Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz)

(vom 6. Juni 1926)[1][2]

Erster Titel: Gemeindeeinteilung und Gemeindeaufgaben

A. Gemeindeeinteilung

§ 1.

Die Gemeinden werden eingeteilt in politische Gemeinden, evangelischreformierte Kirchgemeinden, römischkatholische Kirchgemeinden, Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe.

Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die noch bestehenden Zivilgemeinden und die christkatholische Kirchgemeinde Zürich.

B. Veränderungen in der Gemeindeeinteilung

I. Grenzveränderungen

§ 2.

Die Gemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder abändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Gegen den Willen der Gemeinden darf eine Grenzveränderung nur aus Gründen administrativer Zweckmässigkeit vorgenommen werden. Der Entscheid steht, wenn es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile handelt, dem Kantonsrat zu, in allen anderen Fällen dem Regierungsrat.

Grenzveränderungen zwischen politischen Gemeinden haben, soweit nichts anderes bestimmt wird, eine entsprechende Änderung der Grenzen der übrigen Gemeindearten zur Folge. Handelt es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile, so hört der Regierungsrat oder der Kantonsrat über die Änderung der Kirchgemeindegrenzen den Kirchenrat an.

Die Wirkung der Grenzveränderungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9

13.

II. Änderungen im Bestand von Gemeinden

1. Politische Gemeinden

§ 3.

Vereinigungen von politischen Gemeinden erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates, sofern alle beteiligten politischen Gemeinden der Vereinigung zugestimmt haben.

Gehören die Gemeinden verschiedenen Bezirken an, so entscheidet der Kantonsrat gleichzeitig, welchem Bezirk die neue Gemeinde zugeteilt werden soll.

Widersetzt sich eine der beteiligten Gemeinden der Änderung der Gemeindeeinteilung oder wird durch sie die Zahl der Gemeinden vermehrt, so erfolgt sie durch Gesetz.

2. Schulgemeinden

§ 4.

Die Schulgemeinden können sich mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden vereinigen. Solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Kantonsrat kann von sich aus die Vereinigung von Schulgemeinden mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden anordnen, wenn die besonderen Verhältnisse der Gemeinden die Vereinigung als zweckmässig erscheinen lassen.

Die Neubildung von Schulgemeinden, die eine Vermehrung der Zahl der bestehenden Gemeinden zur Folge hat, erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates. Sie ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist und die neue Gemeinde ohne übermässige Beanspruchung des Staates und der Steuerpflichtigen die Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben aufzubringen vermag.

§ 5.

Die Neubildung, Auflösung und Vereinigung von Kirchgemeinden erfolgt nach Anhören des Kirchenrates durch Beschluss des Kantonsrates.

Neubildungen dürfen nur unter den in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen beschlossen werden.

§ 6.

Die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden erfolgt durch Beschluss des Regierungsrates:

1.auf Antrag der beteiligten Gemeinden;

2.wenn die Zivilgemeinde keine oder nur solche Aufgaben erfüllt, welche den Fortbestand einer besonderen Gemeinde nicht mehr rechtfertigen;

3.wenn die Zivilgemeinde ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermag. Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.

III. Zweckverbände

§ 7.

Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Zweckverbände können, wenn es für die Lösung von Gemeindeaufgaben notwendig ist, auch gegen den Willen einzelner Gemeinden geschaffen werden, und zwar Verbände von politischen und Kirchgemeinden durch Beschluss des Kantonsrates, Verbände von Schul- und Zivilgemeinden durch Beschluss des Regierungsrates. Vor der Beschlussfassung über die Bildung eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ist der Kirchenrat anzuhören.

Richtet sich die Kostenverteilung bei Gemeindeverbindungen ganz oder teilweise nach der Steuerkraft, wird die um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigte Steuerkraft der Verbandsgemeinden berücksichtigt.[31]

IV. Staatsbeiträge

§ 8.[32]

Der Staat kann an Veränderungen der Gemeindeeinteilung Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zur vollen Höhe der anrechenbaren Ausgaben gewähren, insbesondere wenn eine Gemeinde durch Zuteilung oder Ablösung einer anderen erheblich belastet wird und die Gemeinden sich nicht aus eigenen Mitteln zu helfen vermögen.

V. Wirkungen der Veränderungen 1. Vereinigung

a) Im Allgemeinen

§ 9.

Bei der Vereinigung von Gemeinden tritt die neue Gemeinde in die Rechtsverhältnisse der aufgehobenen Gemeinden ein.

Die Bürger der aufgehobenen Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

b) Bei Schulvereinigungen

§ 10.

Bei der Vereinigung von Schulgemeinden unter sich oder mit politischen Gemeinden sollen die bisherigen Schulen in der Regel fortbestehen. Die Schulbehörden können indessen bei der Schülerzuteilung die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Änderungen vornehmen.

2. Teilung

a) Vermögen

§ 11.

Geht ein Teil des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde über oder wird das ganze Gemeindegebiet aufgeteilt, so erfolgt eine entsprechende Verteilung des Gemeindevermögens und der Gemeindeschulden.

Können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, so entscheiden die zur zwangsweisen Veränderung zuständigen Organe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebietsteile.

b) Bürgerrecht

§ 12.

Gemeindebürger, die in demjenigen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, dessen Gemeindezugehörigkeit wechselt, erwerben mit der Änderung das Bürgerrecht der neuen Gemeinde. Volljährige Nachkommen, die nicht im abgetretenen Gebiet ihren Wohnsitz haben, können sich an Stelle ihres bisherigen Bürgerrechtes für das Bürgerrecht der neuen Gemeinde ihrer Eltern entscheiden, sofern sie dahin zurückkehren und dieses Entscheidungsrecht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Rückkehr an ausüben.

Auswärts wohnende Bürger, deren Bürgergemeinde gänzlich unter andere Gemeinden aufgeteilt wird, haben das Recht, zu erklären, welcher dieser Gemeinden sie angehören wollen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so entscheidet der Regierungsrat.

3. Behördenorganisation

§ 13.

Die zur Neubildung, Auflösung oder Vereinigung zuständigen Organe entscheiden, ob während der Amtsdauer eine Neuwahl der Behörden stattzufinden habe.

4. Änderung von Gemeindenamen

§ 13 a.[27]

Über die Änderung von Gemeindenamen entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates und auf Ersuchen der Gemeinde. Für die Kirchgemeinden sind die kirchlichen Behörden zuständig.

C. Gemeindeaufgaben

I. Im Allgemeinen

§ 14.

Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig.[26]

In Angelegenheiten allgemein öffentlicher Natur dienen die Gemeinden oder ihre Behörden gemäss den besonderen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen als Vollziehungsorgane der Landesverwaltung.

§ 14 a.[53]

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden und über den Handlungsspielraum der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

II. Politische Gemeinden

1. Grundsatz

§ 15.

Alle Aufgaben, die nicht kraft gesetzlicher Bestimmungen einer anderen Gemeinde zufallen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Gemeinden.

2. Anstalten

§ 15 a.[59]

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die politischen Gemeinden Anstalten errichten und sie mit Rechtspersönlichkeit ausstatten.

Die Gemeindeordnung regelt in den Grundzügen:

1.Art und Umfang der übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung;

2.die Organisation;

3.die übertragenen Befugnisse. Ein vom Grossen Gemeinderat oder von den Stimmberechtigten beschlossener Erlass regelt das Nähere. Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über den Gemeindehaushalt. Soweit die Anstalt Schadenersatzforderungen gemäss Haftungsgesetz nicht zu leisten vermag, haftet die Trägergemeinde.

3. Gemeinsame Anstalten

§ 15 b.[59]

Politische Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten.

Die Trägergemeinden beschliessen den Gründungsvertrag im selben Verfahren, in dem sie sich die Gemeindeordnung geben. Er enthält insbesondere die Regelungen gemäss § 15 a Abs. 2 und 3.

Der Gründungsvertrag kann vorsehen, dass untergeordnete Vertragsänderungen von der Gemeindeversammlung oder vom Grossen Gemeinderat beschlossen werden können.

Der Vertrag und seine Änderung unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 15 a Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss.

4. Aufgabenübertragung

§ 16.[26]

Die Gemeinden können die Haushaltführung, die Erhebung von Steuern, den Unterhalt öffentlicher Gebäude, die Errichtung neuer Gebäude und andere Aufgaben ihrer Verwaltung den politischen Gemeinden übertragen oder mit ihnen gemeinsame Organe für diese Aufgaben bestellen.

5. Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern

§ 17.

Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör, insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden.

III. Bürgerliche Angelegenheiten

§ 18.

Der Gesamtheit der Bürger einer politischen Gemeinde (Bürgerschaft) steht die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten (Verwaltung der bürgerlichen Güter) zu.

IV. Zivilgemeinden

§ 19.

Den Zivilgemeinden kommt die Besorgung solcher besonderer und örtlicher Angelegenheiten zu, die von den politischen Gemeinden nicht übernommen werden.

Die politischen Gemeinden können den Zivilgemeinden mit deren Einverständnis einzelne Angelegenheiten, die durch das Gemeindegesetz den politischen Gemeinden zugewiesen sind, wie das Feuerlöschwesen, die Beaufsichtigung des Flurwesens und die Ausführung öffentlicher Arbeiten, übertragen.

Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der ein Gutachten des Bezirksrates einholt.

Die politischen Gemeinden können jederzeit solche Beschlüsse aufheben. Ebenso sind die Oberbehörden befugt, ihre Genehmigung zu widerrufen, sofern sich Übelstände zeigen, insbesondere wenn die Zivilgemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen oder wenn sie ungebührlich belastet werden.

Zweiter Titel: Bürgerrecht

A. Gemeindeund Kantonsbürgerrecht

§ 20.

Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.

Der Angehörige eines anderen Schweizer Kantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.

B. Erwerb

I. Pflicht zur Aufnahme

§ 21.[45]

Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in § 24 vorgesehene Einkaufsgebühr entrichtet. Ist der Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.

In der Schweiz geborene Ausländer werden im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3.

Nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den in der Schweiz geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.

II. Recht zur Aufnahme

§ 22.

Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Die Gemeinden und der Regierungsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.

Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben.

III. Zuständigkeit

§ 23.

Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Gemeinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversammlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.

Die Gemeindeordnung kann die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen.

IV. Gebühren

1. Im Allgemeinen

§ 24.[19]

Wer das Bürgerrecht durch Einkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkaufsgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staatskasse.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höchstbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist.[3]

Er kann die Gebühren nach der Dauer der Niederlassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.

Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechtsbewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.

2. Erlass der Einkaufsgebühr

§ 25.

Kantonsbürger und Bürger anderer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspruch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in § 21 genannten Bedingungen erfüllen.[19]

Bürger anderer Kantone können dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hält.

V. Einbürgerung von Heimatlosen

§ 26.

Die Einbürgerung von Heimatlosen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Heimatloseneinbürgerung.

C. Wirkungen

§ 27.[18]

II. Ausweisschriften

§ 28.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimatgemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimatschein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheiratung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.

Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Ausweisschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörden oder Gerichten angeordnet ist.

Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewilligung des Statthalteramtes Umgang genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.

D. Entlassung

§ 29.

Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt.[19]

Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechtes zur Folge.

Für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht bleibt die Bundesgesetzgebung[13] vorbehalten.

E. Bürgerrecht von Ehefrau und Kindern

§ 30.

Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Stehen die Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme der Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Für Unmündige und entmündigte Personen, die unter Vormundschaft stehen, bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden beim Erwerb des Bürgerrechtes und beim Verzicht darauf vorbehalten.

F. Verfahren

§ 31.

Das Verfahren bei der Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und bei der Entlassung daraus wird durch eine Verordnung des Regierungsrates[3] geregelt.

Dritter Titel: Niederlassung und Aufenthalt[37]

Meldepflicht, Grundsatz

§ 32.[37]

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden. Die Anmeldepflichtigen haben sich bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.

Wer in einer politischen Gemeinde Räume für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezieht, ohne persönlich meldepflichtig zu sein, untersteht dafür gleichfalls der Meldepflicht.

Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt. Beherbergungsbetriebe haben eine Gästekontrolle zu führen. Der Meldeschein ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.[44]

Die Erfüllung fremdenpolizeilicher Obliegenheiten entbindet nicht von der Meldepflicht.

Ausnahmen

§ 33.[37]

Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenheim befindet oder wer in ein Heim eingewiesen ist.

Meldefrist

§ 34.[37]

Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage.

Die Gemeindevorsteherschaft kann verlangen, dass die Anmeldung zum Aufenthalt jährlich wiederholt wird.

Auskunftspflicht

§ 35.[37]

Der Meldepflichtige und, soweit erforderlich, sein Arbeitgeber, sind zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf personenbezogene Angaben, welche für die Verwaltung notwendig sind und nicht in besonderen Verfahren erhoben werden.

Diese Personen können verpflichtet werden, die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen und insbesondere zureichende Bescheinigungen über den Zivilstand vorzulegen. Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt.

Schriftenhinterlegung

§ 36.

Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen.

Ausstellung der Schriften

§ 37.

Die Heimatgemeinde stellt Bürgern, die sich in einer anderen schweizerischen Gemeinde niederlassen, einen Heimatschein aus. Wer ausserhalb der Niederlassungsgemeinde Aufenthalt nimmt, erhält von dieser einen Heimatausweis.

Heimatschein und Heimatausweis werden erst ersetzt, wenn ihr Verlust glaubhaft dargetan ist. Die Abklärungskosten trägt, wer den Verlust zu verantworten hat; er kann mit Ordnungsbusse belegt werden.

Einwohnerregister, Führung

§ 38.[37]

Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches aufgrund der Meldungen gemäss § 35 Bestand, Entwicklung, Veränderungen und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

Die Register der Gemeinden müssen unter sich vergleichbar sein. Die Gemeinde gibt Behörden und Ämtern Einsicht und Auskünfte, soweit sie ihrer bedürfen und das Gesetz über den Schutz der Personendaten[8] es zulässt.

Rechte der Privatpersonen

§ 39.[3]

Die Auskunftserteilung an Private und die Schutzrechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz[8].

Rechte der Kirchen und andern religiösen Gemeinschaften

§ 39 a.[29]

Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus dem Einwohnerregister der Niederlassungsgemeinde die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.

Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie

1.entweder im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen und in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben oder ein traditionelles europäisches Bekenntnis verkörpern;

2.die Rechtsordnung beachten;

3.ihre Strukturen in demokratischen Formen beschlossen haben und befolgen.

Vierter Titel: Ordentliche Gemeindeorganisation

I. Gemeindeversammlung

A. Zusammensetzung

§ 40.

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger.

B. Befugnisse

§ 41.

Die Gemeindeversammlung beschliesst über Fragen des Bestandes und der Organisation der Gemeinde sowie über die Aufgaben der einzelnen Organe. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde erlassen hierüber eine Gemeindeordnung, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen zu.[26]

Die Gemeindeversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte, sofern sie nicht nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Behörden fallen:

1.Grenzveränderungen;

2.Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zuständigen Organe;

3.[26] Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

4.[26] finanzielle Beteiligungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen;

5.[26] Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;

6.[26] langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten;

7.Eingehung von Bürgschaften und Leistung von Kautionen. Für die Gemeindewahlen bleiben die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte[4][55] vorbehalten.

C. Einberufung

1. Voraussetzungen

§ 42.

Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:

1.auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft;

2.infolge vorher beschlossener Vertagung;

3.wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.

2. Ankündigung

§ 43.

Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.[55]

Die Gemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist und dass sie nicht mit dem Sonntag-Vormittagsgottesdienst zusammenfällt.

3. Teilnahmepflicht

§ 44.

Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung die Stimmberechtigten unter Androhung einer Ordnungsbusse zur Teilnahme an allen oder einzelnen Gemeindeversammlungen verpflichten oder die Gemeindevorsteherschaft ermächtigen, die Teilnahme an einzelnen Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Ordnungsbusse obligatorisch zu erklären.

Für die obligatorischen Gemeindeversammlungen erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmrechtsausweis, der spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstag in seinem Besitz sein soll.

D. Vorsteherschaft

1. Leitung

§ 45.[55]

Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft geleitet.

Kirch-, Schul- und Zivilgemeinden sowie die Bürgerschaft können durch Gemeindebeschluss die Leitung ihrer Versammlung dem Präsidenten der politischen Gemeinde übertragen, sofern er dem betreffenden Gemeindeverband angehört.

2. Stimmenzähler

§ 45 a.[54]

Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der beantragenden Behörden sein dürfen.

Sie bilden mit dem Präsidenten und dem Schreiber die Vorsteherschaft der Versammlung.

3. Handhabung von Ruhe und Ordnung

§ 45 b.[54]

Der Präsident sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Gemeindeversammlung.

Er kann diejenigen, welche wiederholt die Ruhe stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht hergestellt werden kann, schliessen.

Die Fehlbaren werden vom Gemeinderat mit Ordnungsbusse belegt oder, wenn ein Vergehen vorliegt, der zuständigen Untersuchungsbehörde überwiesen.

E. Feststellung der Stimmberechtigten

1. Nicht Stimmberechtigte

§ 45 c.[54]

Der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.

Ist das der Fall, so fordert der Präsident sie auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.

Im Streitfall entscheidet über ihre Stimmberechtigung sofort die Vorsteherschaft der Versammlung.

2. Stimmregister

§ 45 d.[54]

Das Stimmregister liegt während der Verhandlungen zur Einsicht auf oder kann beim Stimmregisterführer eingesehen werden.

F. Antragstellung

1. Antragsrecht der Behörden

§ 46.[55]

Die Gemeindeversammlung beschliesst in der Regel auf Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt wird. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert.

Die Gemeindebehörde kann verschiedene Anträge zur gleichen Sache und Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.

Sie kann Antrag auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Behörde verbindlich.

2. Antragsrecht der Stimmberechtigten

§ 46 a.[54]

Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Verwerfung, Änderung, Verschiebung oder Rückweisung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen.

3. Rückweisung

§ 46 b.[54]

Verschiebt eine Gemeindeversammlung den Entscheid über einen ihr vorgelegten Antrag, so kann sie ihn der Gemeindevorsteherschaft oder einer besonderen Kommission zur weiteren Prüfung überweisen.

Die Kommission stellt ihren Antrag der Gemeindevorsteherschaft zur Begutachtung zu.

4. Wiedereinbringung eines Antrages

§ 46 c.[54]

Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung geänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung erneut vorzulegen.

G. Beratung und Abstimmung

1. Beratung

§ 46 d.[54]

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.

Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

2. Abstimmungsordnung

§ 46 e.[54]

Rückweisungsanträge werden vor Anträgen zur Sache behandelt.

Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge.

Gleichgeordnete Änderungs- und Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird gemäss Absatz 4 abgestimmt.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.

3. Durchführung der Abstimmung

§ 46 f.[54]

Vor der Abstimmung legt der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor und gibt seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.

Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt.

Bei der offenen Abstimmung erklärt die Vorsteherschaft der Versammlung, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Bestehen hierüber Zweifel oder wird die Richtigkeit der Erklärung angefochten, so wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

Bei geheimen Abstimmungen stimmt der Präsident mit.

Bei offenen Abstimmungen stimmt er nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

H. Wahlen

1. Verfahrensart

§ 47.[55]

Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, kann ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangen, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll.

In der Gemeindeversammlung wird geheim gewählt, wenn das Gesetz oder die Gemeindeordnung es so vorschreibt oder wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt.

In den übrigen Fällen wird offen gewählt.

2. Offene Wahlen

§ 48.[55]

Die offenen Wahlen erfolgen nach folgenden Vorschriften:

1.Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht.

2.Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Auszählung verlangt wird.

3.Die Stimmerhebung erfolgt in der Reihenfolge der Vorschläge.

4.Der Präsident wählt nicht mit.

5.Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3. Geheime Wahlen

§ 49.[55]

Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:

1.Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Wählenden sind nicht daran gebunden.

2.Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.

3.Der Präsident wählt mit.

4.Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los.

4. Anmeldung von Wahlvorschlägen

§ 49 a.[54]

Vor einer Versammlung kann die Gemeindevorsteherschaft einen Termin ansetzen, bis zu welchem Wahlvorschläge angemeldet werden können.

Die Gemeindevorsteherschaft veröffentlicht die Wahlvorschläge.

Bei der Wahl in der Versammlung sind die Stimmberechtigten an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

I. Initiativrecht

1. Einreichung

§ 50.[55]

Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.

Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.

Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben:

1.den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,

2.eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

3.Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Initiativen werden der Gemeindevorsteherschaft eingereicht.

2. Prüfung

§ 50 a.[54]

Die Gemeindevorsteherschaft prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Gemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist.

Ist das nicht der Fall, stellt die Gemeindevorsteherschaft dies mit begründetem Beschluss fest.

3. Beratung in der Gemeindeversammlung

§ 50 b.[54]

Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor.

Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt.

Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung.

Die Gemeindevorsteherschaft kann der Versammlung einen Gegenvorschlag in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes unterbreiten.

Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen.

4. Verweis

§ 50 c.[54]

Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.

J. Anfragerecht

§ 51.[55]

Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten.

Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen.

Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

§§ 52 und 53.[56]

K. Protokoll

§ 54.[55]

Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein.

Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen nach Vorlage das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen.

II. Gemeindebehörden

A. Gemeinsame Bestimmungen I. Organisation

1. Gemeindeordnung

§ 55.

Die Zahl der Mitglieder und die Organisation der Gemeindebehörden werden innerhalb der gesetzlichen Schranken durch die Gemeindeordnung bestimmt.

2. Kommissionen

§ 56.

Die Gemeindeordnung kann die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. Ihre Anträge gehen, soweit die Gemeindeversammlung sie zu behandeln hat, an die Gemeindevorsteherschaft, die sie mit ihrem Antrag weiterleitet.

3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse

§ 57.[46]

Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor.

Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig.

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.

4. Schreiber

§ 58.

Jede Gemeindebehörde wählt einen Schreiber. Der Präsident einer Behörde kann nicht ihr Schreiber sein. Schul- und Kirchenpflegen, Fürsorgebehörden und Zivilvorsteherschaften können mit Einwilligung des Gemeinderates dieses Amt dem Gemeindeschreiber übertragen.[26]

Der Schreiber, der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme.

5. Finanzvorstand

§ 59.[26]

Die Gemeindevorsteherschaft bestellt aus ihrer Mitte den Finanzvorstand, der für die Haushaltführung zuständig ist.

5a. Obliegenheiten

§ 59 a.[21]

Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde ist zu Übernahme derjenigen amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

Der Präsident einer Gemeindevorsteherschaft kann nicht zur Übernahme der Gutsverwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates können nicht zur Übernahme der Gemeindeschreiberstelle verpflichtet werden.

6. Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer

§ 60.

Für die Wählbarkeit in Gemeindebehörden und Gemeindeämter, für Amtsdauer und Amtszwang sowie für Wahlablehnung, Entlassung und Rücktritt gilt das Gesetz über die politischen Rechte[4][55].

Gemeindebehörden, die nur zur Besorgung einzelner Geschäfte gewählt worden sind, lösen sich auf, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.

7. Amtswechsel

§ 61.

Die Bezirksräte wachen darüber, dass die neugewählten Gemeindebeamten in ihre Aufgaben eingeführt werden.

Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Beamten oder seines Vertreters, des neuen Beamten und eines Vertreters der Gemeindevorsteherschaft. Erfolgt ein Wechsel im Amt des Gemeindeschreibers oder des leitenden Beamten für den Gemeindehaushalt, wirkt auch ein Vertreter des Bezirksrats mit.[26]

Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Beamten übergebenen Wertschriften, Urkunden usw. Aufschluss zu geben hat, von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv des Bezirksrates und bei der betreffenden Amtsstelle aufzubewahren ist.7 a. Berufliche Weiterbildung

§ 61 a.[25]

Der Staat kann die berufliche Weiterbildung des Gemeindepersonals durch Anerkennung von Fachausweisen fördern.

8. Stellvertretung

§ 62.[26]

Die Gemeindebehörden sorgen bei ihrer Konstituierung für die Stellvertretung ihrer Mitglieder und des Personals.

9. Gebühren

§ 63.

Die Gemeindebehörden beziehen für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung[12].

Die Gemeinden können durch Gemeindebeschluss oder Beschluss des Grossen Gemeinderates einzelne oder alle Gebühren bis auf die Hälfte ermässigen.

Die Gebühren fallen in der Regel in die Gemeindekasse. Die Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten beziehen für ihre Bemühungen ein Taggeld oder eine feste Besoldung. Die Gemeinde oder der Grosse Gemeinderat kann Ausnahmen von dieser Regel beschliessen.

Übertretungen

§ 63 a.[46]

Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Verfügungen Bussen bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag androhen, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht.

Die Wirkung solcher Strafandrohungen und die Zuständigkeit zur Behandlung von Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei Übertretungen.

II. Befugnisse

§ 64.

Der Gemeindevorsteherschaft kommt zu:

1.die Ausführung der ihr durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes und des Kantons;

2.[26] die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist;

3.die Vorberatung der an die Gemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber;

4.[55] die Vornahme der ihr übertragenen Wahlen und Ernennungen.

III. Geschäftsführung

1. Sitzungen

§ 65.

Jede Behörde versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Von den Verhandlungsgegenständen soll, soweit möglich, den Mitgliedern vor der Sitzung Kenntnis gegeben werden.

Kein Mitglied darf ohne dringende Gründe und unentschuldigt der Sitzung fernbleiben.

Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, so schreitet die Behörde gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen[10] ein. Hat auch dieses Mittel keinen Erfolg, so gibt sie hievon dem Bezirksrat zu weiterer Verfügung Kenntnis.

2. Beschlussfassung im Allgemeinen

§ 66.[55]

Die Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit.

Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2a. Abstimmungen

§ 66 a.[54]

Die Beratung und die Abstimmung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für die Gemeindeversammlung.

Die Abstimmung erfolgt offen.

2b. Wahlen

§ 66 b.[54]

Gewählt ist, wer auf der Basis der Zahl der anwesenden Behördemitglieder das absolute Mehr erreicht. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, gilt unter ihnen das relative Mehr.

Im dritten Wahlgang entscheidet ausschliesslich das relative Mehr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wahlen in Gemeindeversammlungen.

3. Präsidialverfügungen, Zirkularbeschlüsse

§ 67.

Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.

4. Protokoll

§ 68.

Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfügungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten. Die Behörden können über einzelne Geschäftszweige besondere Protokolle führen.[26]

In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfü-gungen und Zirkularbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung verlesen oder aufgelegt. . . .[23]

5. Amtliche Veröffentlichungen

§ 68 a.[55]

Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt.

6. Information

§ 68 b.[25]

Die Gemeindevorsteherschaft sorgt innert angemessener Frist für eine geeignete Veröffentlichung ihrer Beschlüsse von öffentlichem Interesse und informiert die Bevölkerung über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.

IV. Ausstandspflicht

§ 70.[46]

Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[6].

Bei Entscheiden der Gemeindevorsteherschaft über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.

V. Schweigepflicht

§ 71.

Mitglieder der Behörde sowie Beamte und Angestellte sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten erfordert.

Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht.[25]

VI. Arbeitsverhältnis

§ 72.[60]

Das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden, Zweckverbänden und selbstständigen Anstalten ist öffentlichrechtlich.

Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.

Bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben an einen Zweckverband oder eine selbstständige Anstalt gehen damit verbundene Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Aufgabenträger über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ist für das neue Arbeitsverhältnis kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, darf das Arbeitsverhältnis während eines Jahres nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers verschlechtert werden.

B. Besondere Bestimmungen I. Gemeinderat

1. Organisation

§ 73.

Jede politische Gemeinde bestellt für die Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Gemeinderat von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

2. Ortspolizei

§ 74.[34]

Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten.

Die Gemeinde erlässt zu diesem Zwecke eine Polizeiverordnung.

§§ 75

77.[24]

II. Bürgerliche Angelegenheiten

§ 78.

Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so ist die Bürgerschaft verpflichtet, die bürgerliche Abteilung bis auf fünf Mitglieder zu ergänzen.

Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident und, wenn auch er nicht Gemeindebürger ist, ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied.

IIa. Fürsorgebehörde

§ 79.[19]

Die politische Gemeinde bestellt eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz, welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt.

Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

III. Kirchenpflege

§ 80.

Jede Kirchgemeinde bestellt eine Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Geistlichen der Kirchgemeinde wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten der Behörde gewählt werden.

Die besonderen Aufgaben der Kirchenpflege werden durch die Gesetzgebung über das Kirchenwesen bestimmt.

IV. Schulpflege

1. Organisation

§ 81.

Jede Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe bestellt eine Primarschulpflege und eine Schulpflege der Oberstufe von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

Sind Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe miteinander vereinigt, so wird nur eine Schulpflege gewählt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, bestellt die politische Gemeinde eine Schulpflege, der ein vom Gemeinderat bezeichnetes Mitglied des Gemeinderates von Amtes wegen angehören muss.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.[51]

Die Lehrer der Schulgemeinde wohnen den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme bei. Die Gemeindeordnung kann das Recht der Lehrer, den Sitzungen der Schulpflege beizuwohnen, auf eine Vertretung der Lehrerschaft beschränken.

2. Befugnisse

§ 82.

Die besonderen Aufgaben der Schulpflege werden durch die Gesetzgebung über das Schulwesen bestimmt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, gehen die Anträge der Schulpflege, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, an den Gemeinderat, der sie mit seinem Gutachten weiterleitet.

V. Zivilvorsteherschaft

§ 83.

Die Zivilgemeinden wählen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Vorsteherschaft von drei bis fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

VI. Rechnungsprüfungskommission

§ 83 a.[25]

Jede politische Gemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission von mindestens fünf Mitgliedern für die Überwachung des Finanzhaushalts. Die Kommission ist auch für alle übrigen im Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Gemeinden zuständig.

Für die Behandlung der Rechnungen der Bürgerschaft sind die Mitglieder mit Bürgerrecht der Gemeinde, für die Kirchgemeinden die der betreffenden Konfession angehörenden Kommissionsmitglieder zuständig. Sind in der Kommission weniger als fünf solche Mitglieder, nimmt die Bürgerschaft oder die Kirchgemeinde eine Ergänzungswahl vor.

Umfasst eine Kirch- oder Schulgemeinde Gebietsteile mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeversammlung zu Beginn jeder Amtsdauer, welche Rechnungsprüfungskommission zuständig ist.

Bei Zweckverbänden überträgt die Verbandsordnung die Überwachung des Finanzhaushalts entweder der Rechnungsprüfungskommission einer Verbandsgemeinde oder einer eigenen Rechnungsprüfungskommission.

III. Gemeindeammann

A. Organisation

§ 84.

Als Gemeindeammann amtet der Betreibungsbeamte der Gemeinde, als Stellvertreter der für die betreibungsamtlichen Verrichtungen bezeichnete Stellvertreter.

C. Befugnisse

§ 86.

Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden durch die Gesetzgebung, insbesondere die Gesetze über die Rechtspflege[9], bestimmt.

D. Aufsicht

§ 87.

Der Gemeindeammann untersteht der gerichtlichen Aufsicht nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes[7].

IV. Kinder- und Jugendparlamente[58]

Anfrage- und Anhörungsrecht

§ 87 a.[58]

Um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am politischen Leben zu fördern, können die Gemeinden Kinder- und Jugendparlamente schaffen.

Die Gemeindeversammlung legt in den Grundzügen die Grösse, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendparlaments fest. Sie kann ihm das Recht einräumen:

1.Anfragen gemäss § 51 einzureichen;

2.zu Geschäften, welche die Kinder und Jugendlichen betreffen, von der Gemeindeversammlung in geeigneter Form angehört zu werden.

Fünfter Titel: Ausserordentliche Gemeindeorganisation

A. Organisation mit Grossem Gemeinderat

I. Voraussetzungen

A. Städte Zürich und Winterthur

B. Andere Gemeinden

C. Benennung der Organe

§ 88.

In den Städten Zürich und Winterthur werden die Befugnisse der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben, durch einen Grossen Gemeinderat ausgeübt.

Die Gemeindeordnung regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Organisation der Gemeinde sowie die Aufgaben der einzelnen Organe. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

§ 88 a. Weitere politische Gemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, können durch die Gemeindeordnung im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Gemeindeversammlung aufheben und deren Befugnisse einem Grossen Gemeinderat übertragen, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben.

Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Die Einführung der Organisation mit Grossem Gemeinderat ist in der Regel nur zulässig, wenn die auf dem Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Schul- und Zivilgemeinden gänzlich mit der politischen Gemeinde verschmolzen werden. Vermag die politische Gemeinde diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.

Gehört die politische Gemeinde zu einer Schulgemeinde, die gleichzeitig noch Gebietsteile anderer politischer Gemeinden umfasst, so unterbleibt die Verschmelzung dieser Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde.

§ 88 b. Gemeinden mit Grossem Gemeinderat sind berechtigt, in der Gemeindeordnung für ihre Organe von diesem Gesetz abweichende Benennungen einzuführen.

II. Die Gemeinde

A. Zusammensetzung

§ 89.

Die Gemeinde besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger. Sie üben die der Gemeinde vorbehaltenen Rechte durch die Urne aus.

B. Befugnisse

I. Wahlen

§ 90.[55]

Die Wahlen durch die Gemeinde richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[4].

II. Abstimmungen

1. Obligatorisches Referendum

§ 91.

Der Abstimmung durch die Gemeinde werden unterbreitet:[55]

1.die Gemeindeordnung und ihre Änderungen;

2.[26] Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

3.in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte;

4.[55] Volksinitiativen über Gegenstände gemäss Ziffern 1–3;

5.[54] Volksinitiativen, die der Grosse Gemeinderat ablehnt, denen er keine Folge leistet oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.

2. Fakultatives Referendum

§ 92.

Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:

1.wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates die Gemeindeabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst;

2.[52] wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht;

3.wenn binnen der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder des Grossen Gemeinderates ein solches Begehren stellt. Betrifft der Beschluss des Grossen Gemeinderates ein Geschäft der bürgerlichen Abteilung, so genügen für das Verlangen nach einer Abstimmung der Bürgerschaft die Unterschriften einer von der Gemeindeordnung zu bestimmenden Zahl von stimmberechtigten Bürgern oder eines Drittels der Mitglieder der bürgerlichen Abteilung des Grossen Gemeinderates.

3. Ausschluss des Referendums

a) Kraft Gesetzes

§ 93.

Folgende Geschäfte des Grossen Gemeinderates können der Gemeindeabstimmung[26] nicht unterstellt werden:

1.die Wahlen;

2.die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

3.[26] die Festsetzung des Voranschlags;

4.[26] die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

5.[26] die Genehmigung gebundener Ausgaben;

6.[25] andere, durch die Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte;

7.[54] Ablehnende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates;

8.[54] der Beschluss des Grossen Gemeinderates, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht.

b) Wegen Dringlichkeit

§ 94.

Eine Gemeindeabstimmung kann nicht verlangt werden, wenn der Beschluss vom Grossen Gemeinderat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder als dringlich erklärt wird und der Gemeinderat durch besonderen Beschluss sein Einverständnis erklärt.

4. Verweis

§ 94 a.[54]

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das kantonale Referendum, wobei an die Stelle des Kantonsrates der Grosse Gemeinderat und an die Stelle der Direktion oder des Regierungsrates der Gemeinderat tritt.

5. Besondere Abstimmungsgegenstände

§ 94 b.[54]

Zulässig ist

a)die Abstimmung über eine Grundsatzfrage, die für die Behörden verbindlich sind,

b)die zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage,

c)die zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage,

d)die Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache. Bei Varianten- und Alternativabstimmungen gemäss Abs. 1 lit. c und d richtet sich das Verfahren nach den für eine gleichzeitige Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag geltenden Vorschriften.

6. Doppelantrag

§ 95.

Dem Gemeinderat steht bei jeder Gemeindeabstimmung das Recht zu, seine vom Grossen Gemeinderat abgelehnten Anträge neben den Anträgen und Beschlüssen des letzteren zur Abstimmung zu bringen.

Das Verfahren richtet sich nach den für eine gleichzeitige Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag geltenden Vorschriften[5].

7. Initiativen

§ 96.[55]

Für kommunale Initiativen gelten die Bestimmungen über kantonale Volksinitiativen und Einzelinitiativen mit nachfolgenden Abweichungen:

1.Eine Initiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

2.Bei Volksinitiativen wird das Begehren von der in der Gemeindeordnung genannten Zahl von Stimmberechtigten gestellt.

3.Publikationen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

4.An die Stelle des Kantonsrates tritt der Grosse Gemeinderat, an die Stelle der Direktion oder des Regierungsrates der Gemeinderat.

5.Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen.

6.Für die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen ist die Zustimmung einer in der Gemeindeordnung festzulegenden Mindestzahl von Mitgliedern des Grossen Gemeinderates erforderlich. §§ 97–99.[56]

8. Weisung

C. Verwaltungskreise

§ 100.[22]

Alle Anträge und Beschlüsse, die der Gemeindeabstimmung unterliegen, sind mindestens am dritten Dienstag (19. Tag) vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten mit einer Weisung der Behörde zuzustellen, deren Vorlage zur Abstimmung gelangt.

§ 100 a. Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet in Verwaltungskreise aufgeteilt werden, die in der Regel zugleich Betreibungs- und Friedensrichterkreise bilden. Auf Antrag des Gemeinderates kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtes mehrere Betreibungs- oder Friedensrichterkreise vereinigen.

Die Abgrenzung solcher Verwaltungskreise kann durch die Gemeindeordnung dem Grossen Gemeinderat übertragen werden.

III. Der Grosse Gemeinderat

A. Organisation

§ 101.

Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung bestimmt.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren gemäss den Vorschriften über die Wahl der Mitglieder des Kantonsrates.[55]

Bildet das Gemeindegebiet einen einzigen Wahlkreis, kommt § 104 des Gesetzes über die politischen Rechte[4] nicht zur Anwendung.[57]

Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann die Gemeindeordnung vom Quorum gemäss § 102 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte[4] abweichen.[57]

B. Rechtsstellung der Behördenmitglieder

§ 102.[55]

Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates müssen in den Ausstand treten, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[4] betreffend die Wählbarkeit, die Unvereinbarkeit, den Amtszwang, die Amtsdauer und die Entschädigung.

C. Bürgerliche Angelegenheiten

§ 103.

Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Grossen Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

D. Geschäftsbehandlung

I. Antragsrecht

§ 104.

Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an allen Beratungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Das gleiche Recht steht den Mitgliedern der Schulpflege und der Fürsorgebehörde bei der Beratung von Angelegenheiten des Schulwesens oder der öffentlichen Sozialhilfe zu.[19]

II. Geschäftsordnung

§ 105.

Der Grosse Gemeinderat wählt seine Organe und gibt sich seine Geschäftsordnung.

Er wählt aus seiner Mitte eine oder zwei Kommissionen zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes.

III. Öffentlichkeit

§ 106.[26]

Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich, und die Beschlüsse werden öffentlich bekanntgemacht. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen aufgehoben werden.

E. Befugnisse

I. Im Allgemeinen

§ 106 a.[54]

Soweit nachfolgend und in der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahlen und Abstimmungen die entsprechenden Vorschriften für die Gemeindeversammlung.

II. Wahlen

§ 107.[55]

Im ersten und im zweiten Wahlgang gilt das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden im geheimen Verfahren gewählt.

III. Beschlüsse

§ 108.

Dem Grossen Gemeinderat steht zu:

1.[26] die Festsetzung des Voranschlags und des Gemeindesteuerfusses sowie Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

2.die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere die Abnahme der Jahresrechnungen und des Geschäftsberichtes;

3.die Beschlussfassung über alle anderen, durch die Gesetzgebung der Gemeindeversammlung zugewiesenen Geschäfte, soweit sie das Gesetz oder die Gemeindeordnung nicht der Gemeinde vorbehält oder dem Gemeinderat, der Schulpflege oder der Fürsorgebehörde überträgt;

4.die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Gemeinde;

5.[55] die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Wahlbüros, sofern die Gemeindeordnung dies vorsieht;

6.die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Kommission für die Grundsteuern.

IV. Auflage

§ 109.[26]

Voranschläge, Rechnungen, dazugehörige Berichte und Geschäftsberichte sind zehn Tage vor der Sitzung des Grossen Gemeinderates den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme aufzulegen.

IV. Übrige Gemeindebehörden

A. Grundsatz

§ 110.

Auf die übrigen Gemeindebehörden finden die Vorschriften der §§ 55

87 entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen enthalten sind.

B. Gemeinderat

§ 111.

Dem Gemeinderat steht die Vorberatung aller an den Grossen Gemeinderat zu bringenden Geschäfte zu.

Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit einem Antrag an den Grossen Gemeinderat weiterleitet.

C. Schulpflege

I. Organisation

§ 112.

Der Schulpflege gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Gemeinderates an, das dieser selbst bezeichnet.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.[26]

Wo Schulkreise bestehen, bestimmt die Gemeindeordnung, ob die Mitglieder der Schulpflege von den Stimmberechtigten der ganzen Gemeinde gewählt werden oder ob sich die Schulpflege aus Mitgliedern der Kreisschulpflegen zusammensetzt.

II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen

§ 113.

Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt das Schulwesen. Sie besorgt den Verkehr mit den Oberbehörden.

Im Übrigen werden die Befugnisse der Schulpflege durch die Gemeindeordnung bestimmt. Diese kann einzelne Kompetenzen der Behörde dem Präsidenten der Pflege übertragen.

2. Anträge an den Grossen Gemeinderat

§ 114.

Die Anträge der Schulpflege, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

III. Schulkreise

§ 114 a.[39]

Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet für die Besorgung von Schulangelegenheiten in mehrere Schulkreise aufgeteilt werden.

Jeder Schulkreis bestellt eine Kreisschulpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Mitglieder und der Präsident werden von den Stimmberechtigten des Schulkreises gewählt. § 81 Abs. 4 ist auch auf die Kreisschulpflegen anwendbar.

Rekurse gegen Beschlüsse der Kreisschulpflegen und ihrer Ausschüsse sind, soweit sie die Aufsicht über die Schule betreffen, an die Bezirksschulpflege zu richten.

D. Fürsorgebehörde

E. Beamte mit selbständigen Befugnissen

§ 115.[19]

Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

§ 115 a. Die Gemeindeordnung kann einzelne Verwaltungsbefugnisse besonderen Beamten mit eigener Verantwortlichkeit übertragen und ihnen das selbständige Recht zur Verhängung von Verwaltungsstrafen sowie die Befugnis zur direkten Antragstellung bei den Oberbehörden und bei den Gerichten verleihen.

Gegen Anordnungen dieser Beamten ist der Rekurs zulässig.[46]

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Beamten deren Überprüfung durch die Gemeindebehörden verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.[46]

F. Haushaltprüfung der Kirchgemeinden

§ 115 b.[25]

Die Kirchgemeinde kann die Rechnungsprüfungskommission des Grossen Gemeinderates mit der Überwachung des Finanzhaushalts beauftragen oder eine eigene Rechnungsprüfungskommission wählen.

V. Kinder- und Jugendparlamente[58]

Antrags- und Anhörungsrecht

§ 115 c.[58]

Der Grosse Gemeinderat kann mit referendumsfähigem Beschluss ein Kinder- und Jugendparlament gemäss § 87 a schaffen. Er kann ihm das Recht einräumen:

1.dem Grossen Gemeinderat parlamentarische Vorstösse einzureichen, die wie solche eines seiner Mitglieder behandelt werden;

2.zu Geschäften, welche die Kinder und Jugendlichen betreffen, vom Grossen Gemeinderat in geeigneter Form angehört zu werden.

B. Organisation mit Urnenabstimmung

A. Voraussetzungen

§ 116.

In politischen Gemeinden und Schulgemeinden kann die Gemeindeordnung bestimmen, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie folgende Geschäfte der Urnenabstimmung unterstehen:[52]

1.[26] Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

2.Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen hat, wenn ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung.[51] § 100 findet auch auf diese Urnenabstimmungen Anwendung. Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen oder die sich ganz oder teilweise im Gebiet einer politischen Gemeinde mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation befinden, können sowohl die Gemeindeordnung und ihre Änderungen als auch die weiteren in Abs. 1 genannten Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen. Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte einer Vorberatung in der Gemeindeversammlung bedürfen, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen durch die Urne erfolgt.

B. Ausschluss der Urnenabstimmung

§ 117.[26]

Folgende Geschäfte der Gemeindeversammlung können der Abstimmung durch die Urne nicht unterstellt werden:

1.die Festsetzung des Voranschlags;

2.die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

3.die Genehmigung gebundener Ausgaben;

4.die Abnahme der Jahresrechnung;

5.in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte.

Sechster Titel: Gemeindehaushalt

A. Allgemeine Bestimmungen[25]

A. Entscheidungsgrundlagen

§ 118.[26]

Die Gemeindevorsteherschaft stellt die zur Beurteilung der künftigen Entwicklung erforderlichen Angaben zusammen und führt sie regelmässig nach. Die Angaben über die politische Gemeinde, die Primar- und die Oberstufenschulgemeinde werden aufeinander abgestimmt und so dargestellt, dass sich ein Gesamtüberblick ergibt. Diese Angaben stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Kleinere Gemeinden können sich auf eine Zusammenstellung der Angaben über zukünftige Investitionen beschränken.

B. Ausgabenbewilligung

§ 119.[26]

Die Gemeindeordnung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne, den Grossen Gemeinderat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden.

Die §§ 24

26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes[11] finden sinngemäss Anwendung.

C. Kreditüberschreitung

§ 120.[26]

Übersteigt eine Ausgabe den bewilligten Betrag, ohne dass sich dies notwendig aus der Sache ergibt, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen.

Erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.

D. Gebundene Ausgaben

§ 121.[26]

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

E. Steuerfussfestsetzung

§ 122.[26]

Der Gemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt.

F. Rechnungsablage

§ 123.[26]

Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet nach Schluss des Kalenderjahrs die Jahresrechnung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat zur Genehmigung.

Für Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt.

G. Erläuterungen

§ 124.[26]

Die Gemeindevorsteherschaft gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, Spezialbeschlüssen und Jahresrechnung.

B. Haupt- und Sonderrechnungen[25]

A. Grundsatz

§ 125.[26]

Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit geführt.

B. Gemeindebetriebe

§ 126.[26]

Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit für notwendig erachtet. Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.

Betriebsgewinne und Betriebsverluste können auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen.

C. Spezialfinanzierungen

§ 127.[26]

Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig

1.zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt;

2.zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit vorliegt. Die Zweckbindung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

D. Selbständige Sonderrechnungen

§ 128.[26]

Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine Einrichtung mit selbständiger Sonderrechnung bilden. Sie kann ihr rechtliche Selbständigkeit verleihen, soweit es das übergeordnete Recht zulässt.

Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbständige Anstalt.

E. Zweckgebundene Zuwendungen

§ 129.[52]

Die Gemeinde verwaltet Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert. Die Gemeindevorsteherschaft hebt die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.

F. Bürgergüter

§ 130.[26]

Für Bürgergüter werden selbständige Gemeinderechnungen geführt. Die Bürgergüter dienen der Entlastung der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

G. Gemeindeverbindungen

§ 131.

Erfüllt die Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit andern Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.[26]

Zweckverbände teilen die Betriebsverluste oder Betriebsgewinne sowie die Investitionskosten jährlich auf die Gemeinden auf. Die Bildung von Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen bleibt vorbehalten.[41]

Zweckverbände, welche ihre Leistungen gegen kostendeckende Entgelte Dritten anbieten oder den Gemeinden ausschliesslich nach dem Verursacherprinzip belasten, können die Investitionen direkt durch Fremdmittel finanzieren.[40]

Die Regelung für die kirchlichen Finanzausgleichsverbände bleibt vorbehalten.[41]

C. Haushaltführung[25]

A. Voranschlag

§ 132.[26]

Der Voranschlag wird nach den Aufgaben und dem Kontenrahmen gegliedert. Die Gemeinden können den Voranschlag überdies gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung gestalten.

B. Gemeindesteuerfuss

§ 133.[26]

Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital oder durch Vorfinanzierungen gedeckt ist.

C. Zeitpunkt der Festsetzung

§ 134.[26]

Voranschlag und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahrs festgesetzt werden. Sind diese Beschlüsse nicht rechtzeitig vollstreckbar, kann die Gemeindevorsteherschaft die für die Verwaltung unerlässlichen Ausgaben tätigen.

D. Jahresrechnung

§ 135.[26]

Die Jahresrechnung wird gleich gestaltet wie der Voranschlag. Sie wird ergänzt durch

1.die Bilanz mit einer Aufstellung über die einzelnen Vermögenswerte und Schulden;

2.die Sonderrechnungen gemäss §§ 126 −

129.Die Erläuterungen zur Jahresrechnung der politischen Gemeinde geben auch einen Überblick über die Besorgung wesentlicher Gemeindeaufgaben durch andere Gemeinden und Zweckverbände.

E. Finanzvermögen

§ 136.[26]

Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert.

Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn Verluste oder wesentliche Wertminderungen eingetreten sind.

F. Verwaltungsvermögen

§ 137.[26]

Das Verwaltungsvermögen wird zum jeweiligen Restbuchwert bilanziert.

Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet. Sie betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10%, bei Mobilien 20%. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[48] kann abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewilligen.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und abgeschrieben.

Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind.

G. Bilanzfehlbetrag

§ 138.[26]

Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzuschreiben.

H. Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes

§ 139.[52]

Für die Haushaltführung der Gemeinden im Allgemeinen finden die §§ 2 und 5–8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 10–12, 14, 15 Abs. 2–5, 16, 17, 22, 23 und 33 a des Finanzhaushaltsgesetzes[11]

Anwendung.

D. Haushaltkontrolle[25]

A. Rechnungsprüfungskommission

B. Andere Prüfungsorgane

§ 140.[26]

Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.

Die Rechnungsprüfungskommission kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde.

§ 140 a. Die Gemeinde kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist.[52]

Die Gemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.[51]

Soweit die Prüfungsorgane ihre Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringen, kann sie auf eigene Prüfung verzichten.

Siebenter Titel: Aufsicht und Rechtsschutz[22]

A. Aufsichtsrecht I. Bezirksrat

1. Aufgabe

§ 141.

Die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen stehen unter der Aufsicht des Bezirksrates.[28]

Der Bezirksrat wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen.

Vorbehalten bleiben die den Schul- und Kirchenbehörden des Bezirkes und des Kantons zugewiesenen besonderen Aufsichtsbefugnisse.

2. Massnahmen

§ 142.

Der Bezirksrat hat, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hievon der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[48]

Kenntnis zu geben.

Bei Wahrnehmung pflichtwidrigen oder saumseligen Verhaltens hat der Bezirksrat über die fehlbaren Behördemitglieder oder Gemeindebeamten Ordnungsstrafen zu verhängen und nötigenfalls gegen sie Strafanzeige zu erstatten.

Weigert sich ein Gemeindeorgan, einzelnen Auflagen des Bezirksrates nachzukommen, oder ist es dazu unfähig, so kann der Bezirksrat die Auflage auf Kosten der Gemeinde unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes auf die fehlbaren Behördemitglieder oder Beamten ausführen lassen oder an Stelle des Gemeindeorgans den entsprechenden Beschluss selbst fassen. Der Bezirksrat kann die Gemeinde zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage verpflichten.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Bezirksrat vom pflichtwidrigen Verhalten einzelner Organe Anzeige zu machen, sofern der Mangel nicht von der Gemeindebehörde selbst abgestellt wird.

3. Visitationen

§ 143.

Mindestens alle zwei Jahre hat der Bezirksrat die Gemeindeladen und -archive sowie die Protokolle, Register und Verzeichnisse zu untersuchen und dabei die zur Abhilfe der entdeckten Mängel erforderlichen Verfügungen zu treffen. . . .[24]

4. Haushaltprüfung

§ 144.[26]

Der Bezirksrat überwacht die Haushaltführung der Gemeinden und nimmt jährlich Stichproben vor.

5. Gemeinderechnungen

§ 145.[26]

Die Gemeinde reicht dem Bezirksrat die von der Vorsteherschaft erstellten Rechnungen, die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates jeweils bis Ende Juni ein.

6. Berichterstattung

§ 147.[26]

Der Bezirksrat erstattet der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[48] jeweils nach Jahresende Bericht über die Ausübung der Gemeindeaufsicht, das Ergebnis seiner Prüfungen, insbesondere über den Bestand und die Tilgung von Bilanzfehlbeträgen und über seine Anordnungen.

II. Direktion des Regierungsrates

§ 148.

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion[48] kann, wenn und wo sie es im Interesse einer gehörigen Überwachung der Gemeindeverwaltung zweckmässig findet, von sich aus die nötigen Aufschlüsse verlangen, Visitationen vornehmen und die notwendigen Verfügungen treffen. § 142 findet entsprechende Anwendung.

III. Regierungsrat

§ 149.

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Gemeindewesen aus und trifft die zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nötigen Massnahmen.

Der Regierungsrat ist verpflichtet, gegen Gemeinden, welche durch die Art ihres Finanzhaushaltes ihre Zahlungsfähigkeit gefährden, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Bei ausgebrochener oder unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde steht dem Regierungsrat das Recht zu:

1.die Gemeinde durch allgemeine oder besondere Anweisungen zur Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben zu veranlassen und sich zu diesem Zwecke die Genehmigung des Voranschlages und von Beschlüssen über ausserordentliche Ausgaben vorzubehalten;

2.durch Darlehen oder Bürgschaften des Staates die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde zu verhüten und der Gemeinde die zur Sicherung des Staates oder der Geldgeber notwendigen Auflagen zu machen.

IV. Kantonsrat

§ 150.

Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nachzukommen, kann das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung durch Beschluss des Kantonsrates so weit und auf so lange entzogen werden, als dies für das öffentliche Wohl und das Interesse der Gemeinde selbst geboten ist.

Der Regierungsrat hat in diesem Fall einen Regierungskommissär zu ernennen, der nach seinen Instruktionen und unter seiner Oberleitung die Verwaltung der Gemeinde auf deren Kosten besorgt.

In dringenden Fällen ist der Regierungsrat berechtigt, die Gemeindebehörden sofort in ihren Verrichtungen einzustellen. Eine solche Massnahme ist innerhalb Monatsfrist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

B. Rechtsmittel

I. Gemeindebeschwerde

§ 151.[55]

Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[6] dazu berechtigt sind, durch Beschwerde angefochten werden:

1.wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen,

2.wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen. Über die Beschwerde entscheidet der Bezirksrat. Im Übrigen richtet sich die Beschwerde nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[6].

II. Stimmrechtsrekurs

§ 151 a.[54]

Die Verletzung der politischen Rechte sowie der Vorschriften über ihre Ausübung kann mit Stimmrechtsrekurs gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte[4] geltend gemacht werden.

Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung oder der Versammlung eines Grossen Gemeinderates seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, Stimmrechtsrekurs nur dann erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat.

III. Rekurs

§ 152.[60]

Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben kann Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[6] erhoben werden.

IV. Sonderregelung

§ 153.[22]

Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.

V. Weiterzug durch die Gemeinde

§ 155.[55]

Ist ein Beschluss der Gemeinde oder des Grossen Gemeinderates im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:

a)in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat der Grosse Gemeinderat,

b)in Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission. Der Stichentscheid liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft. Der Beschluss des Grossen Gemeinderates kann nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

Achter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Verhältnis zum bisherigen Recht

I. Aufhebung älterer Gesetze

§ 157.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze ausser Kraft gesetzt. Insbesondere werden aufgehoben: . . .[16]

II. Polizeiverordnungen

§ 158.[34]

Polizeiverordnungen, die nach bisherigem Recht vom Gemeinderat (Exekutive) erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Teil- oder Totalrevisionen sind von dem gemäss Gemeindeordnung zuständigen Organ zu erlassen.

IV. Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen

§ 160.

§ 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen wird wie folgt abgeändert: . . .[15]

B. Vollzug

1. Im Allgemeinen

§ 161.

Der Regierungsrat trifft die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Anordnungen.

b) Ausnahmen

§ 163.

Der Regierungsrat kann einzelne Teile einer politischen Gemeinde, die nach § 162 einer Schulgemeinde ausserhalb ihres bisherigen Schulkreises zugeteilt werden musste, bei der Schulgemeinde des bisherigen Schulkreises belassen.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden einen Primarschulkreis bildeten, kann die bestehende Organisation mit Zustimmung des Regierungsrates beibehalten werden.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden eine Primarschulgemeinde bildeten, bleibt die bisherige Organisation bestehen. Durch Beschluss des Kantonsrates kann jeder politischen Gemeinde gestattet werden, eine eigene Primarschulgemeinde zu bilden.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat nach Anhören der beteiligten Gemeinden für einzelne Gemeinden oder deren Gebietsteile eine Schülerzuteilung an Schulen einer anderen Gemeinde anordnen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Entschädigung für die belastete Gemeinde wird durch Übereinkunft, im Streitfall durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können vereinbaren, inwiefern den Stimmberechtigten des zugeteilten Gebietes das Recht der Teilnahme an den Wahlen von Lehrern und Schulbehörden oder das Aufsichtsrecht über die in Betracht kommenden Schulen eingeräumt werden soll.

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 164.[43]

Um die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in bestimmten Verwaltungszweigen in näher bezeichnetem Umfang zu erproben, sind die Gemeinden ermächtigt, in der Gemeindeordnung für befristete Versuchsprojekte Kompetenzzuweisungen vorzunehmen, die von den Bestimmungen des vierten und fünften Titels des Gemeindegesetzes abweichen.

Die Gemeinden erstatten der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion[48] periodisch Bericht über den Verlauf und die Auswertung der Versuchsprojekte.

§§ 165

167.

IV. Inkrafttreten des Gesetzes

Primarschulgemeinden

Aeugst a. A. Affoltern a. A. Bonstetten Hausen a. A. Kappel a. A. Knonau Maschwanden Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Wettswil

a. A.

Hütten

Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden

Erlenbach Oetwil a. S. Uetikon a.

S. Zollikon

Bäretswil Dürnten

Mönchaltorf Wangen-Brüttisellen

Primarschulgemeinden

Weisslingen Wila Wildberg

Dägerlen Dinhard Elgg Ellikon a.

d. Th. Elsau Hettlingen Hofste

tten Rickenbach Schlatt Turbenthal

Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden

Th.

Primarschulgemeinden

Bachenbülach Hochfelden Höri Hüntwangen Oberembrach Wasterkingen Wil Winkel

Bachs Boppelsen Buchs Dänikon-Hüttikon Dielsdorf Neerach Niederglatt Niederhasli Oberglatt Regensberg Regensdorf Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf-Oberweningen Stadel Steinmaur Weiach

Mit der politischen Gemeinde verbundene vereinigte Schulgemeinden

Dietikon Schlieren

§ 168.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem auf die amtliche Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates folgenden Tag in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang: Verzeichnis der Gemeinden des Kantons Zürich

Stand 1. Januar 2006

Die politischen Gemeinden[14] Bezirk Zürich

Zürich
Bezirk Affoltern
Aeugst a. A.Kappel a. A.Ottenbach
Affoltern a. A.KnonauRifferswil
BonstettenMaschwandenStallikon
Hausen a. A. HedingenMettmenstetten ObfeldenWettswil a. A.
Bezirk Horgen
AdliswilKilchbergRüschlikon
HirzelLangnau a. A.Schönenberg
HorgenOberriedenThalwil
HüttenRichterswilWädenswil
Bezirk Meilen
ErlenbachMännedorfUetikon a. S.
HerrlibergMeilenZollikon
Hombrechtikon KüsnachtOetwil a. S. StäfaZumikon
Bezirk Hinwil
BäretswilGossauSeegräben
BubikonGrüningenWald
DürntenHinwilWetzikon
FischenthalRüti
Bezirk Uster
DübendorfMaurVolketswil
EggMönchaltorfWangen-
FällandenSchwerzenbachBrüttisellen
GreifenseeUster
Bezirk Pfäffikon
BaumaKyburgSternenberg
FehraltorfLindauWeisslingen
HittnauPfäffikonWila
Illnau-EffretikonRussikonWildberg
Bezirk Winterthur
AltikonEllikon a. d. Th.Rickenbach
BertschikonElsauSchlatt
BrüttenHagenbuchSeuzach
DägerlenHettlingenTurbenthal
DättlikonHofstettenWiesendangen
DinhardNeftenbachWinterthur
ElggPfungenZell

Bezirk Andelfingen

AdlikonFlaachOssingen
AndelfingenFlurlingenRheinau
BenkenHenggartThalheim a. d. Th.
Berg a. I.HumlikonTrüllikon
Buch a. I.KleinandelfingenTruttikon
DachsenLaufen-UhwiesenUnterstammheim
DorfMarthalenVolken
FeuerthalenOberstammheimWaltalingen

Bezirk Bülach

BachenbülachHochfelden
BassersdorfHöri
BülachHüntwangen
DietlikonKloten
EglisauLufingen
EmbrachNürensdorf
Freienstein-TeufenOberembrach
GlattfeldenOpfikon

Rafz

Rorbas

Wallisellen

Wasterkingen

Wil

Winkel

Bezirk Dielsdorf

Bachs

Niederglatt

Rümlang

Boppelsen

Niederhasli

Schleinikon

Buchs

Niederweningen

Schöfflisdorf

Dällikon

Oberglatt

Stadel

Dänikon Oberweningen

Steinmaur

Dielsdorf Otelfingen

Weiach

Hüttikon

Regensberg

Neerach

Regensdorf

Bezirk Dietikon

Aesch

Oetwil a. d. L.

Weinigen

Birmensdorf Schlieren Dietikon Uitikon Geroldswil Unterengstringen

Oberengstringen

Urdorf

Die evangelischreformierten Kirchgemeinden Bezirk Zürich links der Limmat

AlbisriedenFriesenbergSt. Peter
AltstettenHardSihlfeld
AussersihlIm GutWiedikon
EngeIndustriequartierWollishofen
FraumünsterLeimbach

Bezirk Zürich rechts der Limmat

AffolternMatthäusSchwamendingen
BalgristNeumünsterSeebach
FlunternOberstrassUnterstrass
GrossmünsterOerlikonWipkingen
HirzenbachPaulusWitikon
HönggPredigern
HottingenSaatlen
Bezirk Affoltern
Aeugst a. A.Kappel a. A.Ottenbach
Affoltern a. A.KnonauRifferswil
BonstettenMaschwandenStallikon
Hausen a. A. HedingenMettmenstetten Obfelden
Bezirk Horgen
AdliswilKilchbergRüschlikon
HirzelLangnau a. A.Schönenberg
HorgenOberriedenThalwil
HüttenRichterswilWädenswil
Bezirk Meilen
ErlenbachMännedorfUetikon a. S.
HerrlibergMeilenZollikon
HombrechtikonOetwil a. S.Zumikon
KüsnachtStäfa
Bezirk Hinwil
BäretswilGossauSeegräben
BubikonGrüningenWald
DürntenHinwilWetzikon
FischenthalRüti

Bezirk Uster

Dübendorf

Maur

Volketswil

Egg

Mönchaltorf

Wangen-Fällanden Schwerzenbach Brüttisellen Greifensee Uster

Bezirk Pfäffikon

BaumaKyburgSternenberg
FehraltorfLindauWeisslingen
HittnauPfäffikonWila
Illnau-EffretikonRussikonWildberg

Bezirk Winterthur

AltikonNeftenbachWinterthur-
BrüttenPfungenMattenbach
DägerlenRickenbachOberwinterthur
DättlikonSchlattSeen
DinhardSeuzachTöss
ElggSitzbergVeltheim
Ellikon a. d. Th.TurbenthalWülflingen
ElsauWiesendangenZell
HettlingenWinterthur-Stadt

Bezirk Andelfingen

Andelfingen

Feuerthalen

Ossingen Rheinau-Ellikon

Benken

Flaach-Volken38

Berg a. I.

Henggart

Stammheim

Buch a. I.

Laufen

Thalheim a. d. Th.

Dorf

Marthalen

Trüllikon-

Truttikon

Bezirk Bülach

Bassersdorf-NürensdorfGlattfeldenRorbas
BülachKlotenWallisellen
DietlikonLufingenWil
EglisauOpfikon
EmbrachRafz

Bezirk Dielsdorf

BachsNiederweningenRümlang
BuchsOberglattSchöfflisdorf
DällikonOtelfingenStadel
DielsdorfRegensbergSteinmaur
Niederhasli-NiederglattRegensdorfWeiach
Bezirk Dietikon
Birmensdorf-AeschSchlierenWeiningen
DietikonUitikon
OberengstringenUrdorf

Die französischen Kirchgemeinschaften

Zürichumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staat - lichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster, Dielsdorf und Dietikon.
Winterthurumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staat - lichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andel-fingen und Bülach.

Die römischkatholischen Kirchgemeinden

Adliswil

Langnau a. A.

Zürich-Allerheiligen

Affoltern a. A.

Männedorf-Uetikon a. S.

Bruder Klaus

AndelfingenMeilen
BaumaOberengstringen
BirmensdorfOberrieden35
BonstettenOpfikon
BülachPfäffikon
DielsdorfPfungen
DietikonRegensdorf
DübendorfRheinau
EggRichterswil
ElggRickenbach-Seuzach
EmbrachRümlang
GeroldswilRüti
Glattfelden-EglisauSchlieren
Hausen-Stäfa
MettmenstettenThalwil-Rüschlikon42
HerrlibergTurbenthal
HinwilUrdorf
Hirzel-SchönenbergUster
HombrechtikonWädenswil
HorgenWald
Illnau/Wallisellen
Effretikon-LindauWetzikon
KilchbergWinterthur
Kloten Küsnacht-Erlenbach42Zell Zollikon

Dreikönigen

Erlöser

Guthirt

Heilig Geist – Heilig Kreuz

Liebfrauen

Maria-Hilf

Maria Lourdes

Oerlikon

St. Anton

St. Felix und Regula

St. Franziskus

St. Gallus

St. Josef

St. Katharina

St. Konrad

St. Martin

St. Peter und Paul

St. Theresia

Wiedikon

Witikon

Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich

umfassend den ganzen Kanton

Die Schulgemeinden

Oberstufen - schulgemeindenVereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule)Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeindenMit der politischen Gemeinde ver - bundene vereinigte Schulgemeinden
Zürich Zürich
Affoltern
Affoltern a. A.- Hedingen A. Aeugst a. A. Bonstetten Hausen a. A. Mettmenstetten Obfelden-Maschwanden Ottenbach Mettmenstetten A. HorgenRifferswil Stallikon
WädenswilHirzel OberriedenSchönenberg WädenswilAdliswil Horgen Kilchberg Langnau a. A. Richterswil Rüschlikon Thalwil
Primar- schulgemeindenOberstufen - schulgemeindenVereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule)Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeinden

Bezirk Meilen

Herrliberg

Hombrechtikon

Küsnacht

Männedorf

Meilen

Stäfa

Zumikon

Bezirk Hinwil

GossauGossauBubikon
HinwilHinwilFischenthal
RütiRütiGrüningen
SeegräbenWald
WaldWetzikon-
WetzikonSeegräben

Bezirk Uster

GreifenseeDübendorfEggDübendorf
SchwerzenbachNänikon- Greifensee UsterFällanden Maur VolketswilUster
Oberstufen - schulgemeindenVereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule)Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeindenMit der politischen Gemeinde ver - bundene vereinigte Schulgemeinden
Pfäffikon
Weisslingen WilaFehraltorf Hittnau Lindau SternenbergBauma Illnau- Effretikon Kyburg Pfäffikon Russikon
Winterthur
Elgg Elsau-Schlatt Rickenbach Th. Seuzach Turbenthal-WildbergWiesendangenAltikon Bertschikon Hagenbuch SeuzachBrütten Dättlikon Neftenbach Pfungen Winterthur Zell

Primar-

Oberstufenschulgemeinden

VereinigteMit der politischen
SchulgemeindenGemeinde
(Primar- undverbundene Primar-
Oberstufenschule)schulgemeinden

schulgemeinden

Bezirk Andelfingen

AdlikonAndelfingenFeuerthalenRheinau
AndelfingenFlaachThalheim a. d. Th.
BenkenMarthalen-
Berg a. I.Benken-
Buch a. I.Rheinau-
DachsenTrüllikon
DorfOssingen
FlaachStammheim
Flurlingen Henggart Humlikon Kleinandelfingen Laufen- Uhwiesen Marthalen Oberstammheim Ossingen Trüllikon Truttikon Unterstammheim Volken WaltalingenUhwiesen
Oberstufen - schulgemeindenVereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschule)Mit der politischen Gemeinde verbundene Primar- schulgemeindenMit der politischen Gemeinde ver - bundene vereinigte Schulgemeinden
Bülach Bachenbülach Bülach Embrach WilBassersdorf Dietlikon Eglisau Glattfelden Nürensdorf Rorbas- Freienstein- Teufen WallisellenEmbrach Bülach LufingenKloten Opfikon Rafz
Dielsdorf
Dielsdorf Niederhasli- Niederglatt Niederweningen Otelfingen Regensdorf Rümlang- Oberglatt StadelDällikon Niederweningen Otelfingen

Oberweningen

OberstufenPrimarschulgemeinden

VereinigteMit der politischen
SchulgemeindenGemeinde
(Primar- undverbundene Primar-
Oberstufenschule)schulgemeinden

schulgemeinden

Bezirk Dietikon

Aesch

Birmensdorf-

Oberengstringen

Birmensdorf

Aesch

Uitikon

Oetwil-

Weiningen

Urdorf

Geroldswil

Unterengstringen

Weiningen

Die Zivilgemeinden Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Dietikon

keine

Bezirk Hinwil

Gossau, Tann, Unter-Dürnten

Bezirk Uster

Brüttisellen

Bezirk Pfäffikon

Bauma, Neschwil

Bezirk Winterthur

Wiesendangen

Bezirk Andelfingen

Gräslikon, Guntalingen, Rudolfingen, Trüllikon, Wildensbuch

Bezirk Bülach

Breite-Hakab, Oberwil

Bezirk Dielsdorf

Adlikon, Niederhasli, Oberhasli, Stadel, Watt, Windlach[271]


[1] OS 33, 339 und GS I, 40.

[2] In Kraft seit 22. Juni 1926.

[3] 141. 11.

[4] 161.

[5] Aufgehoben; OS 43, 290 und GS I, 229.

[6] 175. 2.

[7] 211. 1.

[8] 236. 1.

[9] und 321.

[10] 312.

[11] 611.

[12] 681.

[13] SR 141. 0.

[14] Siehe auch 173. 1 (OS 49, 363) und 173. 4 (OS 49, 406).

[15] Text siehe OS 33, 339.

[16] Text siehe ZG 1, 512.

[17] Vom Bundesrat am 3. Dezember 1926 genehmigt, mit Vorbehalt zu § 35 Abs. 3 (OS 33, 394).

[18] Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).

[19] Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).

[20] Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[21] Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[22] Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[23] Abs. 3 und 4 aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).

[24] Aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).

[25] Eingefügt durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).

[26] Fassung gemäss G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).

[27] Eingefügt durch G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).

[28] Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).

[29] Eingefügt durch G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).

[30] Fassung gemäss G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).

[31] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[32] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[33] Eingefügt durch G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).

[34] Fassung gemäss G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).

[35] Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar 1994.

[36] Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 28. November 1993 (OS 52, 612). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 621).

[37] Fassung gemäss G vom 26. September 1993 (OS 52, 549). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 1).

[38] Fassung gemäss G vom 22. November 1994 (OS 52, 968).

[39] Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).

[40] Eingefügt durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).

[41] Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).

[42] Fassung gemäss B vom 23. Mai 1996 (OS 53, 406). In Kraft seit 23. Mai 1996.

[43] Fassung gemäss Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).

[44] Fassung gemäss Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 18). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 156).

[45] Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 266). In Kraft seit 1. Dezember 1997 (OS 54, 267).

[46] Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[47] Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).

[48] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

[49] Aufgehoben durch Archivgesetz vom 24. September 1995 (OS 53, 267). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).

[50] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[51] Eingefügt durch G vom 20. August 2001 (OS 57, 91; ABl 2001, 358). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 93).

[52] Fassung gemäss G vom 20. August 2001 (OS 57, 91; ABl 2001, 358). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 93).

[53] Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 206; ABl 2003, 83). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 258).

[54] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[55] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[56] Aufgehoben durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[57] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 17. November 2003 (OS 59, 69; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[58] Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 396; ABl 2003, 2206). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 67).

[59] Eingefügt durch G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71; ABl 2003, 2219). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).

[60] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71; ABl 2003, 2219). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).

131.1 – Versionen

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