Staatsbeitragsverordnung (StBV)[4]

(vom 19. Dezember 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

§ 2.

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

§ 3.

Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

§ 4.

1

Der Finanzkraftindex berechnet sich zu drei Teilen aus dem Steuerfusswert und zu einem Teil aus der durchschnittlichen berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre.

2

Der Finanzkraftindex wird auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

3

Der Steuerfusswert beträgt 239, vermindert um das Mittel der effektiven Steuerfüsse der letztbekannten drei Jahre. Der Steuerfusswert wird auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.[2]

4

Zur Berechnung der durchschnittlichen berichtigten relativen Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre werden die Jahreswerte und der Durchschnittswert auf ganze Zahlen gerundet. Der Wert in Prozenten des Kantonsmittels wird auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

§ 5.

Rundungen werden so vorgenommen, dass Reste unter der Hälfte der letzten Dezimalstelle abgerundet, die übrigen aufgerundet werden.

§ 6.

1

Das Statistische Amt erhebt die für die Berechnung des Finanzkraftindexes erforderlichen Daten und teilt den Gemeinden spätestens bis zum 31. Juli den Finanzkraftindex mit.

2

Die Bestimmung der Einwohnerzahl richtet sich nach der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz.

§ 7.

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.

§ 9.[4]

Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

§ 10.

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.

§ 11.

1

Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.[4]

2

Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.

3

Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.

4

Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.

§ 12.

1

Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.

2

Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.[3]

3

Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.


[1] OS 51, 350.

[2] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[3] Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[4] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

132.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
07001.08.201001.01.2012Version öffnen
05101.01.200601.08.2010Version öffnen
04701.01.200501.01.2006Version öffnen
04301.01.200401.01.2005Version öffnen
03931.12.2003Version öffnen
02331.12.2002Version öffnen
01631.12.1998Version öffnen
01231.12.1996Version öffnen
00831.12.1995Version öffnen
00031.12.1994Version öffnen