Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner[5]

(vom 19. Oktober 1977)[1]

Das Obergericht,

gestützt auf § 87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2] sowie §§ 76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[3][6] beschliesst:

I. Beglaubigungsregister

§ 1.

Die Gemeindeammänner führen über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen und Daten von Privaturkunden ein Register.

§ 2.

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.

§ 3.

1

Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.

2

Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden.

II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

§ 4.

1

Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB[4].

2

Unzulässig ist die Beglaubigung

a.von Bleistiftunterschriften,

b.von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Personen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,

c.von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken.

3

Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Person mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und abgebildeter Person ergibt.[5]

§ 5.

1

Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen im Beglaubigungsregister einzutragen.

2

Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.

3

Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu unterzeichnen.

4

Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem besonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch eingetragen werden.

§ 6.

1

Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Gemeindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmächtigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB[4]).[5]

2

Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unternehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuchlichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeindeammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.[5]

3

Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.

§ 7.

1

Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.[5]

2

Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregisters zu legen.

§ 8.

1

Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel durchgeführt:[5]

«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (... persönlich anerkannten ... durch die/den Bevollmächtigte/n NN anerkannten ...) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN

(oder) ... der/des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Ausweispapiere) sich ausweisenden NN ...

(oder) ... der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir persönlich bekannten NN bestätigt wurde ..., wird hiermit amtlich bezeugt.»

Ort, Datum und Unterschrift.

2

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht, so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen.

III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

§ 9.

1

Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB[4] zu verfahren.

2

Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.

3

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungsformel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.

4

Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.

IV. Sicherung des Datums

§ 10.[5]

Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach § 250 EG zum ZGB[4] zu verfahren.

V. Schlussbestimmung

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.


[1] OS 46, 658 und GS I, 91.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 211. 1.

[4] LS 230.

[5] Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 146). In Kraft seit 1. August 2003.

[6] Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 840; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

131.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
04201.10.200301.01.2011Version öffnen