Verfassung


des eidgen�ssischen Standes Z�rich


(vom 18.April 1869) FN1

Das Volk des Kantons Z�rich
gibt sich kraft seines Selbstbestimmungsrechts folgende Verfassung.

I. Staatsb�rgerliche Grunds�tze

Art. 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die Aktivb�rger und mittelbar durch die Beh�rden und Beamten ausge�bt.

Art. 2. Alle B�rger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen dieselben staatsb�rgerlichen Rechte, soweit nicht durch die Verfassung selbst Ausnahmen festgestellt sind.

Art. 3. Die freie Meinungs�usserung durch Wort und Schrift, das Vereinsrecht und Versammlungsrecht sind gew�hrleistet. Ihre Aus�bung unterliegt keinen andern Beschr�nkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts.

In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden. Ergibt sich alsdann, dass das als ehrenr�hrig Eingeklagte wahr ist und mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken ver�ffentlicht oder verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen. FN2

Art. 4. Der Staat sch�tzt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zul�ssig, wenn das �ffentliche Wohl sie erheischt. F�r solche Abtretungen wird gerechte Entsch�digung gew�hrt. Streitigkeiten betreffend die Gr�sse der Entsch�digung werden von den Gerichten beurteilt.

Art. 5. Das Strafrecht ist nach humanen Grunds�tzen zu gestalten. Die Anwendung der Todesstrafe und der Kettenstrafe ist unzul�ssig.

___________
OS 14, 549 und GS I, 3.
FN1 Gew�hrleistet durch BB vom 22. Juli 1869.
FN2 Gegenstandslos, heute Art. 173-179 und 400 StGB (SR 311.0).

Art. 6. Dem wegen eines Verbrechens oder Vergehens Angeschuldigten, sowie dem Gesch�digten ist Gelegenheit zu geben, allen Verhandlungen, welche vor dem Untersuchungsrichter stattfinden, beizuwohnen, einen Rechtsbeistand zuzuziehen und an die Zeugen Fragen zu richten, welche zur Aufkl�rung der Sache dienen k�nnen.

Art. 7. Die pers�nliche Freiheit ist gew�hrleistet.

Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetz bezeichneten F�llen und unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen.

Ungesetzlich Verhafteten ist vom Staat angemessene Entsch�digung oder Genugtuung zu leisten.

Zur Erzielung eines Gest�ndnisses d�rfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.

Verhaft als Mittel zur Eintreibung von Schuldforderungen ist unstatthaft.

Art. 8. Das Hausrecht ist unverletzlich.

101 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.07.2024Version öffnen
12501.07.202401.07.2024Version öffnen
12101.04.202301.07.2024Version öffnen
12001.04.202301.04.2023Version öffnen
11901.11.202201.04.2023Version öffnen
11601.01.202201.11.2022Version öffnen
11501.01.202201.01.2022Version öffnen
10301.02.201801.01.2022Version öffnen
10001.02.201801.02.2018Version öffnen
08701.05.201301.02.2018Version öffnen
08001.05.201301.05.2013Version öffnen
07501.01.201101.05.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen
06301.01.200901.01.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2009Version öffnen
03901.01.2006Version öffnen
03331.12.2002Version öffnen
03230.06.2001Version öffnen
02831.03.2001Version öffnen
02531.03.2000Version öffnen
02330.06.1999Version öffnen
01531.12.1998Version öffnen
01330.09.1996Version öffnen
01231.03.1996Version öffnen
01131.12.1995Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen