Verordnung über den Gemeindehaushalt
(vom 26. September 1984)[1]
1. Geltungsbereiche
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Finanzhaushalt
Geltungsbereich
a)der Politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden und Zivilgemeinden;
b)aller den Gemeinden zugeordneten rechtlich selbständigen oder unselbständigen Einrichtungen;
c)der Zweckverbände.
2. Kreditbewilligung
Verpflichtungskredit Inhalt
Der Verpflichtungskredit umfasst alle Aufwendungen von
Verpflichtungs der Projektierung bis zum Eintritt der Nutzung, einschliesslich der kredit wesentlichen Eigenleistungen der Gemeinde. Darunter fallen die
a)Projektierungskosten des Ausführungsprojekts, der Landerwerb, die Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen, die gesamten Baukosten, die Kosten für Provisorien und die für den Sachgebrauch erforderlichen Erstausstattungen.
Teuerung
Der Kredit kann aufgrund einer Teuerungsklausel höchstens
b)soweit erhöht werden, als es die Steigerung des Baukostenindexes bis zur Arbeitsvergebung zulässt und die Unternehmer eine spätere Teuerung nachzuweisen vermögen.
Eventualverpflichtungen
Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen werden
Eventual bei der Kreditbewilligung den Ausgaben gleichgestellt, soweit die Geverpflichtungen meindeordnung nichts anderes bestimmt.
Kreditrückstellungen
Für kleinere Abschlussarbeiten, die nach der Schlussabrech-
Kreditrückstel nung vorgenommen werden, kann diese mit einer Rückstellung belalungen stet werden. Solche Rückstellungen verfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung. Die Rückstellung wird über die Laufende Rechnung aufgelöst.
Kreditüberschreitungen Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten
Kreditüber richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt,
schreitungen nach der Höhe der Überschreitung.
a)
b) Gemeindebefugnisse
Die Gemeindeordnung kann für geringfügige Beträge die vollziehende Behörde von den Obliegenheiten gemäss § 120 des Gemeindegesetzes[2] entbinden und das Verfahren vereinfachen.
Gebundene Ausgabe
a) Begriff
Die Gemeinden können den Begriff der Gebundenen Ausgabe nach § 121 des Gemeindegesetzes[2] näher umschreiben.
b) Behandlung
Gebundene Ausgaben werden in den Voranschlag oder in eine Ergänzung desselben eingestellt. Verweigert die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat die Bewilligung, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft.
Ausgabenvollzug
Die Gemeinde bestimmt, inwiefern neben der Gemeindevorsteherschaft noch andere Organe zum Ausgabenvollzug zuständig sind.
3. Grundsätze der Haushaltführung
Buchführungsregeln
Das Rechnungs- und Kassenwesen wird nach anerkannten Buchführungsregeln gestaltet.
Rechnungsführung
Das Rechnungswesen wird vom Finanzvorstand oder unter dessen Aufsicht von einem Beamten besorgt oder geleitet.
Sicherheit
Das Rechnungs- und Kassenwesen wird gesichert
a)gegen unerlaubte Handlungen der beteiligten Organe;
b)gegen Fälschungen und Entwendungen seitens Dritter;
c)durch weitgehende Vermeidung des Barverkehrs;
d)durch jederzeitige Prüfbarkeit.
Verbot der Zweckbindung von Steuern
Zur Deckung bestimmter Ausgaben der allgemeinen Rechnung oder von Sonderrechnungen dürfen keine festen Anteile der Gemeindesteuern und Grundsteuern verwendet werden.
