Gemeindegesetz (GG)[64]
(vom 6. Juni 1926)[1]
Erster Titel: Gemeindeeinteilung und Gemeindeaufgaben
A. Gemeindeeinteilung
Die Gemeinden werden eingeteilt in politische Gemeinden, Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe.
B. Veränderungen in der Gemeindeeinteilung
I. Grenzveränderungen
Die Gemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder abändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Gegen den Willen der Gemeinden darf eine Grenzveränderung nur aus Gründen administrativer Zweckmässigkeit vorgenommen werden. Der Entscheid steht, wenn es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile handelt, dem Kantonsrat zu, in allen anderen Fällen dem Regierungsrat.
Grenzveränderungen zwischen politischen Gemeinden haben, soweit nichts anderes bestimmt wird, eine entsprechende Änderung der Grenzen der übrigen Gemeindearten zur Folge.[57]
II. Änderungen im Bestand von Gemeinden
1. Politische Gemeinden
Vereinigungen von politischen Gemeinden erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates, sofern alle beteiligten politischen Gemeinden der Vereinigung zugestimmt haben.
Gehören die Gemeinden verschiedenen Bezirken an, so entscheidet der Kantonsrat gleichzeitig, welchem Bezirk die neue Gemeinde zugeteilt werden soll.
Widersetzt sich eine der beteiligten Gemeinden der Änderung der Gemeindeeinteilung oder wird durch sie die Zahl der Gemeinden vermehrt, so erfolgt sie durch Gesetz.
2. Schulgemeinden
Die Schulgemeinden können sich mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden vereinigen. Solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Kantonsrat kann von sich aus die Vereinigung von Schulgemeinden mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden anordnen, wenn die besonderen Verhältnisse der Gemeinden die Vereinigung als zweckmässig erscheinen lassen.
Die Neubildung von Schulgemeinden, die eine Vermehrung der Zahl der bestehenden Gemeinden zur Folge hat, erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates. Sie ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist und die neue Gemeinde ohne übermässige Beanspruchung des Staates und der Steuerpflichtigen die Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben aufzubringen vermag.
4. Zivilgemeinden
Die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden erfolgt durch Beschluss des Regierungsrates:
1.auf Antrag der beteiligten Gemeinden,
2.wenn die Zivilgemeinde keine oder nur solche Aufgaben erfüllt, welche den Fortbestand einer besonderen Gemeinde nicht mehr rechtfertigen,
3.wenn die Zivilgemeinde ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermag.
Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.
III. Zweckverbände
Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Zweckverbände können, wenn es für die Lösung von Gemeindeaufgaben notwendig ist, auch gegen den Willen einzelner Gemeinden geschaffen werden, und zwar Verbände von politischen Gemeinden durch Beschluss des Kantonsrates und Verbände von Schul- und Zivilgemeinden[60] durch Beschluss des Regierungsrates.[57]
IV. Staatsbeiträge
Der Staat kann an Veränderungen der Gemeindeeinteilung Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zur vollen Höhe der anrechenbaren Ausgaben gewähren, insbesondere wenn eine Gemeinde durch Zuteilung oder Ablösung einer anderen erheblich belastet wird und die Gemeinden sich nicht aus eigenen Mitteln zu helfen vermögen.
V. Wirkungen der Veränderungen 1. Vereinigung
a. Im Allgemeinen
Bei der Vereinigung von Gemeinden tritt die neue Gemeinde in die Rechtsverhältnisse der aufgehobenen Gemeinden ein.
Die Bürger der aufgehobenen Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.
b. Bei Schulvereinigungen
Bei der Vereinigung von Schulgemeinden unter sich oder mit politischen Gemeinden sollen die bisherigen Schulen in der Regel fortbestehen. Die Schulbehörden können indessen bei der Schülerzuteilung die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Änderungen vornehmen.
2. Teilung
a. Vermögen
Geht ein Teil des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde über oder wird das ganze Gemeindegebiet aufgeteilt, so erfolgt eine entsprechende Verteilung des Gemeindevermögens und der Gemeindeschulden.
Können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, so entscheiden die zur zwangsweisen Veränderung zuständigen Organe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebietsteile.
b. Bürgerrecht
Gemeindebürger, die in demjenigen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, dessen Gemeindezugehörigkeit wechselt, erwerben mit der Änderung das Bürgerrecht der neuen Gemeinde. Volljährige Nachkommen, die nicht im abgetretenen Gebiet ihren Wohnsitz haben, können sich an Stelle ihres bisherigen Bürgerrechtes für das Bürgerrecht der neuen Gemeinde ihrer Eltern entscheiden, sofern sie dahin zurückkehren und dieses Entscheidungsrecht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Rückkehr an ausüben.
Auswärts wohnende Bürger, deren Bürgergemeinde gänzlich unter andere Gemeinden aufgeteilt wird, haben das Recht, zu erklären, welcher dieser Gemeinden sie angehören wollen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so entscheidet der Regierungsrat.
3. Behördenorganisation
Die zur Neubildung, Auflösung oder Vereinigung zuständigen Organe entscheiden, ob während der Amtsdauer eine Neuwahl der Behörden stattzufinden habe.
4. Änderung von Gemeindenamen
Über die Änderung von Gemeindenamen entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates und auf Ersuchen der Gemeinde.
C. Gemeindeaufgaben
I. Im Allgemeinen
In Angelegenheiten allgemein öffentlicher Natur dienen die Gemeinden oder ihre Behörden gemäss den besonderen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen als Vollziehungsorgane der Landesverwaltung.
Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden und über den Handlungsspielraum der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
II. Politische Gemeinden
1. Grundsatz
Alle Aufgaben, die nicht kraft gesetzlicher Bestimmungen einer anderen Gemeinde zufallen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Gemeinden.
2. Anstalten
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die politischen Gemeinden Anstalten errichten und sie mit Rechtspersönlichkeit ausstatten.
Die Gemeindeordnung regelt in den Grundzügen:
1.Art und Umfang der übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung,
2.die Organisation,
3.die übertragenen Befugnisse.
Ein vom Grossen Gemeinderat oder von den Stimmberechtigten beschlossener Erlass regelt das Nähere.
Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über den Gemeindehaushalt.
Soweit die Anstalt Schadenersatzforderungen gemäss Haftungsgesetz nicht zu leisten vermag, haftet die Trägergemeinde.
3. Gemeinsame Anstalten
Politische Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten.
Die Trägergemeinden beschliessen den Gründungsvertrag im selben Verfahren, in dem sie sich die Gemeindeordnung geben. Er enthält insbesondere die Regelungen gemäss § 15 a Abs. 2 und 3.
Der Gründungsvertrag kann vorsehen, dass untergeordnete Vertragsänderungen von der Gemeindeversammlung oder vom Grossen Gemeinderat beschlossen werden können.
Der Vertrag und seine Änderung unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 15 a Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss.
4. Aufgabenübertragung
Die Gemeinden können die Haushaltführung, die Erhebung von Steuern, den Unterhalt öffentlicher Gebäude, die Errichtung neuer Gebäude und andere Aufgaben ihrer Verwaltung den politischen Gemeinden übertragen oder mit ihnen gemeinsame Organe für diese Aufgaben bestellen.
5. Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern
Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör, insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden.
III. Bürgerliche Angelegenheiten
Der Gesamtheit der Bürger einer politischen Gemeinde (Bürgerschaft) steht die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten (Verwaltung der bürgerlichen Güter) zu.
IV. Zivilgemeinden
Den Zivilgemeinden kommt die Besorgung solcher besonderer und örtlicher Angelegenheiten zu, die von den politischen Gemeinden nicht übernommen werden.
Die politischen Gemeinden können den Zivilgemeinden mit deren Einverständnis einzelne Angelegenheiten, die durch das Gemeindegesetz den politischen Gemeinden zugewiesen sind, wie das Feuerlöschwesen, die Beaufsichtigung des Flurwesens und die Ausführung öffentlicher Arbeiten, übertragen.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der ein Gutachten des Bezirksrates einholt.
Die politischen Gemeinden können jederzeit solche Beschlüsse aufheben. Ebenso sind die Oberbehörden befugt, ihre Genehmigung zu widerrufen, sofern sich Übelstände zeigen, insbesondere wenn die Zivilgemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen oder wenn sie ungebührlich belastet werden.
Zweiter Titel: Bürgerrecht
A. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.
Der Angehörige eines anderen Schweizer Kantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.
B. Erwerb
I. Pflicht zur Aufnahme
Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in § 24 vorgesehene Einkaufsgebühr entrichtet. Ist der Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
In der Schweiz geborene Ausländer werden im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3.
Nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den in der Schweiz geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
II. Recht zur Aufnahme
Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Gemeinden und der Regierungsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.
Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben.
III. Zuständigkeit
Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Gemeinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversammlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.
Die Gemeindeordnung kann die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen.
IV. Gebühren
1. Im Allgemeinen
Wer das Bürgerrecht durch Einkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkaufsgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staatskasse.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höchstbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist. Er kann die Gebühren nach der Dauer der Niederlassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.
Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechtsbewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.
2. Erlass der Einkaufsgebühr
Kantonsbürger und Bürger anderer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspruch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in § 21 genannten Bedingungen erfüllen.[20]
Bürger anderer Kantone können dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hält.
V. Einbürgerung von Heimatlosen
Die Einbürgerung von Heimatlosen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Heimatloseneinbürgerung.
II. Ausweisschriften
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimatgemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimatschein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheiratung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.
Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Ausweisschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörden oder Gerichten angeordnet ist.
Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewilligung des Statthalteramtes Umgang genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.
D. Entlassung
Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt.[20]
Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechtes zur Folge.
E. Bürgerrecht von Ehefrau und Kindern
Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.
Stehen die Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme der Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.
Für Unmündige und entmündigte Personen, die unter Vormundschaft stehen, bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden beim Erwerb des Bürgerrechtes und beim Verzicht darauf vorbehalten.
F. Verfahren
Das Verfahren bei der Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und bei der Entlassung daraus wird durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.
Dritter Titel: Niederlassung und Aufenthalt; Ausführungsbestimmungen zum Registerharmonisierungsgesetz[62]
I. Melde- und Auskunftspflichten, Ausstellung von Schriften[61]
Persönliche Meldepflicht
a. Im Allgemeinen
Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde (Gemeinde), wenn sie
a.sich dort niederlässt,
b.dort Aufenthalt begründet,
c.dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d.innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
e.zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt,
f.von der Gemeinde wegzieht.
Niederlassung gemäss Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben.
Aufenthalt gemäss Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält.
Die Erfüllung ausländerrechtlicher Pflichten befreit nicht von der Meldepflicht.
b. Bei Kollektivhaushalten
Für die Bewohner folgender Kollektivhaushalte gemäss Art. 2 lit. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21.November 2007 (RHV)[15] besteht unter den Voraussetzungen von § 32 eine persönliche Meldepflicht:
a.Alters- und Pflegeheime,
b.Internate und Studentenwohnheime,
c.Institutionen für Behinderte,
d.Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
Persönliche Auskunftspflicht
Personen mit persönlicher Meldepflicht geben der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister zu führenden Daten.
Mieter legen bei der Meldung vor:
a.den Wohnungsausweis gemäss § 37 d Abs. 1 lit. b oder
b.den Mietvertrag, aus dem die Angaben gemäss § 37 d Abs. 1 lit. b ersichtlich sein müssen.
Auf Verlangen weist eine Person die Richtigkeit ihrer Angaben nach und legt insbesondere vor:
a.Bescheinigungen über den Zivilstand,
b.den Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, aus dem die Angaben gemäss § 37d Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ersichtlich sein müssen,
c.die Bescheinigung der Niederlassung in einer anderen Gemeinde, wenn sie sich zum Aufenthalt meldet.
Kommt eine Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde beim Arbeitgeber Auskünfte einholen.
Meldepflichten Dritter
Vermieter und Logisgeber melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern. Sie geben insbesondere die Angaben nach § 37d Abs. 1 lit. b bekannt.
Folgende Kollektivhaushalte nach Art. 2 lit. abis RHV[15] melden der Gemeinde die Bewohner:
a.Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
b.Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
c.Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
d.Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,
e.Kollektivhaushalte nach § 32 a, soweit die Bewohner die Voraussetzungen von § 32 nicht erfüllen.
Periodizität und Inhalt der Meldungen nach Abs. 2 richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
Meldefrist
Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses.
Die Gemeindevorsteherschaft kann verlangen, dass die Anmeldung zum Aufenthalt jährlich wiederholt wird.
Meldungen gemäss § 33 a Abs. 2 erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach dem vom Bund jeweils bekannt gegebenen Stichtag.
Gästekontrolle in Beherbergungsbetrieben
Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt. Beherbergungsbetriebe haben eine Gästekontrolle zu führen. Der Meldeschein ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Schriftenhinterlegung
Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen.
Ausstellung der Schriften
Die Heimatgemeinde stellt Bürgern, die sich in einer anderen schweizerischen Gemeinde niederlassen, einen Heimatschein aus. Wer ausserhalb der Niederlassungsgemeinde Aufenthalt nimmt, erhält von dieser einen Heimatausweis.
Heimatschein und Heimatausweis werden erst ersetzt, wenn ihr Verlust glaubhaft dargetan ist. Die Abklärungskosten trägt, wer den Verlust zu verantworten hat; er kann mit Ordnungsbusse belegt werden.
II. Führung des Einwohnerregisters[61]
Im Allgemeinen
Die Gemeinden führen das Einwohnerregister entsprechend den Vorgaben des Registerharmonisierungsgesetzes[14] und nach den Weisungen der Koordinationsstelle.
Die Registrierung von Bewohnern von Kollektivhaushalten ohne persönliche Meldepflicht nach § 33 a Abs. 2 erfolgt nur zu statistischen Zwecken. Die Registrierung begründet keinen melderechtlichen Aufenthalt in der Gemeinde.
Im Einwohnerregister werden die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 RHG[14] sowie die amtliche Wohnungsnummer geführt.
Die Gemeinde kann ihre industriellen Werke und andere registerführende Stellen der Gemeinde verpflichten, der Einwohnerkontrolle Weg-, Um- und Zuzüge von Personen sowie die Kontaktangaben von Grundeigentümern und Liegenschaftsverwaltungen periodisch und unentgeltlich zu melden.
Koordinationsstelle
Der Regierungsrat bezeichnet eine Amtsstelle, die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss Art. 9 RHG[14] zuständig ist (Koordinationsstelle).
Wohnungsnummern
a. Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden vergeben den Wohnungen, die sich anhand der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten sowie bei Umbauten, die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt dies im Rahmen des Baubewilligungs- und Bauabnahmeverfahrens.
Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen Stelle.
Sie geben die Nummern den Grundeigentümern bekannt.
Die Koordinationsstelle regelt das Nähere.
b. Aufgaben von Grundeigentümern und Liegenschaftsverwaltungen
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, unentgeltlich und entsprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle
a.der Gemeinde die Angaben zu machen, die für die Vergabe der amtlichen Wohnungsnummern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind,
b.beim Abschluss eines Mietvertrages dem Mieter einen Wohnungsausweis mit folgenden Angaben auszuhändigen:
1.Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
2.Name und Vorname des Mieters,
3.Name und Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung,
4.Beginn des Mietverhältnisses,
c.beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag einzutragen.
Hat ein Grundeigentümer eine Liegenschaftsverwaltung eingesetzt, obliegt dieser die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1.
Kommt ein Grundeigentümer oder eine Liegenschaftsverwaltung diesen Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde die Wohnung auf Kosten des Grundeigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung physisch nummerieren.
c. Aufgaben der Notariate
Die Notariate führen bei Handänderungen die amtliche Wohnungsnummer auf dem entsprechenden Grundeigentumsübertragungsvertrag und in der Handänderungsanzeige auf.
III. Datenbekanntgabe und Datenlieferung[61]
Voraussetzungen
Die Gemeinde gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister bekannt, wenn
a.eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
b.die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c.es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.
Datenbekanntgabe
a. An öffentliche Organe
Die Gemeinde kann einem anderen öffentlichen Organ gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007[5] Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren oder regelmässige Auskünfte daraus erteilen, sofern eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht und Inhalt, Umfang und Modalitäten der Bekanntgabe regelt.
Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt sie im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
b. An Private
Die Gemeinde gibt einer privaten Person im Einzelfall voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.
Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Werden diese Daten mit Ausschluss von Zuzugs- und Wegzugsort ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.
c. An religiöse Gemeinschaften
Das Recht der von der Verfassung[3] anerkannten kirchlichen Körperschaften beziehungsweise der von der Verfassung[3] anerkannten jüdischen Gemeinden auf Angaben aus dem Einwohnerregister richtet sich nach § 15 des Kirchengesetzes[7] beziehungsweise § 7 des Gesetzes über die anerkannten jüdischen Gemeinden[8].[57]
Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie
1.entweder im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen und in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben oder ein traditionelles europäisches Bekenntnis verkörpern,
2.die Rechtsordnung beachten,
3.ihre Strukturen in demokratischen Formen beschlossen haben und befolgen.
Datenaustausch bei Umzug
Verlegt eine meldepflichtige Person ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in eine andere Gemeinde, tauschen die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden die im Einwohnerregister zu führenden Daten entsprechend den Vorgaben von Art. 10 RHG[14] und Art. 6 RHV[15] aus.
Datenlieferung
a. An das Bundesamt für Statistik
Die Gemeinde ist die für die Datenlieferung gemäss Art. 8 RHV[15] zuständige Stelle.2
Sie schliesst sich nach den Vorgaben der Koordinationsstelle an die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) an.
b. An die Direktion
Die Gemeinde liefert der für die Statistik zuständigen Direktion des Regierungsrates (Direktion) unentgeltlich Daten aus dem Einwohnerregister. Die Direktion bestimmt in Absprache mit den Gemeinden die Übermittlungsweise, den Zeitpunkt, die Periodizität und den Umfang der Datenlieferungen.
Die Direktion kann andere vom Bund, vom Kanton oder von den Gemeinden erhobene Verwaltungsdaten und statistische Daten für statistische Zwecke beziehen.
Sie kann die Daten für statistische Zwecke auswerten, mit anderen Daten kombinieren und die Resultate unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts veröffentlichen.
c. An die Koordinationsstelle
Die Gemeinde liefert der Koordinationsstelle unentgeltlich Daten aus dem Einwohnerregister. Die Koordinationsstelle bestimmt in Absprache mit den Gemeinden die Übermittlungsweise, den Zeitpunkt, die Periodizität und den Umfang der Datenlieferungen.
Die Koordinationsstelle kann die Daten für die Aufgaben der Registerharmonisierung verwenden.
IV. Strafbestimmung[61]
Mit Busse wird bestraft, wer
a.Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 32–35 verletzt,
b.Mitwirkungspflichten nach § 37 d verletzt.
In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Vierter Titel: Ordentliche Gemeindeorganisation
I. Gemeindeversammlung
A. Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger.
B. Befugnisse
Die Gemeindeversammlung beschliesst über Fragen des Bestandes und der Organisation der Gemeinde sowie über die Aufgaben der einzelnen Organe. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde erlassen hierüber eine Gemeindeordnung, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.
Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen zu.[27]
Die Gemeindeversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte, sofern sie nicht nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Behörden fallen:
| 1. | Grenzveränderungen, |
| 2. | Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zu - ständigen Organe, |
| 3.27 | Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeinde - ordnung gemäss § 119, |
| 4.27 | finanzielle Beteiligungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufga - ben dienen, |
| 5.27 | Erwerb und Veräusserung von Grundstücken, |
| 6.27 | langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, |
| 7. | Eingehung von Bürgschaften und Leistung von Kautionen. |
C. Einberufung
1. Voraussetzungen
Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
1.auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft,
2.infolge vorher beschlossener Vertagung,
3.wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.
2. Ankündigung
Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.[44]
Die Gemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist und dass sie nicht mit dem Sonntag-Vormittagsgottesdienst zusammenfällt.
3. Teilnahmepflicht
Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung die Stimmberechtigten unter Androhung einer Ordnungsbusse zur Teilnahme an allen oder einzelnen Gemeindeversammlungen verpflichten oder die Gemeindevorsteherschaft ermächtigen, die Teilnahme an einzelnen Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Ordnungsbusse obligatorisch zu erklären.
Für die obligatorischen Gemeindeversammlungen erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmrechtsausweis, der spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstag in seinem Besitz sein soll.
D. Vorsteherschaft
1. Leitung
Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft geleitet.
2. Stimmenzähler
Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der beantragenden Behörden sein dürfen.
Sie bilden mit dem Präsidenten und dem Schreiber die Vorsteherschaft der Versammlung.
3. Handhabung von Ruhe und Ordnung
Der Präsident sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Gemeindeversammlung.
Er kann diejenigen, welche wiederholt die Ruhe stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht hergestellt werden kann, schliessen.
Die Fehlbaren werden vom Gemeinderat mit Ordnungsbusse belegt oder, wenn ein Vergehen vorliegt, der zuständigen Untersuchungsbehörde überwiesen.
E. Feststellung der Stimmberechtigten
1. Nicht Stimmberechtigte
Der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.
Ist das der Fall, so fordert der Präsident sie auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.
Im Streitfall entscheidet über ihre Stimmberechtigung sofort die Vorsteherschaft der Versammlung.
2. Stimmregister
Das Stimmregister liegt während der Verhandlungen zur Einsicht auf oder kann beim Stimmregisterführer eingesehen werden.
F. Antragstellung
1. Antragsrecht der Behörden
Die Gemeindeversammlung beschliesst in der Regel auf Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt wird. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert.
Die Gemeindebehörde kann verschiedene Anträge zur gleichen Sache und Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
Sie kann Antrag auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Behörde verbindlich.
2. Antragsrecht der Stimmberechtigten
Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Verwerfung, Änderung, Verschiebung oder Rückweisung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen.
3. Rückweisung
Verschiebt eine Gemeindeversammlung den Entscheid über einen ihr vorgelegten Antrag, so kann sie ihn der Gemeindevorsteherschaft oder einer besonderen Kommission zur weiteren Prüfung überweisen.
Die Kommission stellt ihren Antrag der Gemeindevorsteherschaft zur Begutachtung zu.
4. Wiedereinbringung eines Antrages
Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung geänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung erneut vorzulegen.
G. Beratung und Abstimmung
1. Beratung
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
2. Abstimmungsordnung
Rückweisungsanträge werden vor Anträgen zur Sache behandelt.
Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge.
Gleichgeordnete Änderungs- und Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über einen verbleibenden Hauptantrag wird gemäss Abs. 4 abgestimmt.[59]
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
3. Durchführung der Abstimmung
Vor der Abstimmung legt der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor und gibt seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.
Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt.
Bei der offenen Abstimmung erklärt die Vorsteherschaft der Versammlung, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Bestehen hierüber Zweifel oder wird die Richtigkeit der Erklärung angefochten, so wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
Bei geheimen Abstimmungen stimmt der Präsident mit.
Bei offenen Abstimmungen stimmt er nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
H. Wahlen
1. Verfahrensart
Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, kann ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangen, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll.
In der Gemeindeversammlung wird geheim gewählt, wenn das Gesetz oder die Gemeindeordnung es so vorschreibt oder wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt.
In den übrigen Fällen wird offen gewählt.
2. Offene Wahlen
Die offenen Wahlen erfolgen nach folgenden Vorschriften:
1.Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht.
2.Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Auszählung verlangt wird.
3.Die Stimmerhebung erfolgt in der Reihenfolge der Vorschläge.
4.Der Präsident wählt nicht mit.
5.Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3. Geheime Wahlen
4. Anmeldung von Wahlvorschlägen
Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:
1.Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Wählenden sind nicht daran gebunden.
2.Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte .
3.Der Präsident wählt mit.
4.Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los. § 49
a.[43]
Vor einer Versammlung kann die Gemeindevorsteherschaft einen Termin ansetzen, bis zu welchem Wahlvorschläge angemeldet werden können.
Die Gemeindevorsteherschaft veröffentlicht die Wahlvorschläge.
Bei der Wahl in der Versammlung sind die Stimmberechtigten an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
I. Initiativrecht
1. Einreichung
Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.
Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben:
1.den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,
2.eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
3.Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
Initiativen werden der Gemeindevorsteherschaft eingereicht.
2. Prüfung
Die Gemeindevorsteherschaft prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Gemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist.
Ist das nicht der Fall, stellt die Gemeindevorsteherschaft dies mit begründetem Beschluss fest.
3. Beratung in der Gemeindeversammlung
Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor.
Wird die Initiative weniger als drei Monate vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, kann sie an der übernächsten Versammlung behandelt werden.[59]
Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung.
Die Gemeindevorsteherschaft kann der Versammlung einen Gegenvorschlag unterbreiten. Dieser muss die gleiche Form aufweisen wie die Initiative.[59]
Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen.
4. Verweis
Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte[4].
J. Anfragerecht
Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten.
Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen.
Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Sie teilt ihre Antwort dem Stimmberechtigten spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung schriftlich mit.[52]
K. Protokoll
Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein.
Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen nach Vorlage das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen.
II. Gemeindebehörden
A. Gemeinsame Bestimmungen I. Organisation
1. Gemeindeordnung
Die Zahl der Mitglieder und die Organisation der Gemeindebehörden werden innerhalb der gesetzlichen Schranken durch die Gemeindeordnung bestimmt.
2. Kommissionen
Die Gemeindeordnung kann die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. Ihre Anträge gehen, soweit die Gemeindeversammlung sie zu behandeln hat, an die Gemeindevorsteherschaft, die sie mit ihrem Antrag weiterleitet.
3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse
Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor.
Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig.
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.
4. Schreiber
Jede Gemeindebehörde wählt einen Schreiber. Der Präsident einer Behörde kann nicht ihr Schreiber sein. Schulpflegen, Fürsorgebehörden und Zivilvorsteherschaften können mit Einwilligung des Gemeinderates dieses Amt dem Gemeindeschreiber übertragen.[57]
Der Schreiber, der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme.
5. Finanzvorstand
Die Gemeindevorsteherschaft bestellt aus ihrer Mitte den Finanzvorstand, der für die Haushaltführung zuständig ist.
5a. Obliegenheiten
Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde ist zu Übernahme derjenigen amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.
Der Präsident einer Gemeindevorsteherschaft kann nicht zur Übernahme der Gutsverwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates können nicht zur Übernahme der Gemeindeschreiberstelle verpflichtet werden.
6. Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer
Für die Wählbarkeit in Gemeindebehörden und Gemeindeämter, für Amtsdauer und Amtszwang sowie für Wahlablehnung, Entlassung und Rücktritt gilt das Gesetz über die politischen Rechte[4][44].
Gemeindebehörden, die nur zur Besorgung einzelner Geschäfte gewählt worden sind, lösen sich auf, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.
7. Amtswechsel
Die Bezirksräte wachen darüber, dass die neugewählten Gemeindebeamten in ihre Aufgaben eingeführt werden.
Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Beamten oder seines Vertreters, des neuen Beamten und eines Vertreters der Gemeindevorsteherschaft. Erfolgt ein Wechsel im Amt des Gemeindeschreibers oder des leitenden Beamten für den Gemeindehaushalt, wirkt auch ein Vertreter des Bezirksrats mit.[27]
Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Beamten übergebenen Wertschriften, Urkunden usw. Aufschluss zu geben hat, von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv des Bezirksrates und bei der betreffenden Amtsstelle aufzubewahren ist.
7a. Berufliche Weiterbildung
Der Staat kann die berufliche Weiterbildung des Gemeindepersonals durch Anerkennung von Fachausweisen fördern.
8. Stellvertretung
Die Gemeindebehörden sorgen bei ihrer Konstituierung für die Stellvertretung ihrer Mitglieder und des Personals.
9. Gebühren
Die Gemeindebehörden beziehen für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung[12].
Die Gemeinden können durch Gemeindebeschluss oder Beschluss des Grossen Gemeinderates einzelne oder alle Gebühren bis auf die Hälfte ermässigen.
Die Gebühren fallen in der Regel in die Gemeindekasse. Die Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten beziehen für ihre Bemühungen ein Taggeld oder eine feste Besoldung. Die Gemeinde oder der Grosse Gemeinderat kann Ausnahmen von dieser Regel beschliessen.
II. Befugnisse
Der Gemeindevorsteherschaft kommt zu:
1.die Ausführung der ihr durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes und des Kantons,
2.[27] die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist,
3.die Vorberatung der an die Gemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber,
4.[44] die Vornahme der ihr übertragenen Wahlen und Ernennungen.
III. Geschäftsführung
1. Sitzungen
Jede Behörde versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Von den Verhandlungsgegenständen soll, soweit möglich, den Mitgliedern vor der Sitzung Kenntnis gegeben werden.
Kein Mitglied darf ohne dringende Gründe und unentschuldigt der Sitzung fernbleiben.
Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, so schreitet die Behörde gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen[10] ein. Hat auch dieses Mittel keinen Erfolg, so gibt sie hievon dem Bezirksrat zu weiterer Verfügung Kenntnis.
2. Beschlussfassung im Allgemeinen
Die Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit.
Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2a. Abstimmungen
Die Beratung und die Abstimmung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für die Gemeindeversammlung.
Die Abstimmung erfolgt offen.
2b. Wahlen
Gewählt ist, wer auf der Basis der Zahl der anwesenden Behördemitglieder das absolute Mehr erreicht. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, gilt unter ihnen das relative Mehr.
Im dritten Wahlgang entscheidet ausschliesslich das relative Mehr.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wahlen in Gemeindeversammlungen.
3. Präsidialverfügungen, Zirkularbeschlüsse
Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.
4. Protokoll
Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfügungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten. Die Behörden können über einzelne Geschäftszweige besondere Protokolle führen.[27]
In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfü-gungen und Zirkularbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung verlesen oder aufgelegt.
5. Amtliche Veröffentlichungen
Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt.
6. Information
Die Gemeindevorsteherschaft sorgt innert angemessener Frist für eine geeignete Veröffentlichung ihrer Beschlüsse von öffentlichem Interesse und informiert die Bevölkerung über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.
7. Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich.
IV. Ausstandspflicht
Bei Entscheiden der Gemeindevorsteherschaft über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.
V. Schweigepflicht
Mitglieder der Behörde sowie Beamte und Angestellte sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[5] besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen der gleichen Schweigepflicht.
VI. Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden, Zweckverbänden und selbstständigen Anstalten ist öffentlichrechtlich.
Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.
Bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben an einen Zweckverband oder eine selbstständige Anstalt gehen damit verbundene Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Aufgabenträger über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ist für das neue Arbeitsverhältnis kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, darf das Arbeitsverhältnis während eines Jahres nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verschlechtert werden.
B. Besondere Bestimmungen I. Gemeinderat
1. Organisation
Jede politische Gemeinde bestellt für die Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Gemeinderat von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.
2. Ortspolizei
Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten.
II. Bürgerliche Angelegenheiten
Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.
Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so ist die Bürgerschaft verpflichtet, die bürgerliche Abteilung bis auf fünf Mitglieder zu ergänzen.
Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident und, wenn auch er nicht Gemeindebürger ist, ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied.
IIa. Fürsorgebehörde
Die politische Gemeinde bestellt eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz, welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt.
Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.
IV. Schulpflege
1. Organisation
Jede Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe bestellt eine Primarschulpflege und eine Schulpflege der Oberstufe von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.
Sind Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe miteinander vereinigt, so wird nur eine Schulpflege gewählt.
Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, bestellt die politische Gemeinde eine Schulpflege, der ein vom Gemeinderat bezeichnetes Mitglied des Gemeinderates von Amtes wegen angehören muss.
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.[40]
2. Befugnisse
Die besonderen Aufgaben der Schulpflege werden durch die Gesetzgebung über das Schulwesen bestimmt.
Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, gehen die Anträge der Schulpflege, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, an den Gemeinderat, der sie mit seinem Gutachten weiterleitet.
V. Zivilvorsteherschaft
Die Zivilgemeinden wählen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Vorsteherschaft von drei bis fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.
VI. Rechnungsprüfungskommission
Jede politische Gemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission von mindestens fünf Mitgliedern für die Überwachung des Finanzhaushalts. Die Kommission ist mit Ausnahme der Kirchgemeinden auch für alle übrigen im Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Gemeinden zuständig.
Für die Behandlung der Rechnungen der Bürgerschaft sind die Mitglieder mit Bürgerrecht der Gemeinde zuständig. Sind in der Kommission weniger als fünf solche Mitglieder, nimmt die Bürgerschaft eine Ergänzungswahl vor.
Umfasst eine Schulgemeinde Gebietsteile mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeversammlung zu Beginn jeder Amtsdauer, welche Rechnungsprüfungskommission zuständig ist.
Bei Zweckverbänden überträgt die Verbandsordnung die Überwachung des Finanzhaushalts entweder der Rechnungsprüfungskommission einer Verbandsgemeinde oder einer eigenen Rechnungsprüfungskommission.
III. Gemeindeammann
A. Organisation
Als Gemeindeammann amtet der Betreibungsbeamte der Gemeinde, als Stellvertreter der für die betreibungsamtlichen Verrichtungen bezeichnete Stellvertreter.
C. Befugnisse
Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden durch die Gesetzgebung, insbesondere das GOG9, bestimmt.
IV. Kinder- und Jugendparlamente[47]
Anfrage- und Anhörungsrecht
Um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am politischen Leben zu fördern, können die Gemeinden Kinder- und Jugendparlamente schaffen.
Die Gemeindeversammlung legt in den Grundzügen die Grösse, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendparlaments fest. Sie kann ihm das Recht einräumen:
1.Anfragen gemäss § 51 einzureichen,
2.zu Geschäften, welche die Kinder und Jugendlichen betreffen, von der Gemeindeversammlung in geeigneter Form angehört zu werden.
Fünfter Titel: Ausserordentliche Gemeindeorganisation
A. Organisation mit Grossem Gemeinderat
I. Voraussetzungen
A. Städte Zürich und Winterthur
In den Städten Zürich und Winterthur werden die Befugnisse der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben, durch einen Grossen Gemeinderat ausgeübt.
Die Gemeindeordnung regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Organisation der Gemeinde sowie die Aufgaben der einzelnen Organe. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.
B. Andere Gemeinden
C. Benennung der Organe
Weitere politische Gemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, können durch die Gemeindeordnung im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Gemeindeversammlung aufheben und deren Befugnisse einem Grossen Gemeinderat übertragen, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben.
Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.
Die Einführung der Organisation mit Grossem Gemeinderat ist in der Regel nur zulässig, wenn die auf dem Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Schul- und Zivilgemeinden[60] gänzlich mit der politischen Gemeinde verschmolzen werden. Vermag die politische Gemeinde diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.
Gehört die politische Gemeinde zu einer Schulgemeinde, die gleichzeitig noch Gebietsteile anderer politischer Gemeinden umfasst, so unterbleibt die Verschmelzung dieser Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde. § 88 b. Gemeinden mit Grossem Gemeinderat sind berechtigt, in der Gemeindeordnung für ihre Organe von diesem Gesetz abweichende Benennungen einzuführen.
II. Die Gemeinde
A. Zusammensetzung
Die Gemeinde besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger. Sie üben die der Gemeinde vorbehaltenen Rechte durch die Urne aus.
B. Befugnisse
I. Wahlen
Die Wahlen durch die Gemeinde richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[4].
II. Abstimmungen
1. Obligatorisches Referendum
Der Abstimmung durch die Gemeinde werden unterbreitet:[44]
1.die Gemeindeordnung und ihre Änderungen,
2.[27] Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119,
3.in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte,
4.[44] Volksinitiativen über Gegenstände gemäss Ziffern 1–3,
5.[43] Volksinitiativen, die der Grosse Gemeinderat ablehnt, denen er keine Folge leistet oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
2. Fakultatives Referendum
Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:
1.wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates die Gemeindeabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst,
2.[41] wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht,
3.wenn binnen der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder des Grossen Gemeinderates ein solches Begehren stellt.
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass die Stimmberechtigten in Fällen von Abs. 1 Ziff. 2 das Referendum durch Einreichung eines ausformulierten Gegenvorschlags ergreifen können. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung über das einfache Volksreferendum gelten entsprechend. Ergänzend gelten Art. 35 KV[3] und die Regelungen des GPR[4] über das Referendum mit Gegenvorschlag.[59]
3. Ausschluss des Referendums
a. Kraft Gesetzes
Folgende Geschäfte des Grossen Gemeinderates können der Gemeindeabstimmung[27] nicht unterstellt werden:
1.die Wahlen,
2.die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte,
3.[27] die Festsetzung des Voranschlags,
4.[27] die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
5.[27] die Genehmigung gebundener Ausgaben,
6.[26] andere, durch die Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte,
7.[43] Ablehnende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates,
8.[43] der Beschluss des Grossen Gemeinderates, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht.
b. Wegen Dringlichkeit
Eine Gemeindeabstimmung kann nicht verlangt werden, wenn der Beschluss vom Grossen Gemeinderat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder als dringlich erklärt wird und der Gemeinderat durch besonderen Beschluss sein Einverständnis erklärt.
4. Verweis
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das kantonale Referendum, wobei an die Stelle des Kantonsrates der Grosse Gemeinderat und an die Stelle der Direktion oder des Regierungsrates der Gemeinderat tritt.
5. Besondere Abstimmungsgegenstände
Zulässig ist
a.die Abstimmung über eine Grundsatzfrage, die für die Behörden verbindlich sind,
b.die zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage,
c.die zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage,
d.die Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.
6. Doppelantrag
Beschliesst der Grosse Gemeinderat eine vom Antrag des Gemeinderates abweichende Vorlage und kommt es über diese Vorlage zur Volksabstimmung, kann der Gemeinderat den Stimmberechtigten neben der Vorlage des Grossen Gemeinderates auch seinen eigenen, ursprünglichen Antrag unterbreiten.
7. Initiativen
Für kommunale Initiativen gelten die Bestimmungen über kantonale Volksinitiativen und Einzelinitiativen mit nachfolgenden Abweichungen:
1.Eine Initiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
2.Bei Volksinitiativen wird das Begehren von der in der Gemeindeordnung genannten Zahl von Stimmberechtigten gestellt.
3.Publikationen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
4.An die Stelle des Kantonsrates tritt der Grosse Gemeinderat, an die Stelle der Direktion oder des Regierungsrates der Gemeinderat.
5.Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen.
6.Für die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen ist die Zustimmung einer in der Gemeindeordnung festzulegenden Mindestzahl von Mitgliedern des Grossen Gemeinderates erforderlich. §§ 97–99.[45]
8. Weisung
Alle Anträge und Beschlüsse, die der Gemeindeabstimmung unterstehen, sind mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten mit einer Weisung der Behörde zuzustellen, deren Vorlage zur Abstimmung gelangt.
C. Verwaltungskreise
Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet in Verwaltungskreise eingeteilt werden, die in der Regel zugleich Friedensrichterkreise bilden. Auf Antrag des Gemeinderates kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtes mehrere Friedensrichterkreise vereinigen.[63]
Die Abgrenzung solcher Verwaltungskreise kann durch die Gemeindeordnung dem Grossen Gemeinderat übertragen werden.
III. Der Grosse Gemeinderat
A. Organisation
Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung bestimmt.
Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren gemäss den Vorschriften über die Wahl der Mitglieder des Kantonsrates.[44]
B. Rechtsstellung der Behördenmitglieder
Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates müssen in den Ausstand treten, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt sind.
C. Bürgerliche Angelegenheiten
Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Grossen Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.
D. Geschäftsbehandlung
I. Antragsrecht
Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an allen Beratungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen und Anträge zu stellen.
II. Geschäftsordnung
Der Grosse Gemeinderat wählt seine Organe und gibt sich seine Geschäftsordnung.
Er wählt aus seiner Mitte eine oder zwei Kommissionen zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes.
III. Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich, und die Beschlüsse werden öffentlich bekanntgemacht. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen aufgehoben werden.
E. Befugnisse
I. Im Allgemeinen
Soweit nachfolgend und in der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahlen und Abstimmungen die entsprechenden Vorschriften für die Gemeindeversammlung.
II. Wahlen
Im ersten und im zweiten Wahlgang gilt das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden im geheimen Verfahren gewählt.
III. Beschlüsse
Dem Grossen Gemeinderat steht zu:
1.[27] die Festsetzung des Voranschlags und des Gemeindesteuerfusses sowie Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119,
2.die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere die Abnahme der Jahresrechnungen und des Geschäftsberichtes,
3.die Beschlussfassung über alle anderen, durch die Gesetzgebung der Gemeindeversammlung zugewiesenen Geschäfte, soweit sie das Gesetz oder die Gemeindeordnung nicht der Gemeinde vorbehält oder dem Gemeinderat, der Schulpflege oder der Fürsorgebehörde überträgt,
4.die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Gemeinde,
5.[44] die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Wahlbüros, sofern die Gemeindeordnung dies vorsieht,
6.die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Kommission für die Grundsteuern.
IV. Auflage
Voranschläge, Rechnungen, dazugehörige Berichte und Geschäftsberichte sind zehn Tage vor der Sitzung des Grossen Gemeinderates den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme aufzulegen.
IV. Übrige Gemeindebehörden
A. Grundsatz
Auf die übrigen Gemeindebehörden finden die Vorschriften der §§ 55
−
87 entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen enthalten sind.
B. Gemeinderat
Dem Gemeinderat steht die Vorberatung aller an den Grossen Gemeinderat zu bringenden Geschäfte zu.
Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit einem Antrag an den Grossen Gemeinderat weiterleitet.
C. Schulpflege
I. Organisation
Der Schulpflege gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Gemeinderates an, das dieser selbst bezeichnet.
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.[27]
Wo Schulkreise bestehen, bestimmt die Gemeindeordnung, ob die Mitglieder der Schulpflege von den Stimmberechtigten der ganzen Gemeinde gewählt werden oder ob sich die Schulpflege aus Mitgliedern der Kreisschulpflegen zusammensetzt.
II. Befugnisse
1. Im Allgemeinen
Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt das Schulwesen. Sie besorgt den Verkehr mit den Oberbehörden.
Im Übrigen werden die Befugnisse der Schulpflege durch die Gemeindeordnung bestimmt. Diese kann einzelne Kompetenzen der Behörde dem Präsidenten der Pflege übertragen.
2. Anträge an den Grossen Gemeinderat
Die Anträge der Schulpflege, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.
III. Schulkreise
Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet für die Besorgung von Schulangelegenheiten in mehrere Schulkreise aufgeteilt werden.
Jeder Schulkreis bestellt eine Kreisschulpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Mitglieder und der Präsident werden von den Stimmberechtigten des Schulkreises gewählt. § 81 Abs. 4 ist auch auf die Kreisschulpflegen anwendbar.
Rekurse gegen Beschlüsse der Kreisschulpflegen und ihrer Ausschüsse sind, soweit sie die Aufsicht über die Schule betreffen, an die Bezirksschulpflege zu richten.
D. Fürsorgebehörde
Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.
E. Beamte mit selbstständigen Befugnissen
Die Gemeindeordnung kann einzelne Verwaltungsbefugnisse besonderen Beamten mit eigener Verantwortlichkeit übertragen und ihnen das selbstständige Recht zur Verhängung von Verwaltungsstrafen sowie die Befugnis zur direkten Antragstellung bei den Oberbehörden und bei den Gerichten verleihen.
V. Kinder- und Jugendparlamente[47]
Antrags- und Anhörungsrecht
Der Grosse Gemeinderat kann mit referendumsfähigem Beschluss ein Kinder- und Jugendparlament gemäss § 87 a schaffen. Er kann ihm das Recht einräumen:
1.dem Grossen Gemeinderat parlamentarische Vorstösse einzureichen, die wie solche eines seiner Mitglieder behandelt werden,
2.zu Geschäften, welche die Kinder und Jugendlichen betreffen, vom Grossen Gemeinderat in geeigneter Form angehört zu werden.
B. Organisation mit Urnenabstimmung
A. Voraussetzungen
In politischen Gemeinden und Schulgemeinden kann die Gemeindeordnung bestimmen, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie folgende Geschäfte der Urnenabstimmung unterstehen:[41]
1.[27] Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119,
2.Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen hat, wenn ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt.
In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung.[40]
§ 100 findet auch auf diese Urnenabstimmungen Anwendung.
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte einer Vorberatung in der Gemeindeversammlung bedürfen, sodass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen durch die Urne erfolgt.
B. Ausschluss der Urnenabstimmung
Folgende Geschäfte der Gemeindeversammlung können der Abstimmung durch die Urne nicht unterstellt werden:
1.die Festsetzung des Voranschlags,
2.die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
3.die Genehmigung gebundener Ausgaben,
4.die Abnahme der Jahresrechnung,
5.in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte.
Sechster Titel: Gemeindehaushalt
A. Allgemeine Bestimmungen[26]
A. Entscheidungsgrundlagen
Die Gemeindevorsteherschaft stellt die zur Beurteilung der künftigen Entwicklung erforderlichen Angaben zusammen und führt sie regelmässig nach. Die Angaben über die politische Gemeinde, die Primar- und die Oberstufenschulgemeinde werden aufeinander abgestimmt und so dargestellt, dass sich ein Gesamtüberblick ergibt. Diese Angaben stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Kleinere Gemeinden können sich auf eine Zusammenstellung der Angaben über zukünftige Investitionen beschränken.
B. Ausgabenbewilligung
Die Gemeindeordnung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne, den Grossen Gemeinderat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden.
C. Kreditüberschreitung
Übersteigt eine Ausgabe den bewilligten Betrag, ohne dass sich dies notwendig aus der Sache ergibt, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen.
Erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.
D. Gebundene Ausgaben
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
E. Steuerfussfestsetzung
Der Gemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt.
F. Rechnungsablage
Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet nach Schluss des Kalenderjahrs die Jahresrechnung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat zur Genehmigung.
Für Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt.
G. Erläuterungen
Die Gemeindevorsteherschaft gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, Spezialbeschlüssen und Jahresrechnung.
B. Haupt- und Sonderrechnungen[26]
A. Grundsatz
Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit geführt.
B. Gemeindebetriebe
Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit für notwendig erachtet. Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.
Betriebsgewinne und Betriebsverluste können auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen.
C. Spezialfinanzierungen
Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig
1.zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt,
2.zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit vorliegt.
Die Zweckbindung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.
D. Selbstständige Sonderrechnungen
Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine Einrichtung mit selbstständiger Sonderrechnung bilden. Sie kann ihr rechtliche Selbstständigkeit verleihen, soweit es das übergeordnete Recht zulässt.
Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbstständige Anstalt.
E. Zweckgebundene Zuwendungen
Die Gemeinde verwaltet Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert. Die Gemeindevorsteherschaft hebt die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.
F. Bürgergüter
Für Bürgergüter werden selbstständige Gemeinderechnungen geführt. Die Bürgergüter dienen der Entlastung der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.
G. Gemeindeverbindungen
Erfüllt die Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit andern Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.[27]
Zweckverbände teilen die Betriebsverluste oder Betriebsgewinne sowie die Investitionskosten jährlich auf die Gemeinden auf. Die Bildung von Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen bleibt vorbehalten.[34]
Zweckverbände, welche ihre Leistungen gegen kostendeckende Entgelte Dritten anbieten oder den Gemeinden ausschliesslich nach dem Verursacherprinzip belasten, können die Investitionen direkt durch Fremdmittel finanzieren.[33]
C. Haushaltführung[26]
A. Voranschlag
Der Voranschlag wird nach den Aufgaben und dem Kontenrahmen gegliedert. Die Gemeinden können den Voranschlag überdies gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung gestalten.
B. Gemeindesteuerfuss
Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital oder durch Vorfinanzierungen gedeckt ist.
C. Zeitpunkt der Festsetzung
Voranschlag und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahrs festgesetzt werden. Sind diese Beschlüsse nicht rechtzeitig vollstreckbar, kann die Gemeindevorsteherschaft die für die Verwaltung unerlässlichen Ausgaben tätigen.
D. Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird gleich gestaltet wie der Voranschlag. Sie wird ergänzt durch
1.die Bilanz mit einer Aufstellung über die einzelnen Vermögenswerte und Schulden,
2.die Sonderrechnungen gemäss §§ 126 −
129.
Die Erläuterungen zur Jahresrechnung der politischen Gemeinde geben auch einen Überblick über die Besorgung wesentlicher Gemeindeaufgaben durch andere Gemeinden und Zweckverbände.
E. Finanzvermögen
Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert.
Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn Verluste oder wesentliche Wertminderungen eingetreten sind.
F. Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen wird zum jeweiligen Restbuchwert bilanziert.
Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet. Sie betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10%, bei Mobilien 20%. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[38] kann abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewilligen.
Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und abgeschrieben.
Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind.
D. Haushaltkontrolle[26]
A. Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.
Die Rechnungsprüfungskommission kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde.
B. Andere Prüfungsorgane
Die Gemeinde kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist.[41]
Die Gemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.[40]
Soweit die Prüfungsorgane ihre Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringen, kann sie auf eigene Prüfung verzichten.
Siebenter Titel: Aufsicht und Rechtsschutz[23]
A. Aufsichtsrecht I. Bezirksrat
1. Aufgabe
Die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen stehen unter der Aufsicht des Bezirksrates.[28]
Der Bezirksrat wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen.
2. Massnahmen
Der Bezirksrat hat, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hievon der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[38] Kenntnis zu geben.
Bei Wahrnehmung pflichtwidrigen oder saumseligen Verhaltens hat der Bezirksrat über die fehlbaren Behördemitglieder oder Gemeindebeamten Ordnungsstrafen zu verhängen und nötigenfalls gegen sie Strafanzeige zu erstatten.
Weigert sich ein Gemeindeorgan, einzelnen Auflagen des Bezirksrates nachzukommen, oder ist es dazu unfähig, so kann der Bezirksrat die Auflage auf Kosten der Gemeinde unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes auf die fehlbaren Behördemitglieder oder Beamten ausführen lassen oder an Stelle des Gemeindeorgans den entsprechenden Beschluss selbst fassen. Der Bezirksrat kann die Gemeinde zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage verpflichten.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Bezirksrat vom pflichtwidrigen Verhalten einzelner Organe Anzeige zu machen, sofern der Mangel nicht von der Gemeindebehörde selbst abgestellt wird.
3. Visitationen
Mindestens alle zwei Jahre hat der Bezirksrat die Gemeindeladen und -archive sowie die Protokolle, Register und Verzeichnisse zu untersuchen und dabei die zur Abhilfe der entdeckten Mängel erforderlichen Verfügungen zu treffen.
4. Haushaltprüfung
Der Bezirksrat überwacht die Haushaltführung der Gemeinden und nimmt jährlich Stichproben vor.
5. Gemeinderechnungen
Die Gemeinde reicht dem Bezirksrat die von der Vorsteherschaft erstellten Rechnungen, die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates jeweils bis Ende Juni ein.
6. Berichterstattung
Der Bezirksrat erstattet der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[38] jeweils nach Jahresende Bericht über die Ausübung der Gemeindeaufsicht, das Ergebnis seiner Prüfungen, insbesondere über den Bestand und die Tilgung von Bilanzfehlbeträgen und über seine Anordnungen.
II. Direktion des Regierungsrates
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[38] kann, wenn und wo sie es im Interesse einer gehörigen Überwachung der Gemeindeverwaltung zweckmässig findet, von sich aus die nötigen Aufschlüsse verlangen, Visitationen vornehmen und die notwendigen Verfügungen treffen.
§ 142 findet entsprechende Anwendung.
III. Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Gemeindewesen aus und trifft die zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nötigen Massnahmen.
Der Regierungsrat ist verpflichtet, gegen Gemeinden, welche durch die Art ihres Finanzhaushaltes ihre Zahlungsfähigkeit gefährden, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Bei ausgebrochener oder unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde steht dem Regierungsrat das Recht zu:
1.die Gemeinde durch allgemeine oder besondere Anweisungen zur Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben zu veranlassen und sich zu diesem Zwecke die Genehmigung des Voranschlages und von Beschlüssen über ausserordentliche Ausgaben vorzubehalten,
2.durch Darlehen oder Bürgschaften des Staates die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde zu verhüten und der Gemeinde die zur Sicherung des Staates oder der Geldgeber notwendigen Auflagen zu machen.
IV. Kantonsrat
Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nachzukommen, kann das Recht der selbstständigen Gemeindeverwaltung durch Beschluss des Kantonsrates so weit und auf so lange entzogen werden, als dies für das öffentliche Wohl und das Interesse der Gemeinde selbst geboten ist.
Der Regierungsrat hat in diesem Fall einen Regierungskommissär zu ernennen, der nach seinen Instruktionen und unter seiner Oberleitung die Verwaltung der Gemeinde auf deren Kosten besorgt.
In dringenden Fällen ist der Regierungsrat berechtigt, die Gemeindebehörden sofort in ihren Verrichtungen einzustellen. Eine solche Massnahme ist innerhalb Monatsfrist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
B. Rechtsmittel
I. Gemeindebeschwerde
Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[6] dazu berechtigt sind, durch Beschwerde angefochten werden:
1.wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen,
2.wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.
Über die Beschwerde entscheidet der Bezirksrat.
II. Rekurs in Stimmrechtssachen
In Stimmrechtssachen der Gemeinde kann Rekurs gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[6] erhoben werden.
Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung oder der Versammlung eines Grossen Gemeinderates seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat.
III. Rekurs
Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben kann Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[6] erhoben werden.
IV. Sonderregelung
Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
V. Weiterzug durch die Gemeinde
Ist ein Beschluss der Gemeinde oder des Grossen Gemeinderates im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:
a.in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat der Grosse Gemeinderat,
b.in Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission. Der Stichentscheid liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft.
Achter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Verhältnis zum bisherigen Recht
I. Aufhebung älterer Gesetze
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze ausser Kraft gesetzt. Insbesondere werden aufgehoben: . . .[18]
II. Polizeiverordnungen
Polizeiverordnungen, die nach bisherigem Recht vom Gemeinderat (Exekutive) erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Teil- oder Totalrevisionen sind von dem gemäss Gemeindeordnung zuständigen Organ zu erlassen.
IV. Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
§ 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen wird wie folgt abgeändert: . . .[17]
B. Vollzug
1. Im Allgemeinen
Der Regierungsrat trifft die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Anordnungen.
b. Ausnahmen
Der Regierungsrat kann einzelne Teile einer politischen Gemeinde, die nach § 162 einer Schulgemeinde ausserhalb ihres bisherigen Schulkreises zugeteilt werden musste, bei der Schulgemeinde des bisherigen Schulkreises belassen.
Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden einen Primarschulkreis bildeten, kann die bestehende Organisation mit Zustimmung des Regierungsrates beibehalten werden.
Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden eine Primarschulgemeinde bildeten, bleibt die bisherige Organisation bestehen. Durch Beschluss des Kantonsrates kann jeder politischen Gemeinde gestattet werden, eine eigene Primarschulgemeinde zu bilden.
Ausnahmsweise kann der Regierungsrat nach Anhören der beteiligten Gemeinden für einzelne Gemeinden oder deren Gebietsteile eine Schülerzuteilung an Schulen einer anderen Gemeinde anordnen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Entschädigung für die belastete Gemeinde wird durch Übereinkunft, im Streitfall durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können vereinbaren, inwiefern den Stimmberechtigten des zugeteilten Gebietes das Recht der Teilnahme an den Wahlen von Lehrern und Schulbehörden oder das Aufsichtsrecht über die in Betracht kommenden Schulen eingeräumt werden soll.
Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Um die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in bestimmten Verwaltungszweigen in näher bezeichnetem Umfang zu erproben, sind die Gemeinden ermächtigt, in der Gemeindeordnung für befristete Versuchsprojekte Kompetenzzuweisungen vorzunehmen, die von den Bestimmungen des vierten und fünften Titels des Gemeindegesetzes abweichen.
Übergangsbestimmung Finanzhaushaltsrecht Gemeinden
Bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung über den Finanzhaushalt der Gemeinden gelten für die Gemeinden die folgenden Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979[11], davon §§ 24–26 und 28 sinngemäss:
Grundsätze
Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und nach dem Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern.
Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern
Zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfonds oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.
Tragbarkeit
Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
Wirtschaftlichkeit
Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
Verursacherfinanzierung
Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist.
Grundsätze
Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden.
Für die Rechnungsführung gelten folgende Grundsätze: Jährlichkeit, Klarheit, Vollständigkeit, Brutto- und Sollverbuchung sowie qualitative, quantitative und zeitliche Bindung der im Voranschlag eingestellten Beträge und Vorherigkeit des Voranschlags.
Bestandesrechnung
Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Aktiven
Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfonds sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag.
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.
Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe des Fremdkapitals und den Verpflichtungen für Spezialfonds.
Passiven
Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfonds und dem allfälligen Eigenkapital.
Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die transitorischen Passiven.
Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.
Eventualverpflichtungen
Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bilanz aufgeführt.
Bewertungsgrundsätze
Bei Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert eine angemessene Verzinsung belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen.
Verluste oder Veräusserungsgewinne aus dem vorsorglichen Landerwerb für Spezialfonds sind diesen zu belasten oder gutzuschreiben.
Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu übertragen.
Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt zum Verkehrswert, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind.
Verwaltungsrechnung
Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Einnahmen sind:
a.die Finanzvorfälle, welche das Reinvermögen vermehren oder die Fehldeckung vermindern,
b.die Verwertung von Verwaltungsvermögen,
c.die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen,
d.die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
Laufende Rechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Amtsstellen.
Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfonds, für die Sicherstellung der wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.
Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere anzufordern für Ausgaben, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
Der Verpflichtungskredit ist insbesondere für Investitionen, Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen.
Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen.
Ein Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Die Begehren für Verpflichtungskredite sind dem Kantonsrat mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem fakultativen oder obligatorischen Finanzreferendum unterstellt sind oder vom Kantonsrat beschlossen werden.
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Der Kantonsrat kürzt oder hebt Verpflichtungskredite für aufgegebene oder wesentlich reduzierte Vorhaben auf, sofern der Verpflichtungskredit vom Volk oder vom Kantonsrat bewilligt worden ist und die Reduktion betragsmässig die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigt. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.
Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Rahmenkredit
Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.
Der Kantonsrat oder der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung in einzelne Objektkredite. Diese dürfen nur beschlossen werden, wenn die Projekte ausführungsreif und allfällige Folgekosten ermittelt sind.
Voranschlagskredit
Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die rechtskräftige Bewilligung des Volkes oder des Kantonsrates noch aussteht, sind die Kredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Globalbudget und -rechnung
Der Regierungsrat kann für bestimmte Amtsstellen, Anstalten und Betriebe Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufnehmen. Die zu bewilligenden Aufwendungen und Erträge oder deren Saldos sind gesamthaft oder für einzelne Bereiche festzusetzen und die zu erbringenden Leistungen zu umschreiben.
Die Rechnung zu den Globalbudgets umfasst auch einen Rechenschaftsbericht über die erbrachten Leistungen.
Die Differenz zwischen dem Voranschlag und der Rechnung kann ganz oder teilweise zurückgestellt oder mit Rückstellungen gedeckt werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat, soweit die Vorschriften den externen Voranschlag betreffen. §§ 166 und 167.
IV. Inkrafttreten des Gesetzes
Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden
Zürich
Hedingen
Adliswil Horgen Kilchberg Langnau a.
A. Oberrieden Richterswil Rüschlik
on Thalwil
Primarschulgemeinden
Gossau Hinwil Rüti Wald Wetzikon
Greifensee Schwerzenbach
Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bauma Illnau-Effretikon Kyburg Lindau Pfäffikon Russikon Fehraltorf Weisslingen
Brütten Dättlikon Neftenbach Pfungen Winterthur Zell
Primarschulgemeinden
Adlikon Andelfingen Benken Berg a. I. Buch a.
I. Dachsen Dorf Flaach Flurlingen Humlikon
Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Ma
rthalen Ossingen Trüllikon Trutt
ikon Volken
Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bassersdorf Kloten Nürensdorf Opfikon Rafz
Primarschulgemeinden
Aesch Birmensdorf Oetwil-Geroldswil Unterengstringen
Die Zivilgemeinden wurden gemäss vom
27. Februar 2005
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem auf die amtliche Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates folgenden Tag in Kraft[2].
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Anhänge
Anhang: Verzeichnis der Gemeinden des Kantons Zürich
Stand 1. Januar 2011
Die politischen Gemeinden[16] Bezirk Zürich
| Zürich |
| Bezirk Affoltern |
| Aeugst a. A.Kappel a. A.Ottenbach |
| Affoltern a. A.KnonauRifferswil |
| BonstettenMaschwandenStallikon |
| Hausen a. A. HedingenMettmenstetten ObfeldenWettswil a. A. |
| Bezirk Horgen |
| AdliswilKilchbergRüschlikon |
| HirzelLangnau a. A.Schönenberg |
| HorgenOberriedenThalwil |
| HüttenRichterswilWädenswil |
| Bezirk Meilen |
| ErlenbachMännedorfUetikon a. S. |
| HerrlibergMeilenZollikon |
| HombrechtikonOetwil a. S.Zumikon |
| KüsnachtStäfa |
| Bezirk Hinwil |
| BäretswilGossauSeegräben |
| BubikonGrüningenWald |
| DürntenHinwilWetzikon |
| FischenthalRüti |
| Bezirk Uster |
| DübendorfMaurVolketswil |
| EggMönchaltorfWangen- |
| FällandenSchwerzenbachBrüttisellen |
| GreifenseeUster |
| Bezirk Pfäffikon |
| BaumaKyburgSternenberg |
| FehraltorfLindauWeisslingen |
| HittnauPfäffikonWila |
| Illnau-EffretikonRussikonWildberg |
| Bezirk Winterthur |
| AltikonEllikon a. d. Th.Rickenbach |
| BertschikonElsauSchlatt |
| BrüttenHagenbuchSeuzach |
| DägerlenHettlingenTurbenthal |
| DättlikonHofstettenWiesendangen |
| DinhardNeftenbachWinterthur |
| ElggPfungenZell |
Bezirk Andelfingen
| Adlikon | Flaach | Ossingen |
| Andelfingen | Flurlingen | Rheinau |
| Benken | Henggart | Thalheim a. d. Th. |
| Berg a. I. | Humlikon | Trüllikon |
| Buch a. I. | Kleinandelfingen | Truttikon |
| Dachsen | Laufen-Uhwiesen | Unterstammheim |
| Dorf | Marthalen | Volken |
| Feuerthalen | Oberstammheim | Waltalingen |
Bezirk Bülach
Bachenbülach
Hochfelden
Rafz
Bassersdorf
Höri
Rorbas
Bülach
Hüntwangen
Wallisellen
Dietlikon
Kloten
Wasterkingen
Eglisau
Lufingen
Wil
Embrach
Nürensdorf
Winkel
Freienstein-Teufen
Oberembrach
Glattfelden
Opfikon
Bezirk Dielsdorf
Bachs
Niederglatt
Rümlang
Boppelsen
Niederhasli
Schleinikon
Buchs
Niederweningen
Schöfflisdorf
Dällikon
Oberglatt
Stadel
Dänikon
Oberweningen
Steinmaur
Dielsdorf
Otelfingen
Weiach
Hüttikon
Regensberg
Neerach
Regensdorf
Bezirk Dietikon
Aesch
Oberengstringen
Unterengstringen
Birmensdorf
Oetwil a. d. L.
Urdorf
Dietikon
Schlieren
Weiningen
Geroldswil
Uitikon
Verzeichnis der Kirchgemeinden des Kantons Zürich
Die Aufzählung der evangelischreformierten Kirchgemeinden, der französischen Kirchgemeinschaften, der römischkatholischen Kirchgemeinden und der christkatholischen Kirchgemeinde wird aufgehoben[58].
Die Schulgemeinden
| Primar- schulgemeinden | Oberstufen - schulgemeinden | Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule) | Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeinden |
|---|---|---|---|
| Bezirk Zürich | |||
| Bezirk Affoltern | |||
| Aeugst a. A. Affoltern a. A. Bonstetten Kappel a. A. Knonau Maschwanden Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Wettswil a. A. | Affoltern a. A.- Aeugst a. A. Bonstetten Hausen a. A. Mettmenstetten Obfelden- Ottenbach | Hausen a. A. Rifferswil Stallikon | |
| Bezirk Horgen | |||
| Hütten | Wädenswil | Hirzel | Schönenberg Wädenswil |
| Oberstufen - schulgemeinden | Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule) | Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeinden | Mit der politischen Gemeinde ver - bundene vereinigte Schulgemeinden |
|---|---|---|---|
| Meilen | Hombrechtikon Küsnacht Meilen Stäfa Zumikon | Erlenbach Oetwil a. S. Uetikon a. S. Zollikon Herrliberg Männedorf | |
| Hinwil Gossau Rüti Wetzikon- Seegräben | Bubikon Fischenthal Grüningen Hinwil | Seegräben | Bäretswil Dürnten Wald |
| Dübendorf Schwerzenbach Nänikon- Greifensee Uster | Egg Fällanden Maur Volketswil | Dübendorf Uster | Mönchaltorf Wangen- Brüttisellen |
| Primar- schulgemeinden | Oberstufen - schulgemeinden | Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule) | Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeinden |
Bezirk Pfäffikon
| Wila | Wila | Hittnau |
| Wildberg | Sternenberg |
Bezirk Winterthur
| Dägerlen | Elgg | Wiesendangen | Altikon |
| Elgg | Elsau-Schlatt | Bertschikon | |
| Ellikon a. d. Th. | Rickenbach | Hagenbuch | |
| Elsau | Seuzach | Seuzach | |
| Hettlingen | Turbenthal- | Dinhard | |
| Hofstetten Rickenbach Schlatt Turbenthal | Wildberg |
OberstufenVereinigte
Mit der politischen
Mit der politischen schulgemeinden
Schulgemeinden
Gemeinde
Gemeinde ver(Primar- und verbundene Primarbundene vereinigte
Oberstufenschule)
schulgemeinden
Schulgemeinden
Andelfingen
| Andelfingen Flaach Marthalen- Benken- Rheinau- Trüllikon Ossingen Uhwiesen | Feuerthalen Stammertal | Henggart Rheinau Thalheim a. d. Th. |
| Kleinandelfingen |
| Primar- schulgemeinden | Oberstufen - schulgemeinden | Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule) | Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeinden |
|---|---|---|---|
| Bezirk Bülach | |||
| Bachenbülach Hochfelden Höri Oberembrach Winkel | Bülach Embrach | Dietlikon Eglisau Glattfelden Rorbas- Freienstein- Teufen Unteres Rafzerfeld Wallisellen | Embrach Bülach Lufingen |
| Bezirk Dielsdorf | |||
| Bachs Boppelsen Buchs Dänikon- Hüttikon Dielsdorf Neerach Niederglatt Oberglatt Regensberg Regensdorf Rümlang Stadel Steinmaur Weiach | Dielsdorf Niederhasli- Niederglatt Otelfingen Regensdorf Rümlang- Oberglatt Stadel | Wehntal | Dällikon Otelfingen Niederhasli |
| Oberstufen- | Vereinigte | Mit der politischen | Mit der politischen |
| schulgemeinden | Schulgemeinden | Gemeinde | Gemeinde ver- |
| (Primar- und | verbundene Primar- | bundene vereinigte | |
| Oberstufenschule) | schulgemeinden | Schulgemeinden |
Dietikon
| Birmensdorf- Aesch | Uitikon Urdorf | Weiningen | Dietikon Schlieren |
| Weiningen | Ober- | ||
| engstringen | |||
| Unterengstringen |
Die Zivilgemeinden
Die Zivilgemeinden wurden gemäss Art. 143 Abs. 1 der Kantonsverfassung
27.Februar 2005[3] bis 1. Januar 2010 mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Januar 2010
(OS 65, 180)
Einführung amtlicher Wohnungsnummern
a. Grundsätze
Die für die Einführung der amtlichen Wohnungsnummern erforderlichen Aufgaben werden bei Gebäuden, die zu einem von der Koordinationsstelle zu bestimmenden Zeitpunkt bereits bestehen, im ganzen Kanton durch einen von der Koordinationsstelle bezeichneten Dritten und entsprechend der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung erfüllt.
Die Gemeinden stellen dem Dritten die von der Koordinationsstelle bezeichneten Daten zur Verfügung.
Die Koordinationsstelle kann bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt die Kontaktangaben von Grundeigentümern und Liegenschaftsverwaltungen beziehen und diese dem beauftragten Dritten übergeben.
Die Koordinationsstelle legt in Absprache mit den Gemeinden und unter Berücksichtigung deren Bedürfnisse das Vorgehen zur Einführung der amtlichen Wohnungsnummer fest.
Von den durch die Aufgabenübertragung an den Dritten entstehenden Kosten übernimmt der Kanton eine von der Einwohnerzahl jeder Gemeinde abhängige Pauschale und 80 Rappen pro Person, die ein Gebäude mit mehr als einer Wohnung bewohnt. Die übrigen Kosten trägt die Gemeinde.
b. Aufgaben der Grundeigentümer und Bewohner
Die Grundeigentümer und die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, unentgeltlich und entsprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle dem Dritten nach § 1
a.die notwendigen Angaben für die Einführung der amtlichen Wohnungsnummer zur Verfügung zu stellen,
b.Zutritt bis vor die Wohnungstür zu gewähren und, soweit bekannt, Auskunft zu geben über Namen und Vornamen der in einer Wohnung wohnhaften Personen.
Kommt ein Grundeigentümer oder eine Liegenschaftsverwaltung diesen Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde die Wohnung auf Kosten des Grundeigentümers bzw. der Liegenschaftsverwaltung physisch nummerieren.
Die Pflichten nach Abs. 1 gelten auch für die Bewohner von Wohnungen.
Strafbestimmung
Die Verletzung von Pflichten gemäss § 2 Abs. 1 und 3 wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
[1] OS 33, 339 und GS I, 40.
[2] In Kraft seit 22. Juni 1926.
[5] LS 170. 4.
[6] LS 175. 2.
[7] LS 180. 1.
[8] LS 184. 1.
[9] LS 211. 1.
[13] SR 141. 0.
[14] SR 431. 02.
[15] SR 431. 021.
[16] Siehe auch 173. 1 (OS 49, 363) und 173. 4 (OS 49, 406).
[17] Text siehe OS 33, 339.
[18] Text siehe ZG 1, 512.
[19] Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
[20] Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
[21] Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
[22] Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
[23] Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
[24] Abs. 3 und 4 aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
[25] Aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
[26] Eingefügt durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
[27] Fassung gemäss G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
[28] Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
[29] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[30] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[31] Fassung gemäss G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).
[32] Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
[33] Eingefügt durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
[34] Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
[35] Fassung gemäss Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
[36] Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 266). In Kraft seit 1. Dezember 1997 (OS 54, 267).
[37] Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
[38] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[39] Aufgehoben durch Archivgesetz vom 24. September 1995 (OS 53, 267). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
[40] Eingefügt durch G vom 20. August 2001 (OS 57, 91; ABl 2001, 358). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 93).
[41] Fassung gemäss G vom 20. August 2001 (OS 57, 91; ABl 2001, 358). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 93).
[42] Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 206; ABl 2003, 83). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 258).
[43] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[44] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[45] Aufgehoben durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[46] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 17. November 2003 (OS 59, 69; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
[47] Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 396; ABl 2003, 2206). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 67).
[48] Eingefügt durch G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71; ABl 2003, 2219). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
[49] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71; ABl 2003, 2219). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
[50] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
[51] Eingefügt durch G vom 7. Mai 2007 (OS 62, 418; ABl 2006, 1239). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[52] Fassung gemäss G vom 7. Mai 2007 (OS 62, 418; ABl 2006, 1239). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[53] Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
[54] Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
[55] Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
[56] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
[57] Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[58] Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[59] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[60] Die Zivilgemeinden wurden gemäss Art. 143 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[2] bis 1. Januar 2010 mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
[61] Eingefügt durch G vom 11. Januar 2010 (OS 65, 180; ABl 2009, 583). In Kraft seit 1. April 2010.
[62] Fassung gemäss G vom 11. Januar 2010 (OS 65, 180; ABl 2009, 583). In Kraft seit 1. April 2010.
[63] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (OS 63, 553; ABl 2006, 1201). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[64] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[65] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 568; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.