Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz)

(vom 11. September 1966)[1]

I. Die Staatsbeiträge zu bestimmten Zwecken

§§ 1–7.[5]

II. Der Finanzausgleich

Steuerfussdisparität, Ziel

§ 8.[11]

Mit dem Finanzausgleich sollen die Gemeindesteuerfüsse so beeinflusst werden, dass über eine Zeitspanne von zwei Jahren betrachtet mindestens 95% aller Steuerfüsse innerhalb des vom Regierungsrat festgelegten Bereichs liegen. Dieser ist so zu bestimmen, dass der obere Bereichsgrenzwert nicht mehr als das Anderthalbfache des unteren beträgt.

A. Der Steuerkraftausgleich

Ausgleichsfonds

§ 9.

1

Der Ausgleichsfonds dient der Stärkung der Steuerkraft finanzschwacher Gemeinden durch Beiträge der finanzstarken Gemeinden.

2

Die Stadt Zürich ist am Ausgleichsfonds nicht beteiligt.

3

Für die Berechnungen fallen die Rechnungsgrundlagen der Stadt Zürich ausser Betracht. Dies gilt auch für die Berechnung der Kantonsmittel.[7]

Berechtigung Grundsatz

§ 10.

1

Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem Kantonsmittel erhalten Beiträge aus dem Ausgleichsfonds, welche ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt annähern sollen.[4]

2

In Gemeinden, die Beiträge beziehen, muss der Steuerfuss mindestens dem Kantonsmittel entsprechen.

Bemessung

§ 11.

1

Die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds sind so zu bemessen, dass die relative Steuerkraft jeder Gemeinde mindestens 70% des Kantonsmittels beträgt. Der Regierungsrat setzt die Skala fest.[4]

2

Zur Berechnung des Beitrags wird die Differenz zwischen der Steuerkraft, die sich aus dieser Skala ergibt, und der eigenen relativen Steuerkraft mit der Einwohnerzahl der Gemeinde vervielfacht. Das Ergebnis wird mit einem Faktor vervielfacht, der dem um 10 Steuerprozente erhöhten Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse entspricht.

3

Beiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.

Kürzung

§ 12.

1

Die Beiträge werden gekürzt, wenn feststeht, dass die Gemeinde sie bei ordnungs- und plangemässer Haushaltführung nicht verwenden kann.

2

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] kürzt die Beiträge nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte.

Verfahren

§ 13.

1

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Voranschläge mit. Sie verfügt die Auszahlung bis Ende Oktober des Jahres, für welches der Beitrag bestimmt ist.

2

Die Beiträge werden an die politischen Gemeinden ausbezahlt. Die Verteilung auf die politische Gemeinde und die Schulgemeinden ist Sache des Gemeinderates und der Schulpflegen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9].[7]

Ablieferungspflicht Grundsatz

§ 14.

Der Ausgleichsfonds wird durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist.

Bemessung

§ 15.

1

Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 15% übersteigt.

2

Zur Berechnung der Ablieferung werden nach Massgabe der relativen Steuerkraft 70–80% dieses Überhangs mit der Einwohnerzahl der Gemeinde vervielfacht. Der Regierungsrat setzt die Prozentsätze für die einzelnen Gemeinden nach Massgabe ihrer relativen Steuerkraft fest. Das Ergebnis wird mit einem Faktor vervielfacht, der 20 Steuerprozente tiefer liegt als das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse.[4]

Kürzung

§ 16.

1

Die Ablieferungen werden soweit gekürzt, als sie ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um 10 Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden.[4]

2

Gemeinden, die eine solche Kürzung verlangen, haben glaubhaft zu machen, dass ihr Voranschlag und der sich daraus ergebende Steuerfuss den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung entsprechen. Sie haben ihre Voranschlagsentwürfe bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[9] einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist erstreckt werden.

3

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] entscheidet über diese Kürzungen. Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung bleiben vorbehalten.

Bezug

§ 17.

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit. Sie bezieht die Ablieferungen jährlich bis Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen. Sie berichtigt die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte.

Gleichgewicht des Fonds

§ 18.

1

Zum Ausgleich der Fondsrechnung und unter Berücksichtigung des Ziels gemäss § 8 kann der Kantonsrat die Höhe der Beiträge und Ablieferungen durch Änderung der in den §§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 genannten Faktoren aufeinander abstimmen.[12]

2

Der Regierungsrat kann nötigenfalls kurzfristige Massnahmen treffen.

B. Die Investitionsbeiträge

Investitionsfonds

§ 19.

Der Investitionsfonds dient der Verminderung von Investitionslasten der Gemeinden durch Beiträge des Staates.

Berechtigung

§ 20.[4]

Gemeinden, welche wesentliche Investitionen tätigen oder getätigt haben und dadurch finanziell unverhältnismässig stark belastet werden, erhalten Beiträge aus dem Investitionsfonds, wenn sie

a.Steuerkraft- oder Steuerfussausgleich beziehen oder ohne die Investitionsbeiträge Steuerfussausgleich beziehen müssten oder

b.einen Steuerfuss beziehen, welcher das Kantonsmittel um mehr als 5% übersteigt, oder

c.durch ihre Investitionslasten andern Gemeinden Dienste leisten, ohne dafür finanziell vollständig entschädigt zu werden.

Verwendung

§ 21.

1

Langfristig ist mindestens die Hälfte der Beiträge für die Bezugsgruppe gemäss § 20 lit. a zu verwenden. Planungs- und Entwicklungskonzepten ist Rechnung zu tragen.

2

An Betriebskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Gesuch

§ 22.

Beitragsgesuche für bevorstehende Investitionen sollen vor Gesuch der Kreditbewilligung durch die Gemeinde bei der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[9] eingereicht werden.

Zuständigkeit

§ 23.

Der Regierungsrat bewilligt Beiträge bis Fr. 2 000 000; über höhere Beiträge entscheidet endgültig der Kantonsrat.

Finanzierung

§ 25.

1

Der Staat speist den Investitionsfonds.

2

Der Kantonsrat beschliesst bei der Festsetzung des Voranschlags über die jährliche Einlage.

C. Der Steuerfussausgleich

Berechtigung

§ 26.

1

Politische Gemeinden und Schulgemeinden, die trotz der Beiträge aus dem Ausgleichsfonds und dem Investitionsfonds zum Ausgleich ihres Haushalts Steuern erheben müssten, die mehr als 5 Steuerprozente über dem Kantonsmittel liegen, erhalten vom Staat einen Steuerfussausgleich.

2

Die Stadt Zürich ist am Steuerfussausgleich nicht beteiligt.

3

Für die Berechnungen fallen die Rechnungsgrundlagen der Stadt Zürich ausser Betracht. Dies gilt auch für die Berechnung der Kantonsmittel.[7]

Bemessung

§ 27.

1

Dieser Ausgleich beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem erforderlichen Betrag und dem Steuerertrag, der sich bei einem Steuerfuss ergäbe, der 5 Steuerprozente über dem Kantonsmittel liegt.

2

Übersteigt der Steuerfuss das Kantonsmittel dennoch um mehr als 10 Steuerprozente, wird der volle Überhang vergütet.

3

Vorbehalten bleiben die §§ 28 und 29.

4

Beiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.

Kürzung; Sistierung

§ 28.

1

Ausgaben und der Verzicht auf Einnahmen, welche den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung widersprechen, werden nicht anerkannt.

2

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] setzt der Gemeinde Frist zur Behebung von Mängeln und kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten. Ist dies nicht möglich, kürzt sie die Beiträge entsprechend.

3

Zur Brechung von Spitzenbelastungen kann die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] deren Verteilung auf mehrere Jahre verfügen, falls dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ausnahmen

§ 29.

Die Gemeinde kann beschliessen, dass nicht ausgleichsberechtigte Ausgaben gleichwohl getätigt werden. Sie kann dementsprechend ihren Steuerfuss über das in § 27 vorgesehene Mass erhöhen. Die durch solche Beschlüsse verursachten Steuerfusserhöhungen werden jedoch während der Tilgungsdauer der Aufwendungen für den Steuerfussausgleich nicht anerkannt.

Gesuch

§ 30.

Gemeinden, die den Steuerfussausgleich beanspruchen, haben ihre Voranschlagsentwürfe bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[9] zu unterbreiten. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden.

Zuständigkeit

§ 31.

1

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] bestimmt die Beiträge jährlich aufgrund der Voranschläge und der Vorjahresrechnungen.

2

Sie wird bei der Prüfung von Aufwendungen, für welche zweckgebundene Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der zuständigen Direktion des Regierungsrates unterstützt.

Kürzung und Rückerstattung

§ 32.

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[9] verlangt nicht beanspruchte Beiträge im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte zurück.

Finanzierung

§ 33.

Der Kantonsrat bewilligt bei der Festsetzung des Voranschlags den für den Steuerfussausgleich erforderlichen Kredit.

D. Weitere Bestimmungen

Beiträge für Kunstinstitute

§ 33 a.[3]

1

Von den eingegangenen Beiträgen gemäss §§ 15 und 16 werden höchstens 10% an die Städte Zürich und Winterthur für die grossen Kunstinstitute überwiesen.

2

Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz fest und bezeichnet die Kunstinstitute, für welche Beiträge ausgerichtet werden. Er kann die Beitragsleistung mit Auflagen verbinden.

3

Die Verteilung unter den beiden Städten soll im wesentlichen dem Verhältnis der Summe entsprechen, welche sie für diese Institute gestützt auf das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens erhalten.

Begrenzung der staatlichen Leistungen

§ 34.

Die Aufwendungen des Staates für den Investitionsfonds und den Steuerfussausgleich sollen sich in der Regel insgesamt in der Grössenordnung von 2% des Staatssteuereingangs halten; sie dürfen 4% nicht übersteigen.

II. bis Lastenausgleich für die Stadt Zürich[10]

Allgemeines

§ 35 a.[10]

An die Sonderlasten der Stadt Zürich in den Bereichen der Polizei, der Kultur und der Sozialhilfe werden jährlich pauschale Beiträge ausgerichtet.

Polizeibereich

§ 35 b.[10]

1

Der Staat leistet an die Sonderlasten im Bereich der Ortspolizei einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der massgebliche Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 200% des entsprechenden Nettoaufwandes in den übrigen Gemeinden nicht übersteigt. Der massgebliche Nettoaufwand ist die Summe von Staats- und Gemeindeaufwand.

2

Im Gemeindeaufwand der Stadt Zürich werden nur diejenigen Aufwendungen angerechnet, welche für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und die Ansätze des Staates für gleichartige Aufwendungen nicht überschreiten. Aufwendungen für polizeiliche Aufgaben ausserhalb der Ortspolizei, insbesondere der Kriminal- und Seepolizei, werden nicht berücksichtigt. Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres.

3

Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Kulturbereich

§ 35 c.[10]

1

Der Staat leistet an die Sonderlasten im Bereich der Kultur einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 300% des entsprechenden Nettoaufwandes in den übrigen Gemeinden nicht übersteigt. Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitute, für welche die Beiträge ausgerichtet werden. Die Beitragsleistung wird mit Auflagen verbunden.

2

Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres. Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Sozialhilfe

§ 35 d.[10]

1

Der Staat leistet an die Sonderlasten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe einen Beitrag. Er wird so bemessen, dass der Nettoaufwand in der Stadt Zürich pro Einwohner 230% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Bemessungsgrundlage bildet der für die Ausrichtung der Staatsbeiträge massgebende Nettoaufwand pro Einwohner der übrigen Gemeinden.

2

Im Aufwand der Stadt Zürich werden nur diejenigen Aufwendungen angerechnet, welche für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

3

Die Grundlage der Berechnung bilden die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres. Der Regierungsrat setzt die Beitragshöhe jeweils für drei Jahre fest.

Kürzung, Sistierung

§ 35 e.[10]

Weist der Voranschlagsentwurf Ausgaben oder den Verzicht auf Einnahmen auf, welche den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung widersprechen, setzt die zuständige Direktion Frist zur Behebung der Mängel. Sie kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten. Werden die Mängel nicht behoben, kürzt sie die Beiträge entsprechend.

III. Begriffsumschreibungen

Einwohner

§ 36.

Als Einwohnerzahl einer Gemeinde gilt der Bestand am Ende des Vorjahres.

Gemeindesteuerfuss

§ 37.

1

Als Steuerfuss einer Gemeinde gilt die Summe der für alle Gemeindegüter mit Ausnahme der Kirchen- und Zivilgemeindegüter bezogenen Prozente der einfachen Staatssteuer des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind.[7]

2

Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlern mit verschiedenen Steuerfüssen, gilt das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse.

Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse

§ 38.[4]

Als Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gilt das mit der Zahl der Personalsteuerpflichtigen gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse. Der Regierungsrat entscheidet, wieweit die zugesicherten Steuerfussausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.

Steuerkraft der Gemeinde

§ 39.

1

Als absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind.

2

Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde geteilt.

3

Die berichtigte relative Steuerkraft ist die relative Steuerkraft gemäss Abs. 2, vermehrt um den auf 100 Steuerprozent und pro Einwohner umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder vermindert um den auf 100 Steuerprozent und pro Einwohner umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.[6]

Kantonsmittel der relativen Steuerkraft

§ 40.

Als Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gilt die absolute Steuerkraft des Kantons geteilt durch dessen Einwohnerzahl.

IV. Schlussbestimmungen

Abänderung von Gesetzen

§ 41.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachstehende Gesetze wie folgt abgeändert: . . .[2]

Vollzug

§ 41 a.[6]

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen für die Berechnung.

Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

§ 42.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. II: Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. Februar 1999

(OS 55, 180)[10]

1

Bis zu einer Einigung von Stadt und Kanton Zürich über die Aufgabenverteilung im Polizeibereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, wird an die Aufwendungen der Stadt Zürich für die Kriminalpolizei ein pauschaler Beitrag von 47,5 Mio. Franken ausgerichtet.

2

Die Beiträge an die Sonderlasten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe werden bis zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes durch ein neues Gesetz ausgerichtet.[13]


[1] OS 42, 459 und GS I, 99.

[2] Text siehe OS 42, 467ff.

[3] Eingefügt durch G über Aufgabenteilung und Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228). In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1986 (OS 49, 404).

[4] Fassung gemäss G über Aufgabenteilung und Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228). In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1986 (OS 49, 404).

[5] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[6] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[7] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[8] Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[9] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

[10] Eingefügt durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 180). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[11] Eingefügt durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 261). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 361).

[12] Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 261). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 361).

[13] Fassung gemäss G vom 14. September 2009 (OS 64, 712; ABl 2009, 311). In Kraft seit 1. Januar 2009.

132.1 – Versionen

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