Unterhaltspflicht
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz erhalten bleibt, die Gebrauchsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
4. Bewertungen
Finanzvermögen
Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:
Finanz vermögen
a)Flüssige Mittel und Guthaben:
– Nominalwert;
b)festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbriefe, Hypothekarforderungen und Darlehen:
– Nominalwert;
c)Aktien und Anteilscheine: Titel, welche an der Börse gehandelt werden:
– Jahresschlusskurs; Titel ohne Handel:
– Ertragswert, kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 5%;
d)überbaute Liegenschaften: grundsätzlich zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4; Neuerwerbungen:
– Kaufpreis; Wertvermehrende Investitionen werden aktiviert, wobei der Bilanzwert den neu zu ermittelnden Verkehrswert nicht übersteigen darf;
e)nicht überbaute Liegenschaften:
– grundsätzlich zum Verkehrswert; Neuerwerbungen:
– Kaufpreis; lit. d al. 3 ist sinngemäss anwendbar;
f)mit Baurechten belastete Liegenschaften:
– Baurechtszins, kapitalisiert zu einem Zinsfuss von mindestens 4%;
g)Grundeigentumsanteile:
– zum kapitalisierten Ertragswert;
h)Vorräte:
– Einstandspreis. Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht. Den Abschreibungsvorschriften von § 19 wird Rechnung getragen. Eine generelle Neubewertung der Liegenschaften erfolgt nach Weisungen der Direktion des Innern nach jeweils längstens zehn Jahren.
Verwaltungsvermögen
Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der
Verwaltungs
Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibunvermögen gen.
Darlehen und Beteiligungen, die innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen sind, werden zum Nominalwert bilanziert. Wird kein oder ein sehr bescheidener Ertrag erzielt, werden sie auf den Erinnerungsfranken abgeschrieben.
5. Abschreibungen
Finanzvermögen
Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Verluste eingetreten sind.
Abgeschrieben werden:
a)Verluste von flüssigen Mitteln;
b)Verluste von Kontokorrent-, Steuer- und anderen Debitorenguthaben;
c)Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20% unter den bisherigen Buchwert gefallen ist;
d)nach baulichen Veränderungen von Liegenschaften des Finanzvermögens: die Differenz zwischen dem alten Buchwert zuzüglich Umbaukosten und dem Ergebnis der Neubewertung. Wenn die ganze Abschreibung im Rechnungsjahr nicht tragbar ist, kann sie auf mehrere Jahre verteilt werden; in diesem Fall richten sich die Abschreibungen sinngemäss nach § 20;
e)bei Liegenschaften Wertverminderungen wegen Verträgen oder behördlichen Entscheidungen;
f)Mobilien innert fünf Jahren;
g)bei Vorräten die tatsächlichen Wertminderungen.
Verwaltungsvermögen
a) obligatorische
Die Abschreibungen werden auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens (Buchwert am 1. Januar des Rechnungsjahres zuzüglich Nettoinvestition des Rechnungsjahres) vorgenommen und betragen jährlich:
a)10% bei Sachgütern (ohne Mobilien und Vorräte);
b)20% bei Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge);
c)10% bei Investitionsbeiträgen;
d)10% bei andern aktivierten Investitionsausgaben;
e)10% bei Darlehen und Beteiligungen, die nach 20 und mehr Jahren oder überhaupt nicht rückzahlbar sind und keinen oder nur einen herabgesetzten Ertrag abwerfen;
f)bei Vorräten die tatsächliche Wertminderung. Mit Ermächtigung der Direktion des Innern können für bestimmte Gemeindebetriebe die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Das gilt auch für Beteiligungen der Gemeinde an entsprechenden Betrieben Dritter.
zusätzliche
Soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht, können zusätzliche
b)Abschreibungen vorgenommen werden. Sie müssen im Voranschlag enthalten sein und sind in der Jahresrechnung in dem Umfang zu verringern, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden.
Bilanzfehlbetrag
Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens 5 Jahren abzu-
Bilanz schreiben. Das jährliche Abschreibungsbetreffnis beträgt mindestens fehlbetrag
Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung wird zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrags verwendet.
6. Besondere Vorschriften für die Haushaltführung
Investitionen, Abgrenzungen
Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können In-
Investitionen,
vestitionen bis zu folgenden einzelnen Kreditbeträgen der Laufenden
Abgrenzungen
Rechnung belastet werden:
– in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern Fr. 20 000;
– in Gemeinden bis zu 6000 Einwohnern Fr. 50 000;
– in Gemeinden mit mehr Einwohnern Fr. 100 000. Investitionsbeiträge werden ungeachtet ihrer Höhe der Investitionsrechnung belastet.
Interne Zinsen grundsätzlich
Die internen Zinsen werden, vom jeweiligen Bilanzwert ge-
Interne Zinsen mäss Eingangsbilanz des Rechnungsjahres, entweder mit 5% oder zum
a)effektiven Durchschnittssatz der eigenen Schulden berechnet. Die Gemeinde muss sich für eine Rechnungsperiode generell auf eine dieser Methoden festlegen.
bei Sonderrechnungen
Die Guthaben und Schulden der Gemeinde gegenüber Sonb)
derrechnungen werden verzinst. Ausgenommen sind Spezialfonds und rechnungen
Vorfinanzierungen.
Interne Abschreibungen
Bei Gemeindebetrieben, für welche Ausgleichskonten ge-
Interne mäss § 27 geführt werden, wird eine interne Umlage der tatsächlichen
Abschreibungen
Abschreibungen vorgenommen.
Spezialfinanzierungskonten
Wird der jährliche Betriebsgewinn oder -verlust eines Gemeindebetriebs auf Ausgleichskonten (Spezialfinanzierungskonten) vorgetragen, muss das Betriebsergebnis die Abschreibungen und die Zinsanteile enthalten.
Der aufgelaufene Vorschuss der Gemeinde darf 50% des Jahresertrags der Nutzniesserleistungen des Gemeindebetriebs gemäss § 8 des Finanzhaushaltsgesetzes[3] nicht übersteigen.[7]
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen durch die Gemeinde gemäss § 127 Abs. 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes[2]. Vorschüsse sind innert längstens fünf Jahren abzudecken.
Für Abschreibungen und Verrechnungen der Zinsen gelten §§ 24 und 26 dieser Verordnung. Die Direktion des Innern bewilligt abweichende Regelungen, wenn übergeordnetes Recht es erfordert.
Vorfinanzierungen
Die mit dem Voranschlag zu beschliessenden Einlagen in Vorfinanzierungskonten dürfen 25% der voraussichtlichen Nettoinvestitionen nicht übersteigen.
Die Vorfinanzierung wird für die Abschreibung des Vorhabens verwendet. §§ 20 und 21 finden Anwendung. Die Vorfinanzierung ist bis zur Vorlage der Abrechnung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
Soweit die Vorfinanzierung die Gesamtkosten übersteigt, wird sie zugunsten des Kapitalkontos aufgelöst, desgleichen wenn ihr Zweck anderswie erfüllt oder seit mehr als fünf Jahren nicht mehr verfolgt wird.
Selbständige Einrichtungen
Einrichtungen mit selbständiger Sonderrechnung oder rechtlicher Selbständigkeit führen eigene Rechnungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Für das Finanzvermögen gelten die Bewertungs- und Abschreibungssätze dieser Verordnung. Für Vermögensbestandteile, welche unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, gelten die Vorschriften für das Verwaltungsvermögen, soweit nicht Spezialbestimmungen bestehen.
Die Rechnungen werden in gleicher Weise wie diejenigen der Gemeinde veröffentlicht und in einem Anhang zur Jahresrechnung dargestellt.
7. Voranschlag, Jahresrechnung, Information
Publikationsform
Die Gemeinde bestimmt, ob und in welchem Umfang Vor-
Publikations anschlag und Jahresrechnung publiziert werden. Ein vollständiges form
Exemplar muss jedoch zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Inventar
Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über
Inventar das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt.
Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und mindestens alle fünf Jahre mit dem Bestand verglichen.
Die Jahresrechnung wird durch eine Übersicht über die Inventarveränderungen ergänzt.
Finanzinformation
Die Gemeinden stellen bis Ende Februar den Rechnungs-
Finanz entwurf oder auf einem besondern Formular einen Zusammenzug der information
Direktion des Innern zu. Die Rechnungen werden statistisch ausgewertet. Der Staat stellt dafür allenfalls ergänzende Daten zur Verfügung.
Den Gemeinden und der Öffentlichkeit werden die sie besonders interessierenden Ergebnisse mitgeteilt.
8. Haushaltkontrolle
Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr un-
Rechnungs terbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Sie lässt ihren Beprüfungs kommission richt und Antrag spätestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei für die Aktenauflage zugehen.
Kassensturzkommission
Die Gemeindevorsteherschaft und die Rechnungsprüfungs-
Kassensturz kommission können aus ihrer Mitte eine gemeinsame Kassensturzkommission kommission bestellen. Diese nimmt Kassenstürze, Wertschriftenkontrollen und Buchprüfungen vor.
Prüfung
Bei jeder Kassen- und Rechnungsstelle wird von einem der
Prüfung
Kontrollorgane pro Semester mindestens ein Kassensturz und pro Jahr eine Wertschriftenprüfung und eine Buchprüfung vorgenommen.
Neben der Kassensturzkommission, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat können auch die Organe nach § 140 a des Gemeindegesetzes[2] solche Prüfungen vornehmen.
Dem Finanzvorstand ist die Teilnahme freigestellt, ausser bei Kassenstürzen, wenn er Mitglied der Kassensturzkommission ist.
Prüfungsumfang
Die Kontrollorgane setzen bei ihrer Tätigkeit die Prioritäten entsprechend der Wichtigkeit des Bereichs und ihren eigenen Möglichkeiten fest. Sie können sich auf Stichproben beschränken.
9. Fristen
Voranschlag und Jahresrechnung
Es gelten folgende Fristen:
a)Voranschlag
– Verabschiedung des Entwurfs durch die Gemeindevorsteherschaft und Zustellung an den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. Oktober;
– Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 30. November;
– Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat bis 31. Dezember.
b)Jahresrechnung
– Übergabe an den Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft und die Direktion des Innern bis 28. Februar;
– Verabschiedung durch die Gemeindevorsteherschaft und Zustellung an den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. März;
– Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 15. Mai;
– Verabschiedung durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat und Überweisung an den Bezirksrat bis 30. Juni. Der Bezirksrat kann die Fristen unter Mitteilung an die Direktion des Innern notfalls erstrecken.
10. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Direktion des Innern erlässt die Weisungen für den Vollzug. Ihre Kontenrahmen, Kontenpläne, Voranschlags- und Rechnungsformulare usw. sind verbindlich. Sie kann gemeindeeigene Formulare zulassen, die den Anforderungen entsprechen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Aufhebung bis herigen Rechts
a)die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926;
b)die Vorschriften betreffend die Verwaltung und die Rechnungsstellung über gewerbliche Gemeindebetriebe und Gemeindewaldungen vom 23. September 1915.
Änderungen bisherigen Rechts
Das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der
Änderungen
Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944[4] wird wie folgt gebisherigen
Rechts ändert: . . .[6]
Übergangsbestimmungen
Auf den 1. Januar 1986 wird eine Eingangsbilanz nach den
Übergangs neuen Vorschriften erstellt. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
bestimmungen
a)Das gesamte Vermögen der Gemeinde wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereinigt und bewertet;
b)die ungedeckten Passiven, vermehrt oder vermindert um die Nettodifferenz der Vermögensänderungen aus dem Bereinigungsverfahren, bilden das neue Verwaltungsvermögen;
c)die freiwerdenden Reserven aus Fonds- und Sondervermögen bilden Eigenkapital. Die bereinigte Eingangsbilanz samt Unterlagen wird der Direktion des Innern bis zum 30. Juni 1986 zur Genehmigung eingereicht.
Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des
Inkraftsetzung
Gemeindegesetzes vom 23. September 1984[2] in Kraft[5].
Voranschlag und Jahresrechnung werden erstmals für das Jahr 1986 nach den neuen Bestimmungen geführt.
Das Inventar wird erstmals auf den 31. Dezember 1986 erstellt.[611]
[1] OS 49, 166. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] 131. 1.
[3] .
[4] 921. 52.
[5] In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
[6] Text siehe OS 49, 166.
[7] Fassung gemäss RRB vom 20. August 1997 (OS 54, 188). In Kraft seit 1. Januar 1998.