Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister

(vom 14. November 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.[3]

1

Will eine religiöse Gemeinschaft im Sinne von § 39 a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2] Angaben aus den Einwohnerregistern erhalten, richtet sie ein Gesuch an die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion).

2

Die Gemeinschaft gibt eine klare Bezeichnung an, unter der ihre Mitglieder im Einwohnerregister aufgeführt werden sollen.

§ 2.

Eng verbundene Gemeinschaften können sich zu einem Dachverband mit einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenschliessen. Der Dachverband wird einer Gemeinschaft gleichgestellt.

§ 3.[3]

Die Direktion entscheidet über das Gesuch.

§ 4.

Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaften sind nicht verpflichtet, der Einwohnerkontrolle ihre Zugehörigkeit anzugeben.

§ 5.

Die religiösen Gemeinschaften reichen der Einwohnerkontrolle nach Gutheissung des Gesuches eine Liste ihrer in der Gemeinde wohnhaften Mitglieder ein.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


[1] OS 51, 317.

[2] LS 131. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 (OS 65, 341; ABl 2010, 1187). In Kraft seit 1. Juli 2010.

131.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
09901.01.201801.01.2018Version öffnen
06901.07.201001.01.2018Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen