Finanzausgleichsverordnung (FAV)

(vom 17. August 2011)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Einwohnerbestand

Stichtag und Zusammensetzung

§ 1.

1

Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)[3] fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.

2

Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.

3

Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie

a.schweizerische Staatsangehörige sind,

b.ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind,

c.ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.

4

Asylsuchende werden nicht erfasst.

Lieferung der Daten

§ 2.

1

Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt verantwortlich.

2

Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Statistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statistische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.

B. Steuerfüsse

Gewogener Steuerfuss

§ 3.

Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss § 8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die Formel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse

§ 4.

Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse gemäss § 8 lit. d FAG erfolgt analog zu § 3. Massgebend ist die Formel 8 im Anhang zu dieser Verordnung.

C. Steuerertrag und Steuerkraft

Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern

§ 5.

1

Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach § 8 lit. f FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:

a.Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen gemäss § 187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ,

b.Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss § 187 Abs. 1 lit. b StG,

c.Quellensteuern gemäss § 187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.

2

Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf das Bemessungsjahr zusammen aus:

a.der Jahresabrechnung,

b.den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.

3

Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs. 1 lit. c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschriften.

4

In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbesondere:

a.die Steuerausscheidungen gemäss §§ 191, 192 und 198 StG,

b.die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160 und 162 Abs. 2 StG.

5

Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen:

a.Steuererlasse gemäss § 197 StG,

b.Abschreibungen von Steuerforderungen,

c.pauschale Steueranrechnungen.

6

Die Personalsteuer gemäss § 199 StG ist nicht Teil des Steuerertrags.

Absolute Steuerkraft

§ 6.

Für die Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde gemäss § 8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss § 5 unter Berücksichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.

Berichtigte absolute Steuerkraft

§ 7.

Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuerkraft gemäss § 6, vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% umgerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcenabschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung.

Relative Steuerkraft

§ 8.

Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde gemäss § 8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand gemäss § 1 geteilt. Massgebend ist die Formel 10 im Anhang zu dieser Verordnung.

Kantonsmittel der relativen Steuerkraft

§ 9.

Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft gemäss § 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemeinden gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung.

D. Meldung von Daten

Politische Gemeinden an Statistisches Amt

§ 10.

Die politischen Gemeinden übermitteln dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben:

a.bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den Angaben gemäss § 1 des vorangegangenen Jahres,

b.bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres,

c.bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des vorangegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefernden Daten auswirken können,

d.bis 31. März sämtliche für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss § 5.

Bildungsdirektion an Statistisches Amt

§ 11.

Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Statistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss § 21.

Politische Gemeinden an ARE

§ 12.

Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets auswirken.

ARE an Statistisches Amt

§ 13.

1

Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeindegebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss §§ 24 und 25.

2

Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Statistischen Amt.

E. Ausgleichsfaktoren

Bestand

§ 14.

1

Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr) zuhanden des Gemeindeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren):

a.die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss § 1,

b.die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss § 20,

c.die Steuerfüsse der politischen Gemeinden und Schulgemeinden gemäss § 8 lit. c Satz 1 FAG,

d.den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss § 8 lit. c Satz 2 FAG und § 3,

e.die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss § 8 lit. c FAG,

f.das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss § 4 im Bemessungsjahr und im zweiten der Inkraftsetzung des Finanzausgleichsgesetzes vorangehenden Jahr,

g.den Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,

h.die absolute Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 6,

i.die absolute Steuerkraft der Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden,

j.die relative Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 8,

k.das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gemäss § 9,

l.die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,

m.den Steigungsindex gemäss § 25,

n.den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss § 7 Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex,

o.die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss § 21,

p.die berichtigte absolute Steuerkraft der Gemeinden und der Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss § 7,

q.die durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohnerin und Einwohner gemäss § 28 Abs. 1.

2

Für den Teuerungsausgleich ist der Landesindex der Konsumentenpreise auf der Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, massgebend.

Rundungen

§ 15.

1

Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet:

a.die absolute Steuerkraft gemäss § 6,

b.die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss § 7,

c.die relative Steuerkraft gemäss § 8,

d.die Ausgleichsbeiträge.

2

Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) kaufmännisch gerundet.

3

Auf zwei Nachkommastellen werden kaufmännisch gerundet:

a.der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss § 3,

b.das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse in Prozenten gemäss § 4,

c.die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,

d.der Steigungsindex gemäss § 25 in Prozenten.

4

Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet:

a.der Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,

b.der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss § 36 Abs. 3 FAG.

F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren[10]

Ausgabenkompetenzen

§ 15 a.[9]

Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem

a.Ressourcenausgleich,

b.demografischen Sonderlastenausgleich,

c.geografischtopografischen Sonderlastenausgleich,

d.individuellen Sonderlastenausgleich,

e.Zentrumslastenausgleich,

f.Übergangsausgleich.

Festsetzung der Ausgleichsfaktoren

§ 16.

1

Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden bis Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittelfähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss § 14 Abs. 1 lit. a–n.

2

Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss § 14 Abs. 1 lit. o.

Veröffentlichung

§ 17.

Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss § 16 Abs. 1 umgehend elektronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.

Festlegung der Beiträge

§ 18.

1

Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Gemeindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei folgenden Instrumenten fest:

a.Ressourcenzuschuss,

b.Ressourcenabschöpfung,

c.demografischer Sonderlastenausgleich,

d.geografischtopografischer Sonderlastenausgleich,

e.Zentrumslastenausgleich.

2

Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt.

3

Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber den politischen Gemeinden festgelegt.

4

Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der Grundlage der Angaben gemäss § 16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schülerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde gemäss § 19 Abs. 4 FAG.

2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs

A. Ressourcenausgleich

Zahlungen

§ 19.

1

Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.

2

Die Schulgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde rechtzeitig ihren Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die politische Gemeinde die Frist gemäss § 16 FAG wahren kann.

B. Demografischer Sonderlastenausgleich

Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren

§ 20.

Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gelten Personen gemäss § 1, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres gemäss § 19 Abs. 5 FAG das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Schülerinnen und Schüler

§ 21.

1

Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schulgemeinde gemäss § 19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt.

2

Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohnsitz in den einzelnen politischen Gemeinden.

3

Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinde.

Aufgaben

§ 22.

Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die Abgeltung des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:

a.Bildung, ohne Bildungswesen Übriges,

b.Schulgesundheitsdienst,

c.Jugend, Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten .

Zahlung

§ 23.

Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.

C. Geografischtopografischer Sonderlastenausgleich

Bevölkerungsdichte

§ 24.[11]

1

Als Bevölkerungsdichte gemäss § 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemessungsjahres.

2

Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Gemeinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Deponie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung[8].

3

Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.

Steigungsindex

§ 25.

1

Als Steigungsindex gemäss § 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Quotient zwischen dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hangneigung über 35% (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeindegebiet ohne Seeflächen.

2

Das Neigungsgebiet berechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Anwendung des geglätteten 25-Meter-Rasters.

3

Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.

Aufgaben

§ 26.

Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die Abgeltung des geografischtopografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:

a.Feuerwehr und Feuerpolizei,

b.Gemeindestrassen,

c.Gewässerunterhalt und -verbauung,

d.Forstwesen.

D. Individueller Sonderlastenausgleich

Berechtigung

§ 27.

1

Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Sonderlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.

2

Politische Gemeinden, die Beiträge zur Deckung besonderer Lasten für ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest für das dem Ausgleichsjahr nachfolgende Jahr (Nachjahr) einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.

Besondere Lasten

§ 28.

1

Als besondere Last gemäss § 23 FAG gelten nicht beeinflussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufgaben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur.

2

Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinflussbar und werden nicht berücksichtigt:

a.zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,

b.Einlagen in Vorfinanzierungen,

c.Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss § 3 FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung gemäss § 4 Abs. 1 FAG verstossen.

3

Die Aufgaben gemäss §§ 22 und 26 kommen für eine Abgeltung im individuellen Sonderlastenausgleich nur in Betracht, soweit die pauschalen Abgeltungen im demografischen und geografischtopografischen Sonderlastenausgleich die überdurchschnittlichen Nettoaufwendungen der Gemeinde nicht decken.

Schulgemeinden

§ 29.

1

Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden anteilsmässig in den entsprechenden Nettoaufwendungen der politischen Gemeinden berücksichtigt (Umlage).

2

Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebietsgleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde gemessen an der gesamten berichtigten absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Massgebend ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Jahr.

Globalbudgetierung

§ 30.

Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen.

Verfahren

a. Vorläufige Festlegung des Beitrags

§ 31.

1

Die politische Gemeinde erfasst und beurteilt in ihrer Aufgaben- und Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten gemäss § 28, die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes gilt für die Schulgemeinden.

2

Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.

3

In den Angaben gemäss § 26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere den Nachweis der rechtlichen Grundlagen sowie der fehlenden Möglichkeit, die Höhe der Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu vermindern.

4

Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vorhandenen Angaben verfügen.

5

Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Beitrags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein.

b. Ausserordentliche Ereignisse, endgültige Festlegung des Beitrags

§ 32.

1

Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schulgemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende März des Nachjahres ein.

2

Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassenden Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanztechnische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spätestens 15. Mai des Nachjahres zu.

3

Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres.

Zahlung des vorläufigen Beitrags

§ 33.

Die Zahlung des vorläufigen Beitrags nach § 26 Abs. 2 FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.

Fachbeirat

a. Aufgaben und Verfahren

§ 34.

1

Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt.

2

Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich Vorschläge für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit den dazugehörigen Akten zur Stellungnahme zukommen.

3

Im Falle von § 27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die erforderlichen Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berücksichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.

4

Der Fachbeirat nimmt bis spätestens Ende September des Nachjahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag unterbreiten.

5

Das Gemeindeamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden. Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den begründeten Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung zur Kenntnis. Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen.

b. Bestellung

§ 35.

1

Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.

2

Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3

Die oder der Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.

4

Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung.

c. Entschädigung

§ 36.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest. Massgebend sind die Ansätze, die gemäss § 4 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes vom 30. Oktober 2000[5] den Mitgliedern des begleitenden Ausschusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.

2

Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung entsprechend § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[4].

d. Sekretariat

§ 37.

1

Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten.

2

Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Protokoll.

3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

Wirksamkeitsbericht

§ 38.

1

Die Direktion erstellt zuhanden des Regierungsrates unter Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss § 31 FAG.

2

Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über:

a.die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,

b.die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben,

c.die Entwicklung der Beiträge der einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Finanzausgleichs durch Kanton und Gemeinden,

d.die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hinsichtlich der Steuerbelastung,

e.den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.

3

Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, erörtert der Bericht mögliche Massnahmen zur Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen Gegebenheiten.

4

Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirksamkeitsbericht ein.

4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

A. Übergangsausgleich

Verfahren

a. Vorläufige Festlegung des Beitrags

§ 39.

1

Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangsausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.

2

Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.

3

Die Direktion wird bei der Prüfung von Ausgaben, für welche Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zuständigen Direktion unterstützt.

b. Endgültige Festlegung des Beitrags

§ 40.

1

Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die politische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres der Direktion ein.

2

Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten.

3

Das weitere Verfahren richtet sich nach § 32 Abs. 2 und 3.

Vorläufige Beitragszahlung

§ 41.

Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.

Rückzahlung der Gemeinde

§ 42.

Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

Beitrag Strassenfonds

§ 43.

Der Beitrag gemäss § 29 des Strassengesetzes vom 27. September 1981[7] in den geografischtopografischen Sonderlastenausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.

B. Übrige Bestimmungen

Berechnung und Meldung von Daten

§ 44.

1

Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss § 34 Abs. 2 und 3 FAG.

2

Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamtsteuerfusses gemäss § 36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 zur Anwendung.

Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes

§ 45.

Im Vorjahr zum Jahr des Inkrafttretens des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Fristen gemäss § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald die Ausgleichsfaktoren bekannt oder in Rechtskraft erwachsen sind.

Zwischenbericht

§ 46.

1

Die Direktion erstellt über die ersten beiden Jahre des Vollzugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht.

2

Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.

3

Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen:

a.unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner,

b.2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner,

c.5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner,

d.10 000 bis 19 999 Einwohnerinnen und Einwohner.

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Anhänge

Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung) Formel 7 Gewogener Steuerfuss (§ 8 lit. c Satz 2 FAG, § 3 FAV)

gSFu;t–2 = (SKAu,t–2 × SFu,t–2) / SKAu,t–2 U u=l  U u=l 

Legende

gSFu;t–2Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u im Bemessungsjahr t–2
SFu;t–2Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2
SKAu;t–2Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2
UZahl der Gruppen von Steuerzahlenden
Summenzeichen

Formel 8 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (§ 8 lit. d FAG, § 4 FAV)

GSFKM;t–2 = (SKAi;t–2 × GSFi;t–2) / SKAu,t–2 N i=l 

N i=l 

Legende

GSFi;t–2Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
GSFKM;t–2Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2
NAlle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich
SKAi;t–2Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Summenzeichen

Formel 9a und b Berichtigte absolute Steuerkraft (§ 7 FAV)

a) bSKAi;t–2= SKAi;t–2 + Zi;t /GSFi;t–2Zuschussgemeinde
b) bSKAi;t–2= SKAi;t–2 – Ai;tAbschöpfungsgemeinde

Legende

Ai;tRessourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus - gleichsjahr t (Formel 3)
bSKAi;t–2Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen - derjahr t–2
GSFi;t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
SKAi;t–2Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2
Zi;tRessourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 1)

Formel 10 Relative Steuerkraft (§ 8 lit. g FAG, § 8 FAV)

SKRi;t–2 = SKAi;t–2 / Ei;t–2

Legende

Ei;t–2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)

SKAi;t–2Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 6)
SKRi;t–2Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
SKRKM;t–2Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2
NAlle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich
Summenzeichen

Formel 11 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft (§ 8 lit. h FAG, § 9 FAV)

SKRKM;t–2 = SKAi;t–2 / EK–SZH;t–2 N i=l 

Legende

EK–SZH;t–2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)

Formel 12 Bevölkerungsdichte (§ 24 FAV)

Di;t–2 = Ei;t–2 / APi;t–2

Legende

APi;t–2

Produktivfläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am Ende des Bemessungsjahres t–2 (§ 24 Abs. 2)

Di;t–2Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro km2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi - schen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Ei;t–2Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)

Formel 13 Steigungsindex (§ 25 FAV)

Si;t–2

= (Ni,35+,i,t–2

/ ARi;t–2)

Legende
ARi;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25-Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2
Ni,35+;t–2 Neigungsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes - amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter-Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be - messungsjahres t–2
Si;t–2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2

[1] OS 66, 769; Begründung siehe ABl 2011, 2425.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] LS 132. 1.

[4] LS 177. 111.

[5] LS 614.

[6] LS 631. 1.

[7] LS 722. 1.

[8] SR 211. 432. 21.

[9] Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017.

[10] Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017.

[11] Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 (OS 73, 395; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[12] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 378; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

132.11 – Versionen

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