Finanzausgleichsgesetz (FAG)

(vom 12. Juli 2010)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Januar 2009[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. Mai 2010[4]

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen den politischen Gemeinden, den Schulgemeinden und dem Kanton.

Ziele, Finanzierung

§ 2.

1

Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

2

Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können.

3

Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.

Grundsätze

a. Inhalt

§ 3.

1

Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er

a.die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nachhaltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt,

b.die Gemeindeautonomie stärkt,

c.die Planbarkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung verbessert,

d.die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Gemeinden fördert,

e.sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbesondere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kanton und Gemeinden, anpasst,

f.der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt.

2

Die Beiträge werden den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweckbindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenausgleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss § 28 Abs. 2.

3

Die Beiträge können mit Auflagen verbunden werden.

b. Sanktionen

§ 4.

1

Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.

2

Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten.

3

Können die Mängel nicht behoben werden, passt die Direktion die Beiträge entsprechend an.

Verhältnis zum neuen Finanzausgleich des Bundes

§ 5.

Der Kanton sorgt bei den Gemeinden für einen angemessenen Lastenausgleich. Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Leistungen, die sich aus dem Finanzausgleich des Bundes und aus der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ergeben.

Verrechenbarkeit, Bagatellbeiträge

§ 6.

1

Durch dieses Gesetz begründete Forderungen zwischen dem Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.

2

Beiträge unter Fr. 1000 werden weder ausbezahlt noch abgeschöpft.

Teuerungsausgleich

§ 7.

1

Sieht dieses Gesetz für ein Instrument des Finanzausgleichs die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.

2

Massgebend ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht. Basis ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Begriffe

§ 8.

In diesem Gesetz bedeuten:

a.Ausgleichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder bezogen werden.

b.Bemessungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung der Beiträge massgebend sind.

c.Gesamtsteuerfuss der Gemeinde: Die Summe der Steuerfüsse der politischen Gemeinde und der Schulgemeinden. Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlenden, für die verschiedene Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse massgebend.

d.Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

e.Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer Körperschaft am Ende des Kalenderjahres.

f.Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von 100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern einschliesslich der Nachsteuern.

g.Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer Gemeinde geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner.

h.Kantonsmittel der relativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten Steuerkraft aller Gemeinden geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

i.Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr geteilt durch das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehenden Jahr.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 9.

1

Der Finanzausgleich wird von der für die Gemeinden zuständigen Direktion des Regierungsrates (Direktion) durchgeführt.

2

Die Direktion teilt den politischen Gemeinden die voraussichtlichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.

3

Sie zahlt die Beiträge Mitte des Ausgleichsjahres aus; vorbehalten bleiben die Zuschüsse und Abschöpfungen des Ressourcenausgleichs gemäss §§ 13 und 16 sowie die Beitragszahlungen für den individuellen Sonderlastenausgleich gemäss § 26 Abs. 4.

4

Zahlungen erfolgen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.

2. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs

1. Abschnitt: Ressourcenausgleich

A. Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Instrumente

§ 10.

1

Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden. Er stellt sicher, dass die relative Steuerkraft mindestens 95% des Kantonsmittels (Ausgleichsgrenze) beträgt.

2

Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei finanzstarken Gemeinden.

B. Ressourcenzuschuss

Berechtigung

§ 11.

1

Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der Ausgleichsgrenze liegt, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss.

2

Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf einen Anteil am Ressourcenzuschuss.

Bemessung

§ 12.

1

Die Höhe des Ressourcenzuschusses hängt ab vom Unterschied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Ausgleichsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel 1 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

2

Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der politischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

Auszahlung

§ 13.

Die Direktion zahlt den politischen Gemeinden die Zuschüsse bis Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus.

C. Ressourcenabschöpfung

Verpflichtung

§ 14.

1

Die Ressourcenabschöpfung erfolgt bei politischen Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 10% übersteigt (Abschöpfungsgrenze).

2

Politische Gemeinden haben gegenüber Schulgemeinden Anspruch auf Beteiligung an der Ressourcenabschöpfung.

Bemessung

§ 15.

1

Die Höhe der Ressourcenabschöpfung hängt ab vom Unterschied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Abschöpfungsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, zum Abschöpfungssatz von 70% sowie zum Steuerfussindex. Massgebend ist die Formel 3 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

2

Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der politischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

Bezug

§ 16.

Die Direktion bezieht die Abschöpfungen von den politischen Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres.

2. Abschnitt: Demografischer Sonderlastenausgleich

Ziel

§ 17.

Der demografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohnern unter 20 Jahren aus.

Berechtigung

§ 18.

1

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen der Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den entsprechenden Anteil im Kanton um das 1,1-Fache übersteigt (Anspruchsgrenze). Die Werte der Stadt Zürich werden nicht berücksichtigt.

2

Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kantonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

3

Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.

Bemessung

§ 19.

1

Politische Gemeinden erhalten für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren, die über der Anspruchsgrenze nach § 18 Abs. 1 liegt, eine Pauschale von Fr. 12 000. Diese passt sich jährlich der Teuerung an.

2

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Beitrag gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das 1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

4

Die politische Gemeinde beteiligt die Schulgemeinden am demografischen Sonderlastenausgleich gemäss dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde zur Zahl der Personen unter 20 Jahren der politischen Gemeinde. Massgebend ist die Formel 5c im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

5

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

3. Abschnitt: Geografischtopografischer Sonderlastenausgleich

Ziel

§ 20.

Der geografischtopografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge ihrer geringen Bevölkerungsdichte und ihrer schwierigen topografischen Verhältnisse aus.

Berechtigung

§ 21.

1

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden,

a.deren Bevölkerungsdichte weniger als 150 Personen pro Quadratkilometer beträgt oder

b.bei denen mehr als 15% des Gemeindegebiets eine Hangneigung von über 35% aufweisen (Steigungsindex).

2

Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kantonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

Bemessung

§ 22.

1

Die Beitragshöhe ist direkt proportional zum Steigungsindex und zur Einwohnerzahl der Gemeinde und umgekehrt proportional zu ihrer Bevölkerungsdichte. Der Beitrag passt sich jährlich der Teuerung an.

2

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Beitrag gemäss der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das 1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

4

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

4. Abschnitt: Individueller Sonderlastenausgleich

Ziel

§ 23.

Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die

a.von ihr nicht beeinflusst werden können und

b.weder vom demografischen Sonderlastenausgleich noch vom geografischtopografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden.

Berechtigung

§ 24.

1

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss liegt.

2

Der Ausgleichssteuerfuss entspricht dem 1,3-Fachen des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangehenden Kalenderjahres.

3

Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich.

Bemessung

§ 25.

1

Ausgeglichen werden die Lasten gemäss § 23, soweit sie zu Aufwendungen führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen.

2

Über der Ausgleichsgrenze liegt jener Teil der Aufwendungen einer Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach § 24 Abs. 2 nicht decken könnte.

3

Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

Verfahren

§ 26.

1

Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen bis spätestens Ende August des Vorjahres zum Ausgleichsjahr der Direktion ein.

2

Die Direktion legt die Höhe des Beitrags provisorisch fest und zahlt ihn der Gemeinde aus.

3

Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt nach der Prüfung der Gemeinderechnung. Die Direktion unterbreitet den Vorschlag für die Festlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme.

4

Auszahlungen und Rückzahlungen gemäss Abs. 3 erfolgen 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

5

Für ausserordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres können Beiträge bis Ende März des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden.

Fachbeirat

§ 27.

1

Der Fachbeirat berät die Direktion beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs.

2

Der Regierungsrat wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons und der Gemeinden.

3

Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Beirats.

4

Soweit die besonderen Lasten der Gemeinden die Aufgabenbereiche weiterer Direktionen des Regierungsrates betreffen, sind diese zur Stellungnahme einzuladen.

5. Abschnitt: Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich und Winterthur

Ziel und Ausgestaltung

§ 28.

1

Der Zentrumslastenausgleich bezweckt eine angemessene, pauschale Abgeltung der besonderen Lasten und der besonderen Leistungen der Städte Zürich und Winterthur.

2

Er erfolgt in Form eines nicht zweckgebundenen allgemeinen Beitrags und eines zweckgebundenen Beitrags für den Bereich der Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags entspricht.

Bemessung

a. Zürich

§ 29.

1

Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt 412,2 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

2

Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 10,7%.

b. Winterthur

§ 30.

1

Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur beträgt 86 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

2

Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 6,9%.

3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Wirksamkeitsbericht

§ 31.

1

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2

Der Bericht gibt Aufschluss über

a.die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode,

b.die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,

c.die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.

3

Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Revision des Gesetzes, die den neuen Verhältnissen Rechnung trägt.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32.

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 33.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert.

Bemessung der Steuerkraft im Jahr des Inkrafttretens

§ 34.

1

Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichsjahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss § 8 lit. f–h nach dem Durchschnitt des vierten, dritten und zweiten Kalenderjahres, die dem Ausgleichsjahr vorangehen.

2

Die Werte des vierten und dritten Kalenderjahres gemäss Abs. 1 werden nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr hochgerechnet.

3

Die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f werden nicht einbezogen.

Übergangsausgleich

a. Ziel

§ 35.

1

Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit besonders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichsgesetz und verschafft ihnen ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen.

2

Der Übergangsausgleich wird während sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.

b. Berechtigung

§ 36.

1

Anspruch auf Übergangsausgleich haben politische Gemeinden, die trotz der Beiträge aus den übrigen Instrumenten dieses Gesetzes zum Ausgleich ihres Haushalts einen Gesamtsteuerfuss erheben müssten, der über dem massgebenden Gesamtsteuerfuss gemäss Abs. 2 und 3 liegt (Steuerfussüberhang).

2

Der massgebende Gesamtsteuerfuss entspricht im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er im letzten Geltungsjahr des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966[6] gemäss § 27 Abs. 2 bestimmt worden ist.

3

Für die weiteren Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss wie folgt festgesetzt:

a.ab Beginn des dritten Jahres auf das um den Faktor 1,25 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse,

b.ab Beginn des fünften Jahres auf das um den Faktor 1,35 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse.

4

Massgebend für das Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

5

Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf Übergangsausgleich.

c. Bemessung

§ 37.

1

Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen.

2

Die Gemeinde hat zumutbare, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um die gegenwärtige und künftige Steuerbelastung zu senken; dazu gehören insbesondere die Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden.

3

Bei Ausgaben und dem Verzicht auf Einnahmen, welche Abs. 2 oder den Grundsätzen gemäss § 3 widersprechen, gelangt § 4 zur Anwendung.

4

Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

d. Verfahren

§ 38.

Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangsausgleich beanspruchen, richtet sich sinngemäss nach § 26 Abs. 1–4, jedoch ohne Beteiligung des Fachbeirates und ohne Nachzahlung.

Bisherige Fonds

a. Investitionsfonds

§ 39.

1

Der Investitionsfonds nach § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966[6] wird im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.

2

Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der Auszahlung der Staatsrechnung belastet.

b. Ausgleichsfonds

§ 40.

Die Mittel des Ausgleichsfonds nach § 9 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966[6] werden zur Finanzierung des Übergangsausgleichs eingesetzt.

Verzicht auf Kürzungen beim Steuerkraftausgleich

§ 41.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Kürzung und Rückforderungen von Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss §§ 9–18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966[6] verzichtet.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1 Formel 1: Ressourcenzuschuss an politische Gemeinden (§§ 10–13)

Der Ressourcenzuschuss Z an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Zi;t = (SKRKM;t–2 × 95% – SKRi;t–2) × Ei;t–2 × GSFi;t–2

Legende

Ei;t–2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

SKRi;t–2Relative Steuerkraft der ausgleichsberechtigten politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g)
SKRKM;t–2Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und h)
GSFi;t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c)

Formel 2: Anteil von Schulgemeinden am Ressourcenzuschuss (§§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2)

Der Anteil einer Schulgemeinde u am Ressourcenzuschuss Z einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Zu;t

= Zi;t

× (SFu;t–2

/ GSFi;t–2) × (SKAu;t–2

/ SKAi;t–2)

Legende

SKAi;t–2

Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)

SKAu;t–2Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli - tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)
GSFi;t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c)
SFu;t–2Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b)
Zi;tRessourcenzuschuss an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

Formel 3: Ressourcenabschöpfung bei politischen Gemeinden (§§ 14–16)

Die Ressourcenabschöpfung A bei einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Ai;t

= (SKRi;t–2

SKR KM;t–2 × 110%) × 70% × Ei;t–2 × (GSFKM;t–2 / GSFKM;-2)

Legende

Ei;t–2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

SKRi;t–2Relative Steuerkraft der ausgleichspflichtigen politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g)
SKRKM;t–2Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und h)
GSFKM;t–2Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b, d und i)
GSFKM;–2Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehenden Jahr (§ 8 lit. d und i)

Formel 4: Anteil von Schulgemeinden an der Ressourcenabschöpfung (§§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2)

Der Anteil einer Schulgemeinde u an der Ressourcenabschöpfung A einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Au;t = Ai;t × (SFu;t–2 / GSFi;t–2 ) × (SKAu;t–2 / SKAi;t–2)

Legende

Ai;t

Ressourcenabschöpfung bei der politischen Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

SKAi;t–2Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)
SKAu;t–2Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli - tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)
GSFi;t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c)
SFu;t–2Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( § 8 lit. b)

Formeln 5a, 5b und 5c: Demografischer Sonderlastenausgleich (§§ 17–19) Formel 5a:

Der volle Beitrag Bv des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Bvi;t = [(P–20i;t–2 / Ei;t–2) – (P–20K;t–2 / EK;t–2) × 110%] × Ei;t–2 × PP0 × (It–2 / I–2)

Formel 5b:

Der gekürzte Beitrag Bg des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Bgi;t

= Bvi;t – Bvi;t × (GSFKM,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFKM,t–2 × 0,55

Formel 5c:

Der Anteil der Schulgemeinde BAu am Beitrag des demografischen Sonderlastenausgleichs an die politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

BAu;t = Bi;t × (Su;t–2 / P–20i;t–2)

Legende

Bi;t

Beitrag an die politische Gemeinde i für den demografischen Sonderlastenausgleich im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

Ei;t–2Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)
EK;t–2Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)
GSFi,t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c)
GSFKM,t–2Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und d)
It–2Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be - messungsjahres t–2 (§ 8 lit. b und § 7)
I–2Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei - ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 7)
PP0Pauschale pro Einwohnerin oder Einwohner unter 20 Jahren im Jahr der Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 19 Abs. 1)
P–20i;t–2Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

P–20K;t–2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)Der volle Beitrag B

Su;t–2Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde im Schuljahr, das im Bemessungsjahr t–2 beginnt (§ 8 lit. b)

Formeln 6a und 6b: Geografisch topografischer Sonderlastenausgleich (§§ 20–22) Formel 6a:

v des geografischtopografischen Sonderlastenausgleichs einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Bvi;t = (400 – Di,t–2 + 15 × Si;t–2 × 100) × Ei;t–2 × (It–2 / I–2)

Formel 6b:

Der gekürzte geografischtopografische Sonderlastenausgleich Bg einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t:

Bgi;t = Bvi;t – Bvi;t × (GSFKM,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFKM,t–2 × 0,55

Legende

Bvi;t

Voller Beitrag des geografischtopografischen Sonderlastenausgleichs an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

Di,t–2Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b)
Ei;t–2Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)
It–2Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be - messungsjahres t–2 (§ 8 lit. b und § 7)
I–2Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei - ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 7)
Si;t–2Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% (Steigungsindex)
GSFi,t–2Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c)
GSFKM,t–2Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und d)

Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts (§ 33)

a.Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[5] wird wie folgt geändert: . . .[19]

b.Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990[7] wird wie folgt geändert: . . .[19]

c.Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005[8] wird wie folgt geändert: . . .[19]

d.Das Kulturförderungsgesetz vom 1. Februar 1970[9] wird wie folgt geändert: . . .[19]

e.Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975[10] wird wie folgt geändert: . . .[19]

f.Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974[11] wird wie folgt geändert: . . .[19]

g.Das Strassengesetz vom 27. September 1981[12] wird wie folgt geändert: . . .[19]

h.Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963[13] wird wie folgt geändert: . . .[19]

i.Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991[14] wird wie folgt geändert: . . .[19]

j.Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983[15] wird wie folgt geändert: . . .[19]

k.Das Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom

4.November 1962 (vgl. Anhang zum Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 ) wird wie folgt geändert:[20]

l.Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981[17] wird wie folgt geändert: . . .[19]

m.Das Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981[18] wird wie folgt geändert: . . .[19]

n.Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973[21]


[1] OS 66, 747.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] ABl 2009, 172.

[4] ABl 2010, 1015.

[5] LS 131. 1.

[6] LS 132. 1.

[7] LS 132. 2. LS 412. 100. LS 440. 1. LS 700. 1. LS 711. 1. LS 722. 1. LS 722. 2. LS 724. 11. LS 730. 1. LS 810. 1. LS 851. 1. LS 852. 1. Text siehe OS 66, 747. Aufgehoben (OS 66, 524). Aufgehoben (OS 65, 613).

132.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
06701.01.200901.01.2012Version öffnen
04701.01.200501.01.2009Version öffnen
02401.01.2005Version öffnen
02230.09.1998Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen