Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Der Kanton Aargau und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte,
gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978[6] und § 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005[4]
Geltungsbereich
Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge
Der Rahmenvertrag gilt für
a.Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,
b.Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind
a.juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
b.auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen vereinbart wird, dass
1.eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2.mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen. Art. 2. Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben vorbehalten:
a.Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon vom 23. März 2004/26. Mai 2004 ,
b.Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7./14. November 2007 .
Anwendbares Recht
a. Grundsatz
Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand
a.der Anlagenstandorte oder
b.der Geschäftstätigkeit.
Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist.
b. Ausnahmen
Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am Ort der gelegenen Sache anwendbar.
Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört, gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über
a.Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,
b.Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
Genehmigung der Rechtsgrundlagen
Aufsicht
Haftung
Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.
Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist. Art. 6. Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist. Art. 7. Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 3.
Schiedsgericht
Kündigung
Aufhebung bestehender interkantonaler Verträge
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschieden:
a.Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b.Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.
Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[7] über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen. Art. 9. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Art. 10. Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben:
a.Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni /13. September 1972,
b.Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. vom 30. Januar 1985 / 14. April 1986,
c.Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013 / 30. Oktober 2013. Art. 11. Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
[1] OS 75, 554; Begründung ABl 2020-11-06.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[3] LS 131. 5.
[4] LS 172. 1.
[5] LS 231. 13.
[6] SAR 171. 100.