein vollständiges Exemplar muss jedoch zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Inventar

§ 31.

1

Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt.

2

Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und mindestens alle fünf Jahre mit dem Bestand verglichen.

3

Die Jahresrechnung wird durch eine Übersicht über die Inventarveränderungen ergänzt.

Finanzinformationen

§ 32.[8]

1

Die Gemeinden stellen die Jahresrechnung der Direktion der Justiz und des Innern nach Abschluss der Prüfung durch die Rechnungsprüfungskommission in elektronischer Form oder mit besonderem Formular zu.

2

Die Rechnungen werden statistisch ausgewertet. Der Staat stellt dafür allenfalls ergänzende Daten zur Verfügung. Den Gemeinden und der Öffentlichkeit werden die besonders interessierenden Ergebnisse mitgeteilt.

8. Haushaltkontrolle

A. Allgemeines[9]

Grundsatz

§ 33.[10]

1

Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten sorgen für eine fachkundige und unabhängige Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens.

2

Die Prüfung erfolgt nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten.

Prüfungsorgane

§ 33 a.[9]

1

In Gemeinden und Zweckverbänden prüft die Rechnungsprüfungskommission das Finanzhaushalts- und Rechnungswesen.

2

Die Prüfung nach finanztechnischen Gesichtspunkten kann einer Prüfstelle nach § 35 übertragen werden. Gemeinden und Zweckverbände sind dazu verpflichtet, wenn der Rechnungsprüfungskommission die gebotene Fachkunde oder Unabhängigkeit fehlt.

3

Bei Anstalten prüft das Gemeindeorgan, das sie beaufsichtigt, den Finanzhaushalt nach finanzpolitischen Gesichtspunkten. Die finanztechnische Prüfung obliegt der Prüfstelle.

Prüfungsfristen

§ 33 b.[9]

1

Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Gemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.

2

Die Prüfstelle und das die Anstalt beaufsichtigende Gemeindeorgan erfüllen ihre Aufgabe gemäss Auftrag und Anstaltsordnung.

Bezirksrat

§ 33 c.[9]

1

Der Bezirksrat wacht im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit darüber, dass der Finanzhaushalt und das Rechnungswesen in den Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten fachkundig und unabhängig geprüft werden.

2

Er berücksichtigt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit den umfassenden Prüfungsbericht nach § 34 f Abs. 1.

B. Finanztechnische Prüfung[9]

Prüfungsgegenstand und -massstab

§ 34.[10]

1

Gegenstand der finanztechnischen Prüfung sind:

a.die Jahresrechnung,

b.der Geldverkehr,

c.die Bücher ausgewählter Verwaltungsbereiche.

2

Zu prüfen ist, ob die Rechnungsführung und die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen der geprüften Organisation entsprechen.

Prüfungsverfahren

§ 34 a.[9]

1

Die finanztechnische Prüfung erfolgt gemäss den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.

2

Bei der Festlegung des Prüfungsumfangs und -vorgehens sowie beim Prüfen wird das interne Kontrollsystem berücksichtigt.

Fachkunde

§ 34 b.[9]

1

Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen müssen über einen unbescholtenen Leumund und die notwendige Fachkunde verfügen.

2

Die Prüfung muss von einer Person geleitet werden, die

a.eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 abgeschlossen hat oder

b.über den Kantonalen Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern verfügt.

Unabhängigkeit

§ 34 c.[9]

1

Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen müssen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.

2

Diese Personen sowie ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere

a.weder einem Exekutivorgan noch einem beratenden Organ der geprüften Organisation gemäss § 33 Abs. 1 angehören,

b.in keinem andern dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis zur geprüften Organisation stehen.

3

Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen arbeiten frei von Weisungen der geprüften Organisation.

Datenzugriff und Dokumentation

§ 34 d.[9]

1

Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen sind berechtigt, die für die Prüfung erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der zu prüfenden Organisation abzurufen.

2

Die Zugriffe auf die Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke sind zu dokumentieren.

3

Die zum Prüfungszweck erhobenen Personendaten sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung zu löschen oder zu vernichten.

Mitwirkungspflicht

§ 34 e.[9]

1

Die geprüften Organisationen unterstützen die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

2

Sie stellen insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die erforderlichen Auskünfte uneingeschränkt.

Prüfungsbericht

§ 34 f.[9]

1

Die Leiterin oder der Leiter der finanztechnischen Prüfung erstattet der Vorsteherschaft der Gemeinde oder des Zweckverbands beziehungsweise der Anstaltsleitung umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung.

2

Sie oder er erstattet der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde oder des Zweckverbands beziehungsweise dem die Anstalt beaufsichtigenden Gemeindeorgan einen Kurzbericht mit folgenden Angaben:

1.Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses,

2.Stellungnahme zum Prüfungsergebnis, bei Jahresrechnungen eine Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung,

3.Angaben zur Person, welche die Prüfung geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung,

4.Angaben zur Unabhängigkeit nach § 34 c.

3

Der Kurzbericht über die Prüfung der Jahresrechnung bildet fortan Bestandteil der Jahresrechnung.

4

Die Vorsteherschaft beziehungsweise die Anstaltsleitung stellt dem Bezirksrat den umfassenden Bericht nach Abs. 1 zu und informiert ihn über die Massnahmen, die zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten getroffen worden sind.

Anzeigepflicht

§ 34 g.[9]

1

Werden anlässlich der finanztechnischen Prüfung Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Regelungen der geprüften Organisation festgestellt, meldet dies die Leiterin oder der Leiter der Prüfung schriftlich der Vorsteherschaft beziehungsweise der Anstaltsleitung.

2

Sind die Verstösse schwerwiegend oder ergreift die Vorsteherschaft beziehungsweise die Anstaltsleitung trotz Meldung nach Abs. 1 keine angemessenen Massnahmen, informiert die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise das die Anstalt beaufsichtigende Gemeindeorgan sowie den Bezirksrat.

C. Prüfstelle[9]

Voraussetzungen

§ 35.[10]

1

Prüfstellen nach § 33 a Abs. 2 und 3 können natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verwaltungseinheiten sein.

2

Die finanztechnische Prüfung muss von einer Person geleitet werden, die während mindestens zwei Jahren unter fachkundiger Aufsicht das Rechnungswesen von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts berufsmässig geprüft hat.

3

Die Prüfstelle darf in keinem anderen auftragsrechtlichen Verhältnis zur geprüften Organisation stehen und muss von ihr wirtschaftlich unabhängig sein.

Entscheid

§ 35 a.[9]

1

Der Entscheid, eine Prüfstelle einzusetzen, deren Bezeichnung sowie die Festlegung des Prüfungsgegenstands erfordern bei Gemeinden und Zweckverbänden übereinstimmende Beschlüsse der Vorsteherschaft und der Rechnungsprüfungskommission.

2

Anstelle der Zuständigkeit nach Abs. 1 kann das formelle kommunale Gesetz verlangen:

a.übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorsteherschaft und des Grossen Gemeinderates,

b.einen Beschluss der Rechnungsprüfungskommission,

c.einen Beschluss des Grossen Gemeinderates.

3

Bei Anstalten wird die Prüfstelle durch übereinstimmende Beschlüsse der Anstaltsleitung und des die Anstalt beaufsichtigenden Gemeindeorgans bezeichnet. Die Anstaltsordnung kann diesem Gemeindeorgan die alleinige Kompetenz zur Einsetzung der Prüfstelle einräumen.

4

Können sich die zuständigen Organe nicht einigen, entscheidet der Bezirksrat.

D. Ausführungsbestimmungen[9]

Ausführungsbestimmungen

§ 36.[10]

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ausführungsrecht erlassen über:

a.Prüfungsgegenstand und Prüfungsverfahren,

b.Form und Inhalt des Prüfungsberichts,

c.Voraussetzungen für die Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung aus finanztechnischer Sicht.

9. Fristen

Voranschlag und Jahresrechnung

§ 37.[8]

1

Es gelten folgende Fristen:

a.Voranschlag

Verabschiedung des Entwurfs durch die Gemeindevorsteherschaft und Zustellung an den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. Oktober,

Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 30. November,

Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat bis 31. Dezember.

b.Jahresrechnung

Übergabe an den Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft bis 28. Februar,

Verabschiedung durch die Gemeindevorsteherschaft und Zustellung an den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. März,

Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 15. Mai,

Verabschiedung durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat und Überweisung an den Bezirksrat bis 30. Juni.

2

Der Bezirksrat kann die Frist unter Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern notfalls erstrecken.

10. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 38.

Die Direktion der Justiz und des Innern[8] erlässt die Weisungen für den Vollzug. Ihre Kontenrahmen, Kontenpläne, Voranschlags- und Rechnungsformulare usw. sind verbindlich. Sie kann gemeindeeigene Formulare zulassen, die den Anforderungen entsprechen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 39.

Es werden aufgehoben:

a.die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926,

b.die Vorschriften betreffend die Verwaltung und die Rechnungsstellung über gewerbliche Gemeindebetriebe und Gemeindewaldungen vom 23. September 1915.

Änderungen bisherigen Rechts

§ 40.

Das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944[5] wird wie folgt geändert: . . .[7]

Übergangsbestimmungen

§ 41.

1

Auf den 1. Januar 1986 wird eine Eingangsbilanz nach den neuen Vorschriften erstellt. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

a.Das gesamte Vermögen der Gemeinde wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereinigt und bewertet,

b.die ungedeckten Passiven, vermehrt oder vermindert um die Nettodifferenz der Vermögensänderungen aus dem Bereinigungsverfahren, bilden das neue Verwaltungsvermögen,

c.die freiwerdenden Reserven aus Fonds- und Sondervermögen bilden Eigenkapital.

2

Die bereinigte Eingangsbilanz samt Unterlagen wird der Direktion des Innern bis zum 30. Juni 1986 zur Genehmigung eingereicht.

Inkraftsetzung

§ 42.

1

Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gemeindegesetzes vom 23. September 1984[2] in Kraft[6].

2

Voranschlag und Jahresrechnung werden erstmals für das Jahr 1986 nach den neuen Bestimmungen geführt.

3

Das Inventar wird erstmals auf den 31. Dezember 1986 erstellt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008

(OS 63, 577)1

Für die Rechnungsprüfungskommissionen gelten die Anforderungen an die Fachkunde nach § 34 b und die Unabhängigkeit nach § 34 c ab Beginn der Amtsdauer 2010–2014.2

Die Anforderungen an den Kurzbericht nach § 34 f Abs. 2 und 3 sind spätestens bei der Prüfung der Jahresrechnung 2010 zu erfüllen.3

Natürliche Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen nach § 34 b Abs. 2 nicht erfüllen, aber spätestens seit 1. Januar 2007 im Bereich der Prüfung von Gemeinderechnungen beruflich tätig sind, können bis zum 31. Dezember 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern eine Bewilligung zur Prüfungsleitung beantragen. Die Bewilligung wird für die Dauer bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, höchstens aber für zehn Jahre erteilt.


[1] OS 49, 166. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 611. 2.

[4] SR 221. 302.

[5] Aufgehoben; OS 37, 200 und GS VII, 217.

[6] In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).

[7] Text siehe OS 49, 166.

[8] Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 (OS 60, 76). In Kraft seit 1. Mai 2005.

[9] Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2008 (OS 63, 577; ABl 2008, 1843). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[10] Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2008 (OS 63, 577; ABl 2008, 1843). In Kraft seit 1. Januar 2009.

133.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08201.10.201301.07.2019Version öffnen
07301.05.201101.10.2013Version öffnen
06301.01.200901.05.2011Version öffnen
04801.05.200501.01.2009Version öffnen
02001.05.2005Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen