Staatsbeitragsverordnung (StBV)[4]

(vom 19. Dezember 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

§ 2.

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

§ 3.

Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

§§ 4–6.[6]

§ 7.

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.

§ 9.[4]

Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

§ 10.

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.

§ 11.

1

Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.[4]

2

Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.

3

Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.

4

Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.

§ 12.

1

Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.

2

Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.[3]

3

Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.


[1] OS 51, 350.

[2] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[3] Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[4] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

132.21 – Versionen

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