Staatsbeitragsverordnung (StBV)[4]
(vom 19. Dezember 1990)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.
Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.
Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.
§§ 4–6.[6]
Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.
Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.
Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.
Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.[4]
Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.
Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.
Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.[3]
Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
[1] OS 51, 350.
[2] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[3] Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[4] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
[5] Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.