Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister

(vom 14. November 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Religiöse Gemeinschaften, welche aus dem Einwohnerregister die Mitteilungen gemäss § 39 a des Gemeindegesetzes[2] erhalten wollen, richten ein Gesuch an die Direktion des Innern.

Sie geben eine klare Bezeichnung an, unter der sie im Einwohnerregister aufgeführt werden sollen.

§ 2.

Eng verbundene Gemeinschaften können sich zu einem Dachverband mit einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenschliessen. Der Dachverband wird einer Gemeinschaft gleichgestellt.

§ 3.

Der Regierungsrat entscheidet über das Gesuch.

§ 4.

Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaften sind nicht verpflichtet, der Einwohnerkontrolle ihre Zugehörigkeit anzugeben.

§ 5.

Die religiösen Gemeinschaften reichen der Einwohnerkontrolle nach Gutheissung des Gesuches eine Liste ihrer in der Gemeinde wohnhaften Mitglieder ein.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

1


[1] OS 51, 317.

[2] 131. 1.

131.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
09901.01.201801.01.2018Version öffnen
06901.07.201001.01.2018Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen