Verfassungsgesetz über die Totalrevision der Kantonsverfassung vom 18. April 1869

(vom 13. Juni 1999)[1]

Art. 1. Die Kantonsverfassung vom 18. April 1869[2] wird einer Totalrevision unterzogen.

Art. 2. Für die Totalrevision wird ein Verfassungsrat eingesetzt. Seine Wahl erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes.

Art. 3. Der Verfassungsrat unterbreitet spätestens fünf Jahre nach seiner Wahl einen ersten Entwurf der neuen Kantonsverfassung dem Volk. Lehnt das Volk den ersten Entwurf ab, legt der Verfassungsrat innert eines Jahres einen zweiten Entwurf vor. Wird auch dieser abgelehnt, ist die Totalrevision gescheitert.

Der Verfassungsrat kann über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten Volksabstimmungen veranlassen, an deren Ergebnis er gebunden ist.

Art. 4. Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Kantonsrates[3] mit folgenden Besonderheiten:

a)Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern.

b)Für die Wahl wird der Kanton in drei Wahlkreise eingeteilt:

I.Bezirke Affoltern, Horgen, Meilen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon mit dem Kreishauptort Dietikon,

II.Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen mit dem Kreishauptort Winterthur,

III.Bezirk Zürich.

c)Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

d)Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer sind nicht anwendbar.

e)Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung des Verfassungsrates und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision. Art. 5. Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates nach der Wahl und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur konstituierenden Sitzung ein. Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Die Bewilligung von Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung[2] und des Finanzhaushaltsgesetzes[5]. Art. 6. Die Sitzungen sind öffentlich. Art. 7. Der Verfassungsrat hat das Recht, sämtliche für die Vorberatung der neuen Kantonsverfassung erforderlichen Unterlagen einzusehen. Er kann Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Direktion zu Befragungen und zur Auskunftserteilung einladen und aussenstehende Sachverständige beiziehen. Er kann vom Regierungsrat zu einzelnen Punkten zusätzliche Berichte verlangen und Abklärungen in Auftrag geben. Der Verfassungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeiten. Art. 8. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein; dagegen haben sie im Verfassungsrat und in seinen Organen beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung. Art. 9. Die Mitglieder des Verfassungsrates werden nach den Bestimmungen[4] des Kantonsrates entschädigt. Art. 10. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung bezüglich der Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit finden bis zur Auflösung des Verfassungsrates keine Anwendung. Art. 11. Dieses Verfassungsgesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[6]. Es tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.[101][611]


[1] OS 55, 420.

[2] .

[3] 161, 161. 1.

[4] 171. 13.

[5] .

[6] In Kraft seit 1. Oktober 1999 (OS 55, 467).

102 – Versionen

IDPublikationAufhebung
02601.01.2006Version öffnen
02301.01.1999Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen