Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil

(vom 19. Mai 1841)[1]

Die eidgenössischen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, die seit vielen Jahren zum Nachteil beider Kantone und ihrer Einwohner fortdauernden Anstände und Kompetenzstreitigkeiten in den sogenannten Hafengütern bei Richterswil sowie die Hoheitsverhältnisse über den Zürichsee usw. in dortiger Gegend durch eine freundeidgenössische Übereinkunft ein für alle Mal zu ordnen,

folgende Übereinkunft geschlossen:

I.1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze wird durch folgende Linie gebildet: 2 Es geht dieselbe durch den Wasserruns, welcher sich zwischen den Gebäuden des Jakob Burkhardt und Jakob Treichler in den innern Hafengüter in den See ergiesst, bergaufwärts bis zum Ende des Wasserruns in die alte Wollerauer-Strasse. Von dieser längs dem Hage, welcher die Güter des Jakob Kessler und Johannes Wunderli scheidet, bis auf die obere Seite der von Richterswil nach Wollerau führenden Strasse. Von derselben zieht sie sich längs der Landstrasse, den Strassengraben und das Strassenbord inbegriffen, bis in die Ecke, in welche die Landstrasse nach Richterswil winkelrecht einbiegt, von hier längs dem Hage in den Mühlebach hinunter.

II.1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze bei dem Hüttensee wird dahin abgeändert, dass der sich bis dahin in zürcherischem Territorium befindende Teil des Gemeindelandes von Wollerau innerhalb die schwyzerische Grenze fällt. Die dadurch in das schwyzerische Territorium übergehende Strecke der von Hütten herführenden Kommunikationsstrasse soll für die zürcherischen Angehörigen zu keiner Zeit gesperrt werden. Die bisherige Unterhaltungsweise derselben wird durch den Übergang nicht verändert.2 Von beiderseitigen Beamten werden die Marchen gemäss vorstehenden Bestimmungen gleich nach erfolgter Ratifikation gesetzt.

III.Innerhalb der Grenzen jeden Gebietsteiles eines Kantons finden keine weiteren Ausnahmerechte zugunsten je des andern Kantons, seiner Behörden und Bürger statt. Alle damit in Widerspruch stehenden Verkommnisse oder Rechtssprüche, wie der Hafenbrief usw., sind demnach aufgehoben.

IV.Demnach hat der Stand Zürich die bis anhin von dem Stande Schwyz unterhaltene Strecke der Strasse von Richterswil nach Bäch sowie der Stand Schwyz die bis dahin von dem Stande Zürich unterhaltene Strecke der Strasse von Richterswil nach Wollerau gemäss den durch diesen Vertrag festgesetzten Grenzen gehörig zu unterhalten.

V.Als Entschädigung für die Strecke der von dem Stande Schwyz voriges Jahr neu angelegten, von Richterswil nach Bäch führenden Strasse, welche gemäss der Grenzbestimmung dem Stande Zürich zufällt, bezahlt dieser dem Stande Schwyz die Summe von zweitausendsechshundert Schweizerfranken; damit fallen jedoch die schwyzerischen Ansprüche für die bisherige Strassenunterhaltung an die zürcherischen Angehörigen weg.

VI.1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze des Sees wird durch folgende Linie gebildet:2 Es geht dieselbe von dem in Art. I erwähnten, sich in den See ergiessenden Wasserruns zunächst oberhalb der nach Zürich gehörenden Insel Schönenwerd in einer Entfernung von fünfzig Klaftern unterhalb der nach Schwyz gehörenden Bächau vorbei und ebenso in der gleichen Entfernung ausser der Aufnau und der Lützelau in die bisherige Grenze. Die freie Schiffahrt wird gegenseitig zugesichert. Die Angehörigen beider Kantone werden gleich den eigenen behandelt und sind nur den polizeilichen Vorschriften, wie diese, unterworfen. Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis dahin gestattet.[2]


[1] OS 6, 249 und GS I, 27.

[2] Siehe LS 923. 71.

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