Gemeindegesetz (GG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. März 2013[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 5. Dezember 2014, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.
Autonomie
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Gliederung und Organisation
Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden.
Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …[4]
Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.
Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
Rechtsetzung
Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten.
Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in Form eines Behördenerlasses.
Gemeindeorgane
Gemeindeorgane sind:
a.die Stimmberechtigten,
b.das Gemeindeparlament,
c.folgende Behörden:
1.der Gemeindevorstand,
2.die Schulpflege,
3.eigenständige Kommissionen.
Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.
Protokoll
In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt.
Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.
Publikation
Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan.
Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.
Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.
Schweigepflicht
Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)[10] erfüllt sind.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
Urnengeschäfte
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt:
a.Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
b.Genehmigung der Rechnungen,
c.Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,
d.Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
e.andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.
In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt:
a.Genehmigung des Geschäftsberichts,
b.ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,
c.Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.
Antragsrecht
In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.
Varianten-, Teil- und Grundsatzabstimmung
In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten
a.zwei Varianten zu unterbreiten,
b.eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.
In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.
Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung.
Abstimmungsverfahren an der Urne
Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)[9] sinngemäss.
2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen
A. Zusammensetzung und Befugnisse
Zusammensetzung und Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.
Aufgaben und Befugnisse
Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Vorberatende Gemeindeversammlung
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen.
Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.
Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.
Anfragerecht
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
B. Vorbereitung
Einberufung der Gemeindeversammlung
Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist.
Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.
In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen.
Beleuchtender Bericht
Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird.
C. Durchführung
Versammlungsleitung
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung.
Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.
Stimmenzählende
Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben.
Beratung und Antragstellung
Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft.
Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.
Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.
Abstimmungsordnung
Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.
Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
Abstimmungsverfahren
a. offene Abstimmung
Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
b. geheime Abstimmung
Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung gleichgeordneter Anträge.
Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt mit.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Wahlverfahren
Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden.
Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.
Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften:
a.Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.
b.Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.
c.Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
d.Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
3. Abschnitt: Gemeindeparlamente
Bestand
Politische Gemeinden können ein Parlament einführen.
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.
Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.
Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder
Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.
Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Aufgaben und Befugnisse
Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Organisationserlass
Das Parlament regelt seine Organisation in einem Gemeindeerlass.
Im Erlass sind insbesondere zu regeln:
a.die Organe und ihre Zuständigkeiten,
b.die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung,
c.die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungskommission,
d.die Abstimmungsordnung.
Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen, richten sich
a.das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25,
b.das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt,
c.das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz .
Ausstandspflicht
Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten,
a.die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht,
b.die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand.
Rechte der Mitglieder des Parlaments
a. Beratung und Antragstellung
Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äussern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.
b. mögliche Vorstösse
Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.
c. Gegenstand
Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevorstand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen ist.
Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.
Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.
Rechte des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.
Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
Kinder- und Jugendparlament
Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende Befugnisse einräumen:
a.Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
b.Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen.
4. Abschnitt: Behörden
A. Allgemeines
Einberufung und Teilnahme
Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Beschlussfassung
Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.
Präsidialentscheide
Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
Ausstandspflicht
Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)[12] vorliegt.
Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.
Aufgabenübertragung
a. an Mitglieder oder Ausschüsse
Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet.
b. an Gemeindeangestellte
Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem Erlass festgelegt.
Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der Gemeindeordnung.
Beratende Kommissionen und Sachverständige
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.
B. Gemeindevorstand
Zusammensetzung
Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Aufgaben
Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.
Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass.
Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen Organ zuweist.
Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.
Führung der Gemeindeverwaltung
Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung. Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegieren.
Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und
a.stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,
b.sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
c.trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.
Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut einzufordern.
Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Unterstellte Kommissionen
Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unterstellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen in einem Behördenerlass.
Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstands.
Eigenständige Kommissionen
Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handeln.
Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen.
Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen. Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.
Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss Abs. 4 ausschliessen.
Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber
Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber.
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben.
Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit beratender Stimme teil.
Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
C. Schulpflege
Bestand
Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule, bestellt sie eine Schulpflege.
Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.
Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.
Aufgaben und Befugnisse
Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.
Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schulpflege.
Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.
Schulkreise
Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in Schulkreise einteilen.
Die Gemeindeordnung regelt:
a.die Gebietseinteilung,
b.die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehörden,
c.das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.
D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen
Rechnungsprüfungskommission
a. Bestand
Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungsgemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.
In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.
Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.
Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeordnung:
a.die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für sie zuständig ist, oder
b.wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusammengesetzt wird.
b. Aufgaben
Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten.
Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommission dafür zuständig ist.
Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
a.finanzrechtliche Zulässigkeit,
b.rechnerische Richtigkeit,
c.finanzielle Angemessenheit,
d.sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Versammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.
Geschäftsprüfungskommission
a. Bestand
Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.
Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.
b. Aufgaben
Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.
Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und
a.in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,
b.in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte
Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungskommissionen können
a.beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen,
b.in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Grundsätze
Aufgabenträger
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.
Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung an Dritte kann erfolgen durch
a.Vertrag,
b.Ausgliederung.
Gewährleistung der Aufgabenerfüllung
Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht- und zweckmässig erfüllt werden.
Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis gebracht werden.
2. Abschnitt: Ausgliederung
Begriff
Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht.
Rechtsformen
a. Gemeindeanstalt
Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt.
Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar sind.
b. juristische Personen des Privatrechts
Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung
a.eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b.sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,
c.eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
Rechtsgrundlage
a. Inhalt
Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, der insbesondere folgende Punkte regelt:
a.Art und Umfang der Aufgaben,
b.Rechtsform des Aufgabenträgers,
c.Finanzierung,
d.Aufsicht,
e.bei einer Anstalt die Organisation.
b. Zuständigkeit
Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.
c. Genehmigung
Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit.
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Erlasses.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Rechtsformen
Anschlussvertrag
Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.
Zusammenarbeitsvertrag
Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.
Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden.
Zweckverband
Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe:
a.die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,
b.die Verbandsgemeinden,
c.der Verbandsvorstand,
d.die Rechnungsprüfungskommission.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind.
Gemeinsame Anstalt
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügen.
Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind.
Juristische Personen des Privatrechts
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben
a.eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b.sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,
c.eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
B. Rechtsgrundlage
Inhalt
Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die folgende Punkte regelt:
a.beteiligte Gemeinden,
b.Art und Umfang der Aufgaben,
c.Rechtsform der Zusammenarbeit,
d.allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
e.Finanzierung und Kostenverteilung,
f.Aufsicht,
g.Beendigung der Zusammenarbeit,
h.beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisation.
Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Privatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden. In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.
Zustimmung der Gemeinden bei selbstständigen Aufgabenträgern
Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.
Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln:
a.wesentliche Aufgaben,
b.Grundzüge der Finanzierung,
c.Austritt und Auflösung,
d.beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden.
Zuständigkeit
a. bei Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen
Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschliessen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen an der Urne, wenn
a.die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,
b.der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen.
In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts.
Genehmigung
Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage.
C. Pflicht zur Zusammenarbeit
Verfahren
Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.
Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden beschliessen.
D. Besondere Arten der Zusammenarbeit
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen.
Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden.
Versuche
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
Versuche werden befristet und evaluiert.
4. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze
Grundsätze der Haushaltsführung
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des Haushalts
Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.
Einheit des Haushalts
Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a.der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b.den Sonderrechnungen.
Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Spezialfinanzierungen
a. im Allgemeinen
Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
Sie sind zulässig für:
a.Eigenwirtschaftsbetriebe,
b.Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,
c.Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 100,
d.Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
b. Eigenwirtschaftsbetriebe
Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn
a.sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder
b.die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies beschliesst.
Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
§ 93 gilt sinngemäss.
c. Rücklagen aus Globalbudgets
Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer Rücklage beschliessen.
Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu verwenden.
Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufgelöst.
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben
Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Aufgabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschlossen.
Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
Sonderrechnungen
Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln
a.im Interesse Dritter,
b.aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevorstand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des Budgets
Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden.
Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüberschuss budgetiert werden.
Bilanzfehlbetrag
Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
Information
Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden in Budget und Jahresrechnung offengelegt.
B. Finanz- und Aufgabenplan
Zweck und Inhalt
Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.
Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
Er enthält insbesondere:
a.die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,
b.die Investitionsplanung,
c.die Planerfolgsrechnung,
d.die Planbilanz,
e.die Plangeldflussrechnung.
Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutionell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.
Zuständigkeit
Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Aufgabenplan.
Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.
C. Budget
Grundsätze
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Inhalt
Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden §§ 124 und 125 Anwendung.
Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.
Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
Globalbudget
Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann für einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschliessen, das Aufwand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst.
Verwaltungsbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Globalbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.
Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets.
Verfahren
a. Gemeinden
Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres.
Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird der Steuerfuss beschlossen.
Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
b. Zweckverbände
Das Budget wird beschlossen von
a.der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b.den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen
A. Bewilligung von Ausgaben
1. Allgemeines
Gebundene und neue Ausgaben
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
Bewilligung neuer Ausgaben
Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Bewilligung gebundener Ausgaben
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
2. Verpflichtungskredit
Verpflichtungskredit
a. Begriff und Formen
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Er wird beschlossen:
a.bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b.bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms.
Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständigkeit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.
b. Zuständigkeit
Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch:
a.die Stimmberechtigten an der Urne,
b.die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
c.den Gemeindevorstand,
d.die Schulpflege.
Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenständiger Kommissionen vorsehen.
Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden.
Zusatzkredit
a. Anwendungsbereich
Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
b. Zuständigkeit
Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.
Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
Bemessung
Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Verfall und Aufhebung
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Aufhebung.
Kontrolle und Abrechnung
Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevorstand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder des Parlaments.
Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vorliegt.
3. Budgetkredit
Begriff
Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Verfahren
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
Nachtragskredit
Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn
a.die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b.der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen.
Kreditüberschreitung
Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
B. Anlagegeschäfte
Zuständigkeit
Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom Gemeindevorstand beschlossen.
Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zuständig:
a.ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,
b.in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
Zweck
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze
Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgrenzen.
B. Jahresrechnung
Zweck und Inhalt
Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
Sie enthält insbesondere:
a.die Bilanz,
b.die Erfolgsrechnung,
c.die Investitionsrechnung,
d.die Geldflussrechnung,
e.den Anhang.
Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrechnung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel.
Bilanz
a. im Allgemeinen
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital im Besonderen
Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
a.die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88,
b.die Fonds im Eigenkapital,
c.die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 89,
d.die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss § 90.
Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss und die Reserve gemäss § 123.
c. Reserve
Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet.
Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere:
a.das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b.das Finanzergebnis,
c.das ausserordentliche Ergebnis.
Das ausserordentliche Ergebnis umfasst:
a.die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,
b.die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,
c.die Einlagen in die Reserve.
Investitionsrechnung
Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Anhang
Der Anhang
a.bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen,
b.fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c.bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d.enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Verfahren
a. Gemeinden
Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.
Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments ein.
b. Zweckverbände
Die Jahresrechnung wird genehmigt von
a.der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b.den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Bilanzierung
a. Bilanzierungsgrundsätze
Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a.sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b.ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a.ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
b.ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und
c.ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
b. Bewertungsgrundsätze
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.
c. Abschreibungen und Wertminderungen
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der Anlagekategorien in einer Verordnung.
Vermögensübertragung und Vermögensveräusserung
Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
D. Geschäftsbericht
Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ab.
Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parlament und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungskommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Gemeindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
E. Rechnungsführung
Grundsätze der Buchführung
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
Anlagenbuchhaltung
Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
Inventarführung
Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.
Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Aufbewahrung
Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a.50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b.30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c.10 Jahre für Buchungsbelege.
Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
F. Finanzinformationen
Finanzkennzahlen
Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Gemeinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahresrechnung ausweisen müssen.
Finanzstatistik
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direktion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Gemeinden.
Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungsund Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Umfang und Übermittlung der Daten.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
Grundsatz
Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstalten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind.
Inhalt und Gegenstand der Prüfung
Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Gemeinde entsprechen.
Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr.
Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.
Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer Verordnung.
Prüfstelle
a. Bestand
Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.
Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
b. Fachkunde und Leumund
Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)[15].
Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus:
a.eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG und
b.eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungswesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.
c. Unabhängigkeit
Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Gemeinde unabhängig sein.
Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
a.weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftraggebenden Gemeinde angehören,
b.in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.
Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.
d. Prüfungsbericht
Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung.
Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält:
a.das Prüfungsergebnis,
b.die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung,
c.die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind.
Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
e. Anzeigepflicht
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an.
Einsetzung der Prüfstelle
Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.
Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte
Die Prüfstelle kann
a.beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen,
b.mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.
Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Personendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet.
5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
A. Formen von Änderungen im Bestand
Zusammenschluss von Gemeinden
a. Initiative zur Prüfung von Zusammenschlüssen
Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.
Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren.
b. Zusammenschlussvertrag
Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.
Dieser regelt insbesondere:
a.ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt,
b.die Übergangsordnung,
c.den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d.die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung und Budget Antrag stellen kann.
c. Verfahren
Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.
Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Übernahme der Schulaufgaben
Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Übernahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne.
Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Verfahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten eine gemeinsame Vorlage.
B. Unterstützung
Voraussetzungen
Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusammenschluss
a.eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,
b.die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berücksichtigt werden.
Beitrag an die Projektkosten
Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses.
Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechenbaren Kosten in einer Verordnung.
Zusammenschlussbeitrag
Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.
Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei
a.den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schulgemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinden entsteht,
b.die Zahl der beteiligten Gemeinden.
Entschuldungsbeitrag
Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde.
Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Einwohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt, der einer mittleren Verschuldung entspricht.
Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchstens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.
Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.
Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich
Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen politischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen und geografischtopografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010[8].
Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,
a.die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und
b.die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.
Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet
Begriff
Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden zu verändern.
Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Änderungen ihrer Gebiete.
Vertrag
Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Zuständigkeit
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemeinden von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht
Beaufsichtigte Organisationen
Der kantonalen Aufsicht unterstehen:
a.Gemeinden,
b.Anstalten,
c.Zweckverbände.
Kantonale Aufsichtsbehörden
Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus.
Die Fachaufsicht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.
Berichterstattung
Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.
Aufsicht bei Ordnungswidrigkeiten
a. Zuständigkeit
Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungswidrigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation zu beheben.
Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erforderliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt.
In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirksrates tätig werden.
b. Voraussetzungen
Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn
a.Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b.die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
c. Massnahmen
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere
a.Weisungen erteilen,
b.vorsorgliche Massnahmen treffen,
c.widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d.Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e.Ordnungsbussen aussprechen,
f.ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,
a.einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann,
b.den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.
d. Kosten
Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auferlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Neubeurteilung von Entscheiden
a. im Allgemeinen
Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:
a.durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b.durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen,
c.durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten.
Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig.
Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unterliegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
b. Verfahren
Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet.
Weiterzug durch die Gemeinde
Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:
a.in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,
b.in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachgebracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
7. Teil: Schlussbestimmungen
Vollzug
Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die notwendige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Weitergeltung von Erlassen und Anordnungen
Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Bestand von Primar- und Sekundarschulgemeinden
Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
Grenzbereinigung von Schulgemeinden
Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an.
Eingangsbilanz
Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz wie folgt:
a.Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b.Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet.
c.Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet werden.
Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigenwirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zugewiesen.
Bilanzanpassungsbericht
Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt.
Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht. Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüfbericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rechnungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission. Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1.Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 ( LS 141.1 ): . . .[16]
2.Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 ( LS 132.2 ): . . .[16]
3.Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 ( LS 161 ): . . .[16]
4.Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 ( LS 170.1 ): . . .[16]
5.Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 ( LS 172.1 ): . . .[16]
6.Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 ( LS 173.1 ): . . .[16]
7.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .[5][16]
8.Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ): . . .[16]
9.Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 ( LS 230 ): . . .[16]
10.Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( LS 232.3 ): . . .[16]
11.Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 ( LS 281 ): . . .[16]
12.Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 ( LS 331 ): . . .[16]
13.Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( LS 412.100 ): . . .[16]
14.Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 ( LS 522 ): . . .[16]
15.Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 ( LS 551.1 ): . . .[16]
16.Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ): . . .[16]
17.Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 ( LS 700.1 ): . . .[16]
18.Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 ( LS 704.1 ): . . .[16]
19.Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 ( LS 711.1 ): . . .[16]
20.Das Strassengesetz vom 27. September 1981 ( LS 722.1 ): . . .[16]
21.Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 ( LS 722.2 ): . . .[16]
22.Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 ( LS 724.11 ): . . .[16]
23.Das Gesetz betreffend Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 ( LS 781 ): . . .[16]
24.Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( LS 813.20 ): . . .[16]
25.Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 ( LS 831.1 ): . . .[16]
26.Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 ( LS 851.1 ): . . .[16]
27.Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 ( LS 862.1 ): . . .[16]
28.Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 ( LS 910.1 ): . . .[16]
29.Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 ( LS 921.1 ): . . .[16]
30.Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ( LS 922.1 ): . . .[16]
[1] OS 72, 183, 382.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
[4] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 (2C_756/2015).
[5] Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382).
[7] LS 131. 11.
[8] LS 132. 1.
[10] LS 170. 4.
[11] LS 171. 1.
[12] LS 175. 2.
[13] LS 177. 10 ff.
[15] SR 221. 302.
[16] Text siehe OS 72, 183.
[17] Fassung gemäss G vom 18. März 2019 (OS 74, 147; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. April 2019.
[18] Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 (OS 74, 255; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juni 2019